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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinem Urteil vom 19. Februar 2026 (8 AZR 83/25) eine wichtige Entscheidung zum Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) getroffen. Das Gericht konkretisiert erstmals zwei zentrale Fragen des gesetzlichen Auskunftsanspruchs:
Die Entscheidung schafft mehr Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Beschäftigte und dürfte künftig für zahlreiche Equal-Pay-Verfahren von Bedeutung sein.
Der Sachverhalt
Die Klägerin war als Lösungsberaterin bei einem international tätigen Unternehmen beschäftigt. Sie vermutete, dass ihre männlichen Kollegen für vergleichbare Tätigkeiten besser vergütet wurden und verlangte deshalb nach dem Entgelttransparenzgesetz Auskunft über
Darüber hinaus begehrte sie Auskünfte für mehrere Kalenderjahre und vertrat die Auffassung, dass sich der Vergleich auf sämtliche Standorte des Unternehmens beziehen müsse.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Das BAG gab der Revision nur teilweise statt. Lediglich hinsichtlich der begehrten Auskunft für das Kalenderjahr 2018 wurde der Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Im Übrigen blieb die Klage erfolglos.
Das Bundesarbeitsgericht stellt klar, dass Beschäftigte grundsätzlich keine Auskunft über mehrere zurückliegende Jahre verlangen können.
Maßgeblich ist vielmehr ausschließlich das letzte vor dem Auskunftsverlangen abgeschlossene Kalenderjahr. Wer beispielsweise im Jahr 2026 Auskunft verlangt, kann regelmäßig nur Informationen für das Kalenderjahr 2025 verlangen. Nach Auffassung des BAG entspricht dies sowohl dem Gesetzeswortlaut als auch dem gesetzgeberischen Ziel, den Verwaltungsaufwand für Arbeitgeber in einem angemessenen Rahmen zu halten.
Ebenso bedeutsam ist die Aussage des Gerichts zur Reichweite des Auskunftsanspruchs. Nach § 12 EntgTranspG ist der Anspruch betriebsbezogen ausgestaltet. Maßgeblich ist deshalb der Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Ein unternehmensweiter Vergleich verschiedener Standorte kann nach der derzeitigen Rechtslage grundsätzlich nicht verlangt werden – selbst dann nicht, wenn im gesamten Unternehmen ein einheitliches Vergütungssystem gilt.
Warum ist das Urteil so wichtig?
Das Urteil beantwortet zwei bislang umstrittene Fragen des Entgelttransparenzgesetzes und schafft damit erhebliche Rechtssicherheit.
Für Arbeitgeber bedeutet die Entscheidung insbesondere:
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verdeutlicht das Urteil, dass der gesetzliche Auskunftsanspruch zwar ein wichtiges Instrument zur Durchsetzung von Equal Pay ist, seine Reichweite jedoch gesetzlich begrenzt wurde.
Blick in die Zukunft: Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie
Besonders interessant ist der Hinweis des BAG auf die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (EU) 2023/970.
Das Gericht stellt klar, dass diese Richtlinie auf den entschiedenen Sachverhalt noch keine Anwendung findet. Mit ihrer Umsetzung in deutsches Recht werden jedoch deutlich weitergehende Transparenzpflichten auf Arbeitgeber zukommen. Unternehmen sollten deshalb ihre Vergütungssysteme bereits jetzt auf Nachvollziehbarkeit und Diskriminierungsfreiheit überprüfen.
Fazit
Mit dem Urteil vom 19. Februar 2026 konkretisiert das Bundesarbeitsgericht die Reichweite des Auskunftsanspruchs nach dem Entgelttransparenzgesetz. Beschäftigte können grundsätzlich nur Auskunft für das letzte abgeschlossene Kalenderjahr verlangen. Zudem beschränkt sich der gesetzliche Auskunftsanspruch auf den jeweiligen Betrieb und nicht auf das gesamte Unternehmen. Für Arbeitgeber bringt die Entscheidung mehr Rechtssicherheit. Gleichzeitig zeigt sie, dass das Thema Entgelttransparenz weiter an Bedeutung gewinnen wird – insbesondere mit Blick auf die bevorstehende Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie.
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