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Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, beispielsweise durch Kündigung oder aufgrund anderer Beendigungstatbestände, benötigt der Arbeitnehmer grundsätzlich zur Geltendmachung von Arbeitslosengeld I eine sogenannte Arbeitsbescheinigung vom Arbeitgeber. Diesbezüglich kommt es immer wieder zum Streit über die Rechte und Pflichten seitens des Arbeitgebers auch im Hinblick auf den Inhalt dieser Bescheinigung.
Der Arbeitgeber ist in rechtlicher Hinsicht sowohl gegenüber der Agentur für Arbeit als auch gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet, die Arbeitsbescheinigung gemäß dem Formblatt auszustellen, gegebenenfalls auch in elektronischer Form gemäß § 313 a SGB III. Der Arbeitnehmer muss lediglich einen entsprechenden Antrag stellen.
Die Arbeitsbescheinigung enthält dann die Angaben über die Art der Tätigkeit, Beginn, Ende und Lösungsgrund des Arbeitsverhältnisses sowie die gezahlte Arbeitsvergütung und die sonstigen Bezüge. Sofern dann die Arbeitsbescheinigung fehlerhafte oder gar wahrheitswidrige Angaben enthält, so kann der Arbeitgeber sogar mit Bußgeldern belegt werden seitens der Behörde und sich schadenersatzpflichtig machen gegenüber der Agentur für Arbeit bzw. auch gegenüber dem Arbeitnehmer selbst. Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden vor dem Arbeitsgericht dann geführt, jedoch sind Klagen auf Berichtigung von Arbeitsbescheinigungen vor den Sozialgerichten zu erheben.
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