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Immer wieder erleben wir in der Praxis die Situation, dass Mieter bei Streitigkeiten mit ihrem Vermieter noch nicht einmal den vollständigen Namen des Vermieters kennen oder gar eine ladungsfähige Anschrift. Erstmals bei Streitigkeiten wird dann festgestellt, dass im Mietvertrag keinerlei hinreichende Angaben hierzu sind. Da die Partei des Mietverhältnisses stets der Mieter auf der einen Seite und der Eigentümer/Vermieter auf der anderen Seite ist, ist die oftmals im Mietvertrag stehende Anschrift der Hausverwaltung nicht zielführend. Insoweit muss dann erst teilweise in zeitaufwendiger Ermittlung die ladungsfähige Anschrift des Vermieters oder gar der Name herausgefunden werden.
Das Landgericht Dortmund hat durch Beschluss vom 18.03.2019 (Az. 1 S 9/19) die Rechte des Mieters gestärkt. Soweit mögliche gerichtliche Auseinandersetzungen zu erwarten sind, so besteht ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Auskunft des vollständigen Namens und der Anschrift des Vermieters gegenüber der Hausverwaltung. Dies bedeutet, dass der Wohnungsmieter sich an die Hausverwaltung wenden kann und den Anspruch auf vollständige Auskunft über Anschrift und Namen des Vermieters verlangen kann. Soweit dann die Hausverwaltung die Herausgabe dieser Informationen unter Gesichtspunkten des Datenschutzes oder von Geheimhaltungsinteressen verweigert, so wurde dieser Auffassung seitens des Landgerichtes ebenfalls eine klare Absage erteilt. Denn die Mieter haben ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse an der Benennung des Namens und der Anschriften des Vermieters und diese Informationen werden auch benötigt, um Ansprüche geltend machen zu können. Nach Auffassung des Gerichts sind dabei die Mieter regelmäßig auch nicht gehalten, diese Informationen über andere Quellen durch Einsichtnahme in das Grundbuch oder Einholung von Auskünften über das Einwohnermeldeamt selbst einzuholen. Datenschutzvorschriften stehen ebenfalls nicht entgegen, da es bereits fraglich sei, ob der Vermieter überhaupt ein Interesse gegenüber seinem Vertragspartner an Geheimhaltung haben könne.
Damit wurde der Weg für den Mieter freigemacht, die oft mühsamen Wege abkürzen zu können und direkt gegenüber der jeweiligen Hausverwaltung (welche in den meisten Fällen sämtliche Korrespondenz mit dem Mieter führt ) zu wählen, um die Informationen beschaffen zu können.
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