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Gemäß einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 09.12.2020 - VIII ZR 118/19) hat der Mieter gegenüber dem über die Betriebskosten abrechnenden Vermieter einen Anspruch auf vollständige Belegeinsicht, was auch die Zahlungsbelege betrifft.
Zu den Abrechnungsunterlagen, auf die sich das Einsichtsrecht bezieht, gehören neben den Rechnungen auch die dazugehörigen jeweiligen Zahlungsbelege über die in der Abrechnung auf den Mieter umgelegten Betriebskosten, so der BGH. Nur mithilfe dieser Belege wird der Mieter in die Lage versetzt, die Berechtigung der jeweils in Rechnung gestellten Beträge zu überprüfen. Es bedarf auch keiner weiteren Darlegungen des Mieters im Hinblick auf dieses Recht zur Einsichtnahme.
Der Vermieter kann sich nicht auf Datenschutz und ähnliches berufen. Dies gilt alles unabhängig davon, ob der Vermieter nach dem Abflussprinzip oder nach dem Leistungsprinzip abrechnet oder bei unterschiedlichen Betriebskostenarten teils die eine oder andere Abrechnungsmethode verwendet. Es ist, so der BGH, Ausfluss des sogenannten allgemeinen Kontrollinteresses des Mieters, nachprüfen zu können, ob der Vermieter die in die Abrechnung eingestellten Leistungen Dritter wie beispielsweise Versorgungsunternehmen tatsächlich auch vollständig bezahlt hat. Diese Entscheidung wird die Vermieter insbesondere größerer Objekte und Mehrhausanlagen vor erhebliche Probleme stellen, da das Einsichtnahmerecht eine noch weitergehende Aufschlüsselung einzelner Positionen erforderlich machen wird.
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