Anspruch des Wohnungs­mieters auf Bekanntgabe des vollständigen Namens und der Anschrift des Vermieters

Immer wieder erleben wir in der Praxis die Situation, dass Mieter bei Streitig­keiten mit ihrem Vermieter noch nicht einmal den vollständigen Namen des Vermieters kennen oder gar eine ladungs­fähige Anschrift. Erstmals bei Streitig­keiten wird dann festge­stellt, dass im Mietvertrag keinerlei hinrei­chende Angaben hierzu sind. Da die Partei des Mietver­hält­nisses stets der Mieter auf der einen Seite und der Eigentümer/Vermieter auf der anderen Seite ist, ist die oftmals im Mietvertrag stehende Anschrift der Hausver­waltung nicht zielführend. Insoweit muss dann erst teilweise in zeitauf­wendiger Ermittlung die ladungs­fähige Anschrift des Vermieters oder gar der Name heraus­ge­funden werden.

 

Das Landgericht Dortmund hat durch Beschluss vom 18.03.2019 (Az. 1 S 9/19) die Rechte des Mieters gestärkt. Soweit mögliche gerichtliche Ausein­an­der­set­zungen zu erwarten sind, so besteht ein berech­tigtes Interesse des Mieters an der Auskunft des vollständigen Namens und der Anschrift des Vermieters gegenüber der Hausver­waltung. Dies bedeutet, dass der Wohnungs­mieter sich an die Hausver­waltung wenden kann und den Anspruch auf vollständige Auskunft über Anschrift und Namen des Vermieters verlangen kann. Soweit dann die Hausver­waltung die Herausgabe dieser Informa­tionen unter Gesichts­punkten des Datenschutzes oder von Geheim­hal­tungs­in­teressen verweigert, so wurde dieser Auffassung seitens des Landge­richtes ebenfalls eine klare Absage erteilt. Denn die Mieter haben ein berech­tigtes und schutz­würdiges Interesse an der Benennung des Namens und der Anschriften des Vermieters und diese Informa­tionen werden auch benötigt, um Ansprüche geltend machen zu können. Nach Auffassung des Gerichts sind dabei die Mieter regelmäßig auch nicht gehalten, diese Informa­tionen über andere Quellen durch Einsichtnahme in das Grundbuch oder Einholung von Auskünften über das Einwoh­ner­meldeamt selbst einzuholen. Datenschutz­vor­schriften stehen ebenfalls nicht entgegen, da es bereits fraglich sei, ob der Vermieter überhaupt ein Interesse gegenüber seinem Vertrags­partner an Geheim­haltung haben könne.

 

Damit wurde der Weg für den Mieter freigemacht, die oft mühsamen Wege abkürzen zu können und direkt gegenüber der jeweiligen Hausver­waltung (welche in den meisten Fällen sämtliche Korrespondenz mit dem Mieter führt ) zu wählen, um die Informa­tionen beschaffen zu können.

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