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In einer Entscheidung des Amtsgerichts Trier vom 27.11.2020 gab das Amtsgericht dem Beschwerdeführer recht, welcher Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid eingelegt hatte. Hintergrund war, dass er mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 53 km/h gemessen wurde und der Bußgeldbescheid dann an die Adresse seiner Mutter übersandt wurde. Zu diesem Zeitpunkt wohnte jedoch der Beschwerdeführer gar nicht mehr da, sondern war auf einer anderen Anschrift gemeldet. Das Foto des Bußgeldbescheides wurde ihm dann von seiner Mutter per WhatsApp übersandt. Hierauf meldete er sich bei der Bußgeldbehörde und teilte mit, dass er möglicherweise gar nicht der Fahrer sei. Er bat um die Übersendung von Meßfotos. Die Bußgeldbehörde erinnerte ihn dann im Folgenden an die Rechtskraft des Bußgeldbescheides und forderte ihn zur Abgabe des Führerscheins auf. Hiergegen legte er über seinen Rechtsbeistand dann Einspruch ein mit der Begründung, der Bescheid konnte nicht in Rechtskraft erwachsen, da der ursprüngliche Bußgeldbescheid gar nicht ordnungsgemäß zugestellt worden war.
Das Amtsgericht gab ihm recht. Gemäß § 189 ZPO gilt der Bescheid bei Zustellungsmängeln in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem der Bußgeldbescheid dem Betroffenen tatsächlich zugegangen ist. Dabei muss der Zugangsadressat das zuzustellende Dokument tatsächlich erhalten haben und damit Kenntnis vom Inhalt nehmen können. Die bloße Unterrichtung über den Inhalt des Schriftstücks durch Übermittlung eines Fotos per WhatsApp genügt diesen Anforderungen nicht (AG Trier vom 27.11.2020, Az. 35 A OWi 52/20).
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