Weiter­leitung eines Fotos per WhatsApp führt nicht zu einer korrekten Zustellung des Bußgeld­be­scheides

In einer Entscheidung des Amtsge­richts Trier vom 27.11.2020 gab das Amtsgericht dem Beschwer­de­führer recht, welcher Einspruch gegen einen Bußgeld­be­scheid eingelegt hatte. Hintergrund war, dass er mit einer Geschwin­dig­keits­über­schreitung von 53 km/h gemessen wurde und der Bußgeld­be­scheid dann an die Adresse seiner Mutter übersandt wurde. Zu diesem Zeitpunkt wohnte jedoch der Beschwer­de­führer gar nicht mehr da, sondern war auf einer anderen Anschrift gemeldet. Das Foto des Bußgeld­be­scheides wurde ihm dann von seiner Mutter per WhatsApp übersandt. Hierauf meldete er sich bei der Bußgeld­behörde und teilte mit, dass er möglicherweise gar nicht der Fahrer sei. Er bat um die Übersendung von Meßfotos. Die Bußgeld­behörde erinnerte ihn dann im Folgenden an die Rechtskraft des Bußgeld­be­scheides und forderte ihn zur Abgabe des Führer­scheins auf. Hiergegen legte er über seinen Rechts­beistand dann Einspruch ein mit der Begründung, der Bescheid konnte nicht in Rechtskraft erwachsen, da der ursprüngliche Bußgeld­be­scheid gar nicht ordnungsgemäß zugestellt worden war.

Das Amtsgericht gab ihm recht. Gemäß § 189 ZPO gilt der Bescheid bei Zustel­lungs­mängeln in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem der Bußgeld­be­scheid dem Betroffenen tatsächlich zugegangen ist. Dabei muss der Zugangs­adressat das zuzustellende Dokument tatsächlich erhalten haben und damit Kenntnis vom Inhalt nehmen können. Die bloße Unterrichtung über den Inhalt des Schrift­stücks durch Übermittlung eines Fotos per WhatsApp genügt diesen Anforde­rungen nicht (AG Trier vom 27.11.2020, Az. 35 A OWi 52/20).

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