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Eine Entscheidung, die nur aus dem Rheinland stammen kann, hat nun das Arbeitsgericht Köln getroffen und eine kleine, aber feine Unterscheidung zwischen den Karnevalstagen und der Karnevalszeit hervorgehoben.
Anlass des Urteils vom 11.01.2019, Az. 19 Ca 3743/18 war der Rechtsstreit einer Kölner Kellnerin über ein Arbeitszeugnis.
In diesem sollte niedergelegt sein, dass sie auch während der Karnevalszeit tätig gewesen war.
Das Arbeitsgericht, das richtigerweise hervorhob, dass Arbeitszeugnisse wohlwollend und dem beruflichen Fortkommen förderlich zu sein haben, sah eine Tätigkeit in der Karnevalszeit als erhebliche Tatsache an, die auch für das Arbeitsverhältnis und die Leistung der Arbeitnehmerin prägend gewesen sei, immerhin seien die Herausforderungen an eine Kellnerin in Köln während des Karnevals andere als an gewöhnlichen Tagen.
Dem widersprach jedoch der Arbeitgeber: die Arbeitnehmerin habe ja gar nicht in der Karnevalszeit gearbeitet, sondern am Freitag und Samstag nach Weiberfastnacht.
Hier sei dann, so das in Sachen Karneval offenbar gut informierte Gericht, zu differenzieren zwischen der Karnevalszeit und den Karnevalstagen. Letztere seien lediglich die Weiberfastnacht, der Rosenmontag und der Aschermittwoch.
Karnevalszeit dagegen sei die gesamte Hochzeit, in der Karneval gefeiert werde, demnach die Zeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch.
Das Urteil, das die meisten Kölner mit Zustimmung und der Rest Deutschlands überhaupt nicht zur Kenntnis genommen haben dürften, illustriert anschaulich, wie Rechtsstreite über Arbeitszeugnisse hierzulande geführt werden und stellt so einen weiteren der vielen Tausend Rechtsprechungsbausteine darüber dar, welche Ansprüche Arbeitnehmer im Rahmen von Arbeitszeugnissen besitzen.
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