Rechts-Blog
Familienrecht
Kinderzuschlag ist unterhaltsrechtlich Einkommen
Gemäß Beschluss vom 28.10.2020 des Bundesgerichtshofes ist der Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG unterhaltsrechtlich in voller Höhe als Einkommen des Kindes zu behandeln. Eine Aufteilung in einen Barunterhaltsteil sowie in einen Betreuungsunterhaltsteil findet demnach nicht statt. Anspruch auf Kinderzuschlag haben Familien, deren Kind in ihrem Haushalt lebt und unter 25 Jahre alt ist und der betreuende Elternteil das Kindergeld erhält. Dabei muss das Bruttoeinkommen der Familie mindestens 900 € betragen. Der Kinderzuschlag wird dann für jedes Kind einzelnen entsprechend berechnet (AZ.: XII ZB 512/19).
Im Rahmen der Bemessung des Selbstbehalts des Kindesunterhaltspflichtigen sind die von diesem für seinen Familienverband getragenen Wohnkosten anteilig zu berücksichtigen.
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Arbeitsrecht
Zum Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Arbeitsbescheinigung
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, beispielsweise durch Kündigung oder aufgrund anderer Beendigungstatbestände, benötigt der Arbeitnehmer grundsätzlich zur Geltendmachung von Arbeitslosengeld I eine sogenannte Arbeitsbescheinigung vom Arbeitgeber. Diesbezüglich kommt es immer wieder zum Streit über die Rechte und Pflichten seitens des Arbeitgebers auch im Hinblick auf den Inhalt dieser Bescheinigung.
Der Arbeitgeber ist in rechtlicher Hinsicht sowohl gegenüber der Agentur für Arbeit als auch gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet, die Arbeitsbescheinigung gemäß dem Formblatt auszustellen, gegebenenfalls auch in elektronischer Form gemäß § 313 a SGB III. Der Arbeitnehmer muss lediglich einen entsprechenden Antrag stellen.
Die Arbeitsbescheinigung enthält dann die Angaben über die Art der Tätigkeit, Beginn, Ende und Lösungsgrund des Arbeitsverhältnisses sowie die gezahlte Arbeitsvergütung und die sonstigen Bezüge. Sofern dann die Arbeitsbescheinigung fehlerhafte oder gar wahrheitswidrige Angaben enthält, so kann der Arbeitgeber sogar mit Bußgeldern belegt werden seitens der Behörde und sich schadenersatzpflichtig machen gegenüber der Agentur für Arbeit bzw. auch gegenüber dem Arbeitnehmer selbst. Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden vor dem Arbeitsgericht dann geführt, jedoch sind Klagen auf Berichtigung von Arbeitsbescheinigungen vor den Sozialgerichten zu erheben.
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Mietrecht
BGH: Schönheitsreparaturen müssen trotz unwirksamer Klausel vom Vermieter auf Verlangen des Mieters durchgeführt werden
Gemäß einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 08.07.2020, Az. VIII ZR 270/18) muss der Vermieter bei einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag die Schönheitsreparaturen selbst durchführen, wenn der Mieter dies von ihm während des Mietverhältnisses verlangt.
Damit schreibt der Bundesgerichtshof seine aktuelle Rechtsprechung fort, wonach bei unwirksamen Schönheitsreparaturklauseln der Mieter die Schönheitsreparaturen selbst nicht durchführen muss. Es stellte sich in der Rechtsanwendung dann die Frage, ob der Mieter in einem solchen Fall vom Vermieter während des laufenden Mietverhältnisses die Durchführung der Schönheitsreparaturen verlangen darf. Dies wurde nunmehr in der Entscheidung des BGH so bestätigt. Der Vermieter muss gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB dem Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und sie während der Mietzeit auch in diesem Zustand weiter erhalten. Hierzu gehört es, dass eine nach der Überlassung eingetretene Verschlechterung der Mietsache zu beseitigen ist und der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand wiederherzustellen ist. An die Stelle der unwirksamen Schönheitsreparaturklausel tritt dann die entsprechende gesetzliche Bestimmung, wonach der Vermieter die Instandhaltungslast im Hinblick auf das Mietobjekt hat. Eine ergänzende Vertragsauslegung wurde seitens des Bundesgerichtshofs abgelehnt, mithin die Frage verneint, dass keine der beiden Parteien im Fall der unwirksamen Schönheitsreparaturklausel die Kosten zu tragen habe.
Grundsätzlich sei der Zustand wie bei Wohnungsübergabe geschuldet. Dass der Vermieter jedoch bei Durchführung der Schönheitsreparaturen einen besseren Zustand durch die Neurenovierung schafft, als der Mieter bei Anmietung der Wohnung hatte, da die Wohnung im unrenovierten Zustand angemietet wurde, ist unerheblich und der Vermieter muss diese Situation akzeptieren. Jedoch kann der Mieter durch eine Kostenbeteiligung an den Renovierungskosten mit in Anspruch genommen werden. Der Bundesgerichtshof hält in der Regel ein hälftige Kostenbeteiligung in diesem Falle für angebracht, da der Mieter einen besseren Zustand erhält als bei Anmietung der Wohnung aufgrund des dort unrenovierten Zustands.
Nunmehr bleibt abzuwarten, wie sich diese Entscheidung in der Praxis auswirken wird. Es kann diesseits nur vermutet werden, dass der Mieter eher nicht die Durchführung von Schönheitsreparaturen vom Vermieter einfordern wird, da aufgrund der hälftigen Kostenbeteiligung die Durchführung der Schönheitsreparaturen in Eigenleistung deutlich günstiger sein wird. Wir halten Sie von der Fortentwicklung informiert.
Verkehrsrecht
Weiterleitung eines Fotos per WhatsApp führt nicht zu einer korrekten Zustellung des Bußgeldbescheides
In einer Entscheidung des Amtsgerichts Trier vom 27.11.2020 gab das Amtsgericht dem Beschwerdeführer recht, welcher Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid eingelegt hatte. Hintergrund war, dass er mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 53 km/h gemessen wurde und der Bußgeldbescheid dann an die Adresse seiner Mutter übersandt wurde. Zu diesem Zeitpunkt wohnte jedoch der Beschwerdeführer gar nicht mehr da, sondern war auf einer anderen Anschrift gemeldet. Das Foto des Bußgeldbescheides wurde ihm dann von seiner Mutter per WhatsApp übersandt. Hierauf meldete er sich bei der Bußgeldbehörde und teilte mit, dass er möglicherweise gar nicht der Fahrer sei. Er bat um die Übersendung von Meßfotos. Die Bußgeldbehörde erinnerte ihn dann im Folgenden an die Rechtskraft des Bußgeldbescheides und forderte ihn zur Abgabe des Führerscheins auf. Hiergegen legte er über seinen Rechtsbeistand dann Einspruch ein mit der Begründung, der Bescheid konnte nicht in Rechtskraft erwachsen, da der ursprüngliche Bußgeldbescheid gar nicht ordnungsgemäß zugestellt worden war.
Das Amtsgericht gab ihm recht. Gemäß § 189 ZPO gilt der Bescheid bei Zustellungsmängeln in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem der Bußgeldbescheid dem Betroffenen tatsächlich zugegangen ist. Dabei muss der Zugangsadressat das zuzustellende Dokument tatsächlich erhalten haben und damit Kenntnis vom Inhalt nehmen können. Die bloße Unterrichtung über den Inhalt des Schriftstücks durch Übermittlung eines Fotos per WhatsApp genügt diesen Anforderungen nicht (AG Trier vom 27.11.2020, Az. 35 A OWi 52/20).
Verkehrsrecht
BGH stärkt Rechte der Verbraucher im Dieselskandal
VW hat sittenwidrig getäuscht
Mit Urteil vom 25.05.2020 unter dem Aktenzeichen VI ZR 252/19 hat der BGH nach 5 Jahren entschieden, dass VW sittenwidrig getäuscht hat. Im vorliegenden Fall klagte ein Verbraucher auf Rückabwicklung als Schadensersatz, dass VW sein Fahrzeug gegen Kaufpreisrückzahlung abzüglich der gefahrenen Kilometer zurücknehmen muss.
Damit ist nun höchstrichterlich geklärt, dass die Abschalteinrichtung gem. § 826 BGB sittenwidrig ist.
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Mietrecht
Keine fristlose Kündigung trotz unpünktlicher Mietzahlung und Urkundenfälschung
Das Landgericht Berlin hatte in einem Beschluss vom 13.09.2018 entschieden, dass auch eine unpünktliche Zahlung der monatlichen Miete und eine zuvor gefälschte Sterbeurkunde kein Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung im Einzelfall sein müssen.
Gemäß § 543 Abs. 1 BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Verschuldens der anderen Partei, unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzung kann gegeben sein, wenn der Mieter die vereinbarte Miete trotz Abmahnung nicht pünktlich zahlt. Kündigungsgrund kann auch sein, wenn der Mieter den Vermieter eine gefälschte Sterbeurkunde übergibt. Es ist im Hinblick auf den zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Grund eine Abwägung vorzunehmen.
Denn insbesondere bei langandauernden Mietverhältnissen rechtfertigt eine fristlose Kündigung nicht, dass der Mieter unpünktlich Mietzins zahlt. Soweit sich der Mieter darauf beruft, Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschaffen zu können, muss das Amtsgericht dabei auch erwägen, ob dem Mieter eine sogenannte Beweiserleichterung zugutekommt. Insbesondere wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen nicht möglich sei, wäre der Mieter besonders schutzwürdig und eine Abwägung führt zugunsten des Mieters dazu, dass ein zur fristlosen Kündigung berechtigender Grund nicht vorliegt (LG Berlin, Beschluss vom 13.09.2018, 67 T 137/18).
Die Entscheidung zeigt, dass immer anhand des konkreten Einzelfalles die Möglichkeiten in rechtlicher Hinsicht geprüft werden müssen und auch eine für sich genommen „klare Sachlage“ nicht immer zu dem erwarteten Ergebnis führen kann.
Familienrecht
Ab dem 01.01.2020 gilt die neue Düsseldorfer Tabelle
Die sogenannte Düsseldorfer Tabelle, welche seit 1979 von den Richtern des Oberlandesgerichts Düsseldorf herausgegeben wird, beruht auf Koordinierungsgesprächen sämtlicher Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Familiengerichtstages e.V. Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Richtlinie und Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Sämtliche Oberlandesgerichte der Bundesrepublik Deutschland verwenden diese Düsseldorfer Tabelle als Richtlinie zur Entscheidungsfindung. Einheitlich werden die einzelnen Bedarfssätze zugrunde gelegt und der Selbstbehalt soll nicht differenzieren zwischen den einzelnen Bundesländern.
Die Düsseldorfer Tabelle, welche vom Oberlandesgericht Düsseldorf regelmäßig herausgegeben wird, wurde zum 01.01.2020 geändert. Im Wesentlichen betreffen die Änderungen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder sowie den sogenannten Studierendenbedarf, soweit der Studierende nicht mehr bei seinen Eltern oder einem der Elternteile wohnt. Ferner wurden die sogenannten Selbstbehalte angepasst. Von diesen Änderungen wollen wir in der kommenden Ausgabe unserer Mandantenzeitung Durchblick berichten.
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Arbeitsrecht
Ruhegeld bei Betriebsübergang
Gemäß einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 22.10.2019, 3 AZR 429/18) wurde festgehalten, dass die Betriebsparteien bei Eingriffen in Versorgungsrechte immer an die Grundsätze des Vertrauensschutzes so wie an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden seien. Dem Arbeitnehmer war in dem zu Grunde liegenden Fall seitens seines ursprünglichen Arbeitgebers eine betriebliche Altersversorgung nach einer Betriebsvereinbarung zugesagt worden. Es kam dann später zu einer Verschmelzung des vormaligen Arbeitgebers mit einer Erwerberin des Betriebes. Zu diesem Zeitpunkt gab es dann bereits zwei beschlossene Ruhegeldordnungen sowie ein noch nicht geschlossenes Versorgungswerk in Form von Gesamtbetriebsvereinbarungen. Später schloss die Erwerberin des Betriebes mit den zuständigen Gewerkschaften einen Tarifvertrag, welcher dann die Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung für ehemalige Mitarbeiter der ursprünglichen Arbeitgeberin enthielt. Demnach sollten die Arbeitnehmer in den Ruhegeldordnungen einbezogen werden, als hätten sie die gesamte Betriebszugehörigkeit bereits beim Erwerber verbracht. Der Arbeitnehmer begehrte dann ein erhöhtes Altersruhegeld, da nach seiner Auffassung der von der Erwerberin gezahlte Betrag zu gering gewesen ist sowie auch falsch berechnet. Die Klage hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg und führte zur Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht. Auf Grundlage des Vertrauensschutzes und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit war die Erwerberin gehalten, die Berechnung anhand des später geltenden Tarifvertrages vorzunehmen.
Verkehrsrecht
Wer auffährt, hat immer Schuld?
Trägt der Auffahrende immer die Schuld, selbst wenn der Vordermann ohne Grund bremst?
Es ist ein Klassiker unter den Verkehrsrechtsmythen: Wer auf das vorausfahrende Fahrzeug auffährt, hat Schuld. Eine Vermutung, die zunächst einleuchtend klingt. Schließlich muss der hinten Fahrende auf den Verkehr achten und entsprechend reagieren, wenn der Vordermann oder die Vorderfrau auf die Bremse tritt. Tatsächlich ist es so, dass bei Auffahrunfällen die Schuld wesentlich häufiger beim Fahrer des auffahrenden Fahrzeugs liegt als beim „Getroffenen“ – zum Beispiel, weil der Fahrer den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand nicht einhält oder auf ein abbiegendes Fahrzeug auffährt, weil er nicht auf die Straße geachtet hat.
Der sogenannte Anscheinsbeweis spricht bei solchen Kollisionen dafür, dass der Auffahrende sich verkehrswidrig verhalten hat, Das heißt aber nur, dass zunächst von einer Schuld des Auffahrenden auszugehen ist.
Diese Vermutung kann sich bei der Untersuchung des Unfalls durch ein Gericht aber als falsch herausstellen. Die Schuld an einem Unfall trägt derjenige, der gegen die Verkehrsregeln verstoßen und den Unfall verursacht hat. Das kann durchaus auch der Vorausfahrende sein – zum Beispiel, wenn er völlig unvermittelt eine Vollbremsung macht und dadurch den Unfall auslöst.
Ein solches gefährliches Bremsmanöver muss gut begründet sein. Wer beispielsweise für kleinere Tiere in die Eisen steigt, kann damit rechnen, bei einem daraus resultierenden Unfall die Schuld ganz oder teilweise zugesprochen zu bekommen.
Häufig stellt sich bei der Untersuchung eines Unfalls auch heraus, dass beide Verkehrsteilnehmer Fehler gemacht haben. Etwa, wenn der Vorausfahrende unverhältnismäßig stark gebremst hat und der Hintermann gleichzeitig zu schnell unterwegs war.
Das Gericht kann in einem solchen Fall die Haftungsquote auf die beiden Beteiligten aufteilen, woraufhin ein Fahrer dann beispielsweise 60 Prozent des Schadens trägt und der andere 40. Gelegentlich wird die Haftung bei einer Kollision auch geteilt, wenn sich die Schuld nicht eindeutig ermitteln lässt, zum Beispiel bei einem Unfall nach einem Fahrbahnwechsel oder bei einer Massenkarambolage.
Es bleibt festzuhalten: Die Annahme, dass der Auffahrende bei einem Unfall immer die Schuld trägt, ist falsch. Wie so oft im Recht kommt es ganz auf den Einzelfall an.
Mietrecht
Anspruch des Wohnungsmieters auf Bekanntgabe des vollständigen Namens und der Anschrift des Vermieters
Immer wieder erleben wir in der Praxis die Situation, dass Mieter bei Streitigkeiten mit ihrem Vermieter noch nicht einmal den vollständigen Namen des Vermieters kennen oder gar eine ladungsfähige Anschrift. Erstmals bei Streitigkeiten wird dann festgestellt, dass im Mietvertrag keinerlei hinreichende Angaben hierzu sind. Da die Partei des Mietverhältnisses stets der Mieter auf der einen Seite und der Eigentümer/Vermieter auf der anderen Seite ist, ist die oftmals im Mietvertrag stehende Anschrift der Hausverwaltung nicht zielführend. Insoweit muss dann erst teilweise in zeitaufwendiger Ermittlung die ladungsfähige Anschrift des Vermieters oder gar der Name herausgefunden werden.
Das Landgericht Dortmund hat durch Beschluss vom 18.03.2019 (Az. 1 S 9/19) die Rechte des Mieters gestärkt. Soweit mögliche gerichtliche Auseinandersetzungen zu erwarten sind, so besteht ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Auskunft des vollständigen Namens und der Anschrift des Vermieters gegenüber der Hausverwaltung. Dies bedeutet, dass der Wohnungsmieter sich an die Hausverwaltung wenden kann und den Anspruch auf vollständige Auskunft über Anschrift und Namen des Vermieters verlangen kann. Soweit dann die Hausverwaltung die Herausgabe dieser Informationen unter Gesichtspunkten des Datenschutzes oder von Geheimhaltungsinteressen verweigert, so wurde dieser Auffassung seitens des Landgerichtes ebenfalls eine klare Absage erteilt. Denn die Mieter haben ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse an der Benennung des Namens und der Anschriften des Vermieters und diese Informationen werden auch benötigt, um Ansprüche geltend machen zu können. Nach Auffassung des Gerichts sind dabei die Mieter regelmäßig auch nicht gehalten, diese Informationen über andere Quellen durch Einsichtnahme in das Grundbuch oder Einholung von Auskünften über das Einwohnermeldeamt selbst einzuholen. Datenschutzvorschriften stehen ebenfalls nicht entgegen, da es bereits fraglich sei, ob der Vermieter überhaupt ein Interesse gegenüber seinem Vertragspartner an Geheimhaltung haben könne.
Damit wurde der Weg für den Mieter freigemacht, die oft mühsamen Wege abkürzen zu können und direkt gegenüber der jeweiligen Hausverwaltung (welche in den meisten Fällen sämtliche Korrespondenz mit dem Mieter führt ) zu wählen, um die Informationen beschaffen zu können.
Familienrecht
Rückzahlung von abgehobenen Geldbeträgen vom gemeinsamen Konto nach der Trennung
In einer aktuellen Entscheidung des OLG Nürnberg (Beschluss vom 31.10. 2018 - 7 UF 617/18) wurde eine Ehefrau zur Rückzahlung von unberechtigt abgehobenen Geldbeträgen vom Konto des Ehemannes an den Ehegatten verpflichtet. Der Ehemann verlangte von der Ehefrau, welche zu diesem Zeitpunkt bereits geschieden war, die Rückzahlung eines Betrages über 83.000 €, welche die Ehefrau von einem Konto des Antragstellers abgebucht hatte. Die beteiligten Ehegatten hatten im Jahr 2000 die Ehe miteinander geschlossen. Ab 2002 lebten sie getrennt. Der Ehemann war alleiniger Inhaber eines Kontos. Zu diesem Konto hatte der Ehemann der Ehefrau vor der Trennung eine Kontovollmacht erteilt. Nach der Trennung erteilte die Ehefrau der Bank den Auftrag, einen Betrag i.H.v. 83.000 € von diesem Konto auf ein Konto bei ihrer Mutter zu überweisen. Als Verwendungszweck gab sie an: „Privatschulden“.
Der Ehemann verlangte nunmehr diesen Betrag zurückerstattet. Sowohl das Amtsgericht als auch dann das Rechtsmittelgericht gaben dem Ehemann Recht. Der Ehemann konnte von der Ehefrau aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB die Rückzahlung der 83.000 € verlangen. Nach § 823 Abs. 2 BGB ist derjenige, welcher gegen ein Gesetz verstößt, das den Schutz eines anderen bezweckt, verpflichtet, diesem den aus dem Verstoß entstandenen Schaden zu ersetzen. Ein Schutzgesetz in dem genannten Sinn stellt auch § 266 StGB (Untreue) dar. Danach macht sich strafbar, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. Die Ehefrau hatte schuldhaft gegen § 266 Abs. 1 StGB verstoßen. Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass ein Ehegatte, der nach erfolgter Trennung eine ihm vor der Trennung von dem anderen Ehegatten erteilte Kontovollmacht nutzt, um gegen den erkennbaren Willen des Vollmachtgebers Verfügungen über ein alleine dem Vollmachtgeber zustehendes Bankkonto vorzunehmen, den dem anderen Ehegatten dadurch entstehenden Vermögensschaden zu ersetzen hat. Dem liegt zugrunde, dass die in der Ehe erteilte Vollmacht im Regelfall, wie vom Ehemann unstreitig dargelegt, der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen soll und in dem Zusammenleben der Ehegatten ihre Grundlage hat. Findet die Lebensgemeinschaft durch die Trennung der Ehepartner ein Ende, so liegt darin ein Wegfall der Geschäftsgrundlage. Der Ehegatte, der den anderen während des Zusammenlebens aus besonderem Vertrauen die Verfügungsbefugnis eingeräumt hat, muss davor geschützt werden, dass der andere die Befugnis nach der Trennung in eigensüchtiger oder sonst missbräuchlicher Weise ausnutzt. Wenn ein Ehegatte noch nach der Trennung gegen den erkennbaren Willen des anderen von dessen Konto oder Ausnutzung einer noch nicht wirksam widerrufenen Vollmacht Beträge abhebt, um sie seinem eigenen Vermögen oder dem Vermögen eines Dritten zuzuführen, so kommt eine Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung und daneben eine Herausgabepflicht wegen angemaßter Geschäftsführung in Betracht (BGH in FamRZ 1989,34, BGH in FamRZ 1988,476). Insoweit hat die Ehefrau den unberechtigt abgehobenen Betrag dem Ehemann vollständig zu erstatten.
Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln entscheidet: Karnevalszeit ist die Zeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch
Eine Entscheidung, die nur aus dem Rheinland stammen kann, hat nun das Arbeitsgericht Köln getroffen und eine kleine, aber feine Unterscheidung zwischen den Karnevalstagen und der Karnevalszeit hervorgehoben.
Anlass des Urteils vom 11.01.2019, Az. 19 Ca 3743/18 war der Rechtsstreit einer Kölner Kellnerin über ein Arbeitszeugnis.
In diesem sollte niedergelegt sein, dass sie auch während der Karnevalszeit tätig gewesen war.
Das Arbeitsgericht, das richtigerweise hervorhob, dass Arbeitszeugnisse wohlwollend und dem beruflichen Fortkommen förderlich zu sein haben, sah eine Tätigkeit in der Karnevalszeit als erhebliche Tatsache an, die auch für das Arbeitsverhältnis und die Leistung der Arbeitnehmerin prägend gewesen sei, immerhin seien die Herausforderungen an eine Kellnerin in Köln während des Karnevals andere als an gewöhnlichen Tagen.
Dem widersprach jedoch der Arbeitgeber: die Arbeitnehmerin habe ja gar nicht in der Karnevalszeit gearbeitet, sondern am Freitag und Samstag nach Weiberfastnacht.
Hier sei dann, so das in Sachen Karneval offenbar gut informierte Gericht, zu differenzieren zwischen der Karnevalszeit und den Karnevalstagen. Letztere seien lediglich die Weiberfastnacht, der Rosenmontag und der Aschermittwoch.
Karnevalszeit dagegen sei die gesamte Hochzeit, in der Karneval gefeiert werde, demnach die Zeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch.
Das Urteil, das die meisten Kölner mit Zustimmung und der Rest Deutschlands überhaupt nicht zur Kenntnis genommen haben dürften, illustriert anschaulich, wie Rechtsstreite über Arbeitszeugnisse hierzulande geführt werden und stellt so einen weiteren der vielen Tausend Rechtsprechungsbausteine darüber dar, welche Ansprüche Arbeitnehmer im Rahmen von Arbeitszeugnissen besitzen.