Arbeits­gericht Köln entscheidet: Karnevalszeit ist die Zeit von Weiber­fastnacht bis Ascher­mittwoch

Eine Entscheidung, die nur aus dem Rheinland stammen kann, hat nun das Arbeits­gericht Köln getroffen und eine kleine, aber feine Unterscheidung zwischen den Karnevalstagen und der Karnevalszeit hervor­gehoben.

Anlass des Urteils vom 11.01.2019, Az. 19 Ca 3743/18 war der Rechts­streit einer Kölner Kellnerin über ein Arbeits­zeugnis.

In diesem sollte nieder­gelegt sein, dass sie auch während der Karnevalszeit tätig gewesen war.
Das Arbeits­gericht, das richti­gerweise hervorhob, dass Arbeits­zeugnisse wohlwollend und dem beruflichen Fortkommen förderlich zu sein haben, sah eine Tätigkeit in der Karnevalszeit als erhebliche Tatsache an, die auch für das Arbeits­ver­hältnis und die Leistung der Arbeit­nehmerin prägend gewesen sei, immerhin seien die Heraus­for­de­rungen an eine Kellnerin in Köln während des Karnevals andere als an gewöhn­lichen Tagen.

Dem widersprach jedoch der Arbeitgeber: die Arbeit­nehmerin habe ja gar nicht in der Karnevalszeit gearbeitet, sondern am Freitag und Samstag nach Weiber­fastnacht.

Hier sei dann, so das in Sachen Karneval offenbar gut informierte Gericht, zu differen­zieren zwischen der Karnevalszeit und den Karnevalstagen. Letztere seien lediglich die Weiber­fastnacht, der Rosenmontag und der Ascher­mittwoch.
Karnevalszeit dagegen sei die gesamte Hochzeit, in der Karneval gefeiert werde, demnach die Zeit von Weiber­fastnacht bis Ascher­mittwoch.

Das Urteil, das die meisten Kölner mit Zustimmung und der Rest Deutschlands überhaupt nicht zur Kenntnis genommen haben dürften, illustriert anschaulich, wie Rechts­streite über Arbeits­zeugnisse hierzulande geführt werden und stellt so einen weiteren der vielen Tausend Rechtspre­chungs­bau­steine darüber dar, welche Ansprüche Arbeit­nehmer im Rahmen von Arbeits­zeug­nissen besitzen.

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