Betriebs­kos­ten­ab­rechnung - Anspruch auf Einsicht in Zahlungs­belege

Gemäß einer aktuellen Entscheidung des Bundes­ge­richtshofes (BGH, Urteil vom 09.12.2020 - VIII ZR 118/19) hat der Mieter gegenüber dem über die Betriebs­kosten abrech­nenden Vermieter einen Anspruch auf vollständige Belegeinsicht, was auch die Zahlungs­belege betrifft.

 

Zu den Abrech­nungs­un­terlagen, auf die sich das Einsichtsrecht bezieht, gehören neben den Rechnungen auch die dazuge­hörigen jeweiligen Zahlungs­belege über die in der Abrechnung auf den Mieter umgelegten Betriebs­kosten, so der BGH. Nur mithilfe dieser Belege wird der Mieter in die Lage versetzt, die Berech­tigung der jeweils in Rechnung gestellten Beträge zu überprüfen. Es bedarf auch keiner weiteren Darlegungen des Mieters im Hinblick auf dieses Recht zur Einsichtnahme.

 

Der Vermieter kann sich nicht auf Datenschutz und ähnliches berufen. Dies gilt alles unabhängig davon, ob der Vermieter nach dem Abfluss­prinzip oder nach dem Leistungs­prinzip abrechnet oder bei unterschied­lichen Betriebs­kos­tenarten teils die eine oder andere Abrech­nungs­methode verwendet. Es ist, so der BGH, Ausfluss des sogenannten allgemeinen Kontroll­in­teresses des Mieters, nachprüfen zu können, ob der Vermieter die in die Abrechnung eingestellten Leistungen Dritter wie beispielsweise Versor­gungs­un­ter­nehmen tatsächlich auch vollständig bezahlt hat. Diese Entscheidung wird die Vermieter insbesondere größerer Objekte und Mehrhaus­anlagen vor erhebliche Probleme stellen, da das Einsicht­nah­merecht eine noch weiter­gehende Aufschlüs­selung einzelner Positionen erforderlich machen wird.

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