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Gemäß Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.10.2023, Az. 5 AZR 22/23, gilt grundsätzlich gemäß § 12 Abs. 1 S. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz eine Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich als vereinbart, soweit der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine Arbeit "auf Abruf" vereinbaren und die Dauer der darin enthaltenen wöchentlichen Arbeitszeit nicht fest vereinbaren. Eine Abweichung kann, so dass Bundesarbeitsgericht, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nur dann angenommen werden, wenn die gesetzliche Regelung nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, die Parteien hätten bei dem Vertragsabschluss übereinstimmend eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit gewollt.
Die Arbeitnehmerin war in dem entschiedenen Fall bei dem Arbeitgeber, einem Unternehmen der Druckindustrie, als so genannte „Abrufkraft Helferin Einlage“ beschäftigt. Der von ihr mit einer Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossene Arbeitsvertrag enthielt keine Regelung zur Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit. Die Arbeitnehmerin wurde - wie die übrigen auf Abruf beschäftigten Arbeitnehmer - nach Bedarf in unterschiedlichem zeitlichen Umfang zur Arbeit herangezogen. Nachdem sich der Umfang des Abrufs ihrer Arbeitsleistung ab dem Jahr 2020 im Vergleich zu den unmittelbar vorangegangenen Jahren verringerte, hatte die Arbeitnehmerin sich darauf berufen, ihre Arbeitsleistung sei in den Jahren 2017 - 2019 nach ihrer Berechnung von der Arbeitgeberin in einem zeitlichen Umfang von durchschnittlich 103,2 Stunden monatlich abgerufen worden. Sie meinte, eine ergänzende Vertragsauslegung ergebe, dass dies die nunmehr geschuldete und von der Arbeitgeberin zu vergütende Arbeitszeit sei. Soweit der Abruf ihrer Arbeitsleistung in den Jahren 2020 und 2021 diesen Umfang nicht erreiche, verlangte sie Vergütung wegen Annahmeverzugs von der Arbeitgeberin.
Das Arbeitsgericht hatte, ausgehend von der gesetzlichen Regelung des § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG angenommen, die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit im Abrufarbeitsverhältnis der Parteien betrage 20 Stunden. Es hat deshalb der Klage auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung nur in geringem Umfang insoweit stattgegeben, als in einzelnen Wochen der Abruf der Arbeitsleistung der Klägerin 20 Stunden unterschritten hatte. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Revision der Klägerin, mit der sie an ihren weitergehenden Anträgen festgehalten hatte, blieb vor dem 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos.
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf), müssen Sie nach § 12 Absatz 1 S. 2 Teilzeit - und Befristungsgesetz arbeitsvertraglich eine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit festlegen. Unterlassen sie das, schließt § 12 Absatz 1 S. 3 TzBfG diese Regelungslücke, in dem kraft Gesetzes einer Arbeitszeit von 20 Wochenstunden als vereinbart gilt. Eine davon abweichende Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nur dann vorgenommen werden, wenn die Fiktion des § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG im betreffenden Arbeitsverhältnis keine sachgerechte Regelung ist und objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer hätten bei Vertragsschluss bei Kenntnis der Regelungslücke eine andere Bestimmung getroffen und eine höhere oder niedrigere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart. Für eine solche Annahme hat die Arbeitnehmerin jedoch gar keine Anhaltspunkte vortragen können.
Wird die anfängliche arbeitsvertragliche Lücke zur Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Beginn des Arbeitsverhältnisses durch die gesetzliche Fiktion des § 12 Absatz 1 S. 3 TzBfG geschlossen, können die Parteien in der Folgezeit ausdrücklich oder konkludent eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbaren. Dafür reicht aber das Abrufverhalten des Arbeitgebers in einem bestimmten, lange nach Beginn des Arbeitsverhältnisses liegenden und scheinbar willkürlich gegriffenen Zeitraum nicht aus. Allein dem Abrufverhalten des Arbeitgebers kommt ein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert dahingehend, er wolle sich für die Zukunft an eine abweichende höhere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit binden, nicht zu. Ebenso wenig rechtfertigt alleine die Bereitschaft des Arbeitnehmers, in einem bestimmten Zeitraum mehr als die nach § 12 Absatz 1 S. 3 TzBfG geschuldeten Zeit zu arbeiten, die Annahme, der Arbeitnehmer wolle sich dauerhaft in einem höheren zeitlichen Umfang als gesetzlich vorgesehen binden
(Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 42/23 vom 18.10.2023)
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