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Gemäß eines Beschlusses des Oberlandesgerichts Rostock vom 10.12.2021, Az. 10 UF 121/21, ist die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Zustimmung zu Impfungen gegen das Coronavirus mit einem mRNA-Impfstoff, bei einer vorhandenen Empfehlung einer Impfung durch die Ständige Impfkommission (Stiko), auf denjenigen Elternteil zu übertragen, welcher der Empfehlung der Stiko folgt und die Impfung befürwortet.
So hatte bereits das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden sowie auch das Oberlandesgericht München.
Dabei bestätigten die Richter auch, dass eine Übertragung der Teilbereiche der elterlichen Sorge auch im Wege einer Einstweilen Anordnung in Betracht komme. Dem stehe nicht entgegen, dass durch eine sodann erfolgende Impfung die Hauptsache vorweggenommen wird. Entscheidend sei das dringende Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden, was grundsätzlich im Hinblick auf die sogenannte „vierte Welle“ dem Grunde nach zu bejahen sei. Im Hinblick auf sodann folgende Auffrischungsimpfungen solle jedoch ein Eilbedürfnis hierzu nicht bestehen.
Bei Fragen rund um das Thema elterliche Sorge und Impfung sollte insoweit immer anwaltlicher Rat eingeholt werden.
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