Entschei­dungs­be­fugnis uneiniger Eltern hinsichtlich der Zustimmung zur Corona-Schutz­impfung ist auf den Elternteil zu übertragen, der der Empfehlung der Stiko folgt

Gemäß eines Beschlusses des Oberlan­des­ge­richts Rostock vom 10.12.2021, Az. 10 UF 121/21, ist die Entschei­dungs­be­fugnis hinsichtlich der Zustimmung zu Impfungen gegen das Coronavirus mit einem mRNA-Impfstoff, bei einer vorhandenen Empfehlung einer Impfung durch die Ständige Impfkom­mission (Stiko), auf denjenigen Elternteil zu übertragen, welcher der Empfehlung der Stiko folgt und die Impfung befürwortet.

So hatte bereits das Oberlan­des­gericht Frankfurt entschieden sowie auch das Oberlan­des­gericht München.

Dabei bestätigten die Richter auch, dass eine Übertragung der Teilbe­reiche der elterlichen Sorge auch im Wege einer Einstweilen Anordnung in Betracht komme. Dem stehe nicht entgegen, dass durch eine sodann erfolgende Impfung die Hauptsache vorweg­ge­nommen wird. Entscheidend sei das dringende Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden, was grundsätzlich im Hinblick auf die sogenannte „vierte Welle“ dem Grunde nach zu bejahen sei. Im Hinblick auf sodann folgende Auffri­schungs­imp­fungen solle jedoch ein Eilbedürfnis hierzu nicht bestehen.

Bei Fragen rund um das Thema elterliche Sorge und Impfung sollte insoweit immer anwalt­licher Rat eingeholt werden.

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