Zum Anspruch des Arbeit­nehmers auf eine Arbeits­be­schei­nigung

Nach Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses, beispielsweise durch Kündigung oder aufgrund anderer Beendi­gungs­tat­be­stände, benötigt der Arbeit­nehmer grundsätzlich zur Geltend­machung von Arbeits­lo­sengeld I eine sogenannte Arbeits­be­schei­nigung vom Arbeitgeber. Diesbe­züglich kommt es immer wieder zum Streit über die Rechte und Pflichten seitens des Arbeit­gebers auch im Hinblick auf den Inhalt dieser Beschei­nigung.

 

Der Arbeitgeber ist in rechtlicher Hinsicht sowohl gegenüber der Agentur für Arbeit als auch gegenüber dem Arbeit­nehmer verpflichtet, die Arbeits­be­schei­nigung gemäß dem Formblatt auszustellen, gegebe­nenfalls auch in elektro­nischer Form gemäß § 313 a SGB III. Der Arbeit­nehmer muss lediglich einen entspre­chenden Antrag stellen.

 

Die Arbeits­be­schei­nigung enthält dann die Angaben über die Art der Tätigkeit, Beginn, Ende und Lösungsgrund des Arbeits­ver­hält­nisses sowie die gezahlte Arbeits­ver­gütung und die sonstigen Bezüge. Sofern dann die Arbeits­be­schei­nigung fehlerhafte oder gar wahrheits­widrige Angaben enthält, so kann der Arbeitgeber sogar mit Bußgeldern belegt werden seitens der Behörde und sich schaden­er­satz­pflichtig machen gegenüber der Agentur für Arbeit bzw. auch gegenüber dem Arbeit­nehmer selbst. Rechts­strei­tig­keiten zwischen Arbeit­nehmer und Arbeitgeber werden vor dem Arbeits­gericht dann geführt, jedoch sind Klagen auf Berich­tigung von Arbeits­be­schei­ni­gungen vor den Sozial­ge­richten zu erheben.

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