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Gemäß einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 22.10.2019, 3 AZR 429/18) wurde festgehalten, dass die Betriebsparteien bei Eingriffen in Versorgungsrechte immer an die Grundsätze des Vertrauensschutzes so wie an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden seien. Dem Arbeitnehmer war in dem zu Grunde liegenden Fall seitens seines ursprünglichen Arbeitgebers eine betriebliche Altersversorgung nach einer Betriebsvereinbarung zugesagt worden. Es kam dann später zu einer Verschmelzung des vormaligen Arbeitgebers mit einer Erwerberin des Betriebes. Zu diesem Zeitpunkt gab es dann bereits zwei beschlossene Ruhegeldordnungen sowie ein noch nicht geschlossenes Versorgungswerk in Form von Gesamtbetriebsvereinbarungen. Später schloss die Erwerberin des Betriebes mit den zuständigen Gewerkschaften einen Tarifvertrag, welcher dann die Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung für ehemalige Mitarbeiter der ursprünglichen Arbeitgeberin enthielt. Demnach sollten die Arbeitnehmer in den Ruhegeldordnungen einbezogen werden, als hätten sie die gesamte Betriebszugehörigkeit bereits beim Erwerber verbracht. Der Arbeitnehmer begehrte dann ein erhöhtes Altersruhegeld, da nach seiner Auffassung der von der Erwerberin gezahlte Betrag zu gering gewesen ist sowie auch falsch berechnet. Die Klage hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg und führte zur Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht. Auf Grundlage des Vertrauensschutzes und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit war die Erwerberin gehalten, die Berechnung anhand des später geltenden Tarifvertrages vorzunehmen.
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