Keine fristlose Kündigung trotz unpünkt­licher Mietzahlung und Urkunden­fäl­schung

Das Landgericht Berlin hatte in einem Beschluss vom 13.09.2018 entschieden, dass auch eine unpünktliche Zahlung der monatlichen Miete und eine zuvor gefälschte Sterbe­urkunde kein Grund für eine außeror­dentliche fristlose Kündigung im Einzelfall sein müssen.

 

Gemäß § 543 Abs. 1 BGB kann der Vermieter das Mietver­hältnis fristlos kündigen, wenn ihm unter Berück­sich­tigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Verschuldens der anderen Partei, unter Abwägung der beider­seitigen Interessen ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann. Diese Voraus­setzung kann gegeben sein, wenn der Mieter die vereinbarte Miete trotz Abmahnung nicht pünktlich zahlt. Kündigungsgrund kann auch sein, wenn der Mieter den Vermieter eine gefälschte Sterbe­urkunde übergibt. Es ist im Hinblick auf den zur außeror­dent­lichen Kündigung berech­ti­genden Grund eine Abwägung vorzunehmen.

 

Denn insbesondere bei langan­dau­ernden Mietver­hält­nissen rechtfertigt eine fristlose Kündigung nicht, dass der Mieter unpünktlich Mietzins zahlt. Soweit sich der Mieter darauf beruft, Ersatz­wohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschaffen zu können, muss das Amtsgericht dabei auch erwägen, ob dem Mieter eine sogenannte Beweiser­leich­terung zugutekommt. Insbesondere wenn die ausrei­chende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwoh­nungen zu angemessenen Bedingungen nicht möglich sei, wäre der Mieter besonders schutz­würdig und eine Abwägung führt zugunsten des Mieters dazu, dass ein zur fristlosen Kündigung berech­ti­gender Grund nicht vorliegt (LG Berlin, Beschluss vom 13.09.2018, 67 T 137/18).

 

Die Entscheidung zeigt, dass immer anhand des konkreten Einzel­falles die Möglich­keiten in rechtlicher Hinsicht geprüft werden müssen und auch eine für sich genommen „klare Sachlage“ nicht immer zu dem erwarteten Ergebnis führen kann.

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