Neue Düssel­dorfer Tabelle 2024

Seit dem 01.01.2024 ist die neue Düssel­dorfer Tabelle in Kraft. Diese ist für den Unterhalts­bedarf eine anerkannte Richtlinie und sie gibt beispielsweise den Mindest­un­ter­halts­betrag für minder­jährige Kinder an. Die Düssel­dorfer Tabelle wird vom Oberlan­des­gericht Düsseldorf regelmäßig zusammen mit dem Deutschen Famili­en­ge­richtstag aktualisiert.

Dabei gab es auch 2024 eine Erhöhung des Mindest­un­ter­halts­be­trages als absolutes Existenz­minimum eines jeden Kindes. Gemäß der neuen Düssel­dorfer Tabelle 2024 liegt der monatliche Mindest­bedarf bei einem Nettoein­kommen bis 2.100,00 € für Kinder bis zum 5. Lebensjahr nunmehr bei 480,00 € und für Kinder zwischen dem 6. und 11. Lebensjahr bei 551,00 €. Ab dem 12. Lebensjahr beträgt der Mindest­un­terhalt 645,00 € und ab dem 18. Lebensjahr dann 689,00 €. Damit sind die Beträge erneut erheblich gestiegen. Die Beträge sind damit in diesem Jahr um mehr als 9 % gegenüber dem Jahr 2023 gestiegen und über 20 % im Vergleich mit dem Jahr 2022.

Geändert hat sich, dass die zweite Einkom­mens­gruppe nunmehr bei 2.100,00 € beginnt, anstatt bei 1.900,00 € gemäß der vorjährigen Düssel­dorfer Tabelle(n). Der Selbst­behalt wurde allerdings ebenfalls erhöht und auf 1.450,00 € festgelegt. Bei Erwerbs­lo­sigkeit bleiben 1.200,00 € monatlich als Selbst­behalt bestehen, wobei für Unterkunft, Nebenkosten und Heizung jeweils 520,00 € im Selbst­behalt enthalten sind.

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