Ab dem 01.01.2020 gilt die neue Düssel­dorfer Tabelle

Die sogenannte Düssel­dorfer Tabelle, welche seit 1979 von den Richtern des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf heraus­gegeben wird, beruht auf Koordi­nie­rungs­ge­sprächen sämtlicher Oberlan­des­ge­richte und der Unterhalts­kom­mission des Famili­en­ge­richtstages e.V. Die Düssel­dorfer Tabelle ist eine Richtlinie und Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Sämtliche Oberlan­des­ge­richte der Bundes­re­publik Deutschland verwenden diese Düssel­dorfer Tabelle als Richtlinie zur Entschei­dungs­findung. Einheitlich werden die einzelnen Bedarfssätze zugrunde gelegt und der Selbst­behalt soll nicht differen­zieren zwischen den einzelnen Bundes­ländern.

 

Die Düssel­dorfer Tabelle, welche vom Oberlan­des­gericht Düsseldorf regelmäßig heraus­gegeben wird, wurde zum 01.01.2020 geändert. Im Wesent­lichen betreffen die Änderungen die Bedarfssätze minder­jähriger und volljähriger Kinder sowie den sogenannten Studie­ren­den­bedarf, soweit der Studierende nicht mehr bei seinen Eltern oder einem der Elternteile wohnt. Ferner wurden die sogenannten Selbst­behalte angepasst. Von diesen Änderungen wollen wir in der kommenden Ausgabe unserer Mandan­ten­zeitung Durchblick berichten.

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