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Seit dem 01.01.2024 ist die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft. Diese ist für den Unterhaltsbedarf eine anerkannte Richtlinie und sie gibt beispielsweise den Mindestunterhaltsbetrag für minderjährige Kinder an. Die Düsseldorfer Tabelle wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf regelmäßig zusammen mit dem Deutschen Familiengerichtstag aktualisiert.
Dabei gab es auch 2024 eine Erhöhung des Mindestunterhaltsbetrages als absolutes Existenzminimum eines jeden Kindes. Gemäß der neuen Düsseldorfer Tabelle 2024 liegt der monatliche Mindestbedarf bei einem Nettoeinkommen bis 2.100,00 € für Kinder bis zum 5. Lebensjahr nunmehr bei 480,00 € und für Kinder zwischen dem 6. und 11. Lebensjahr bei 551,00 €. Ab dem 12. Lebensjahr beträgt der Mindestunterhalt 645,00 € und ab dem 18. Lebensjahr dann 689,00 €. Damit sind die Beträge erneut erheblich gestiegen. Die Beträge sind damit in diesem Jahr um mehr als 9 % gegenüber dem Jahr 2023 gestiegen und über 20 % im Vergleich mit dem Jahr 2022.
Geändert hat sich, dass die zweite Einkommensgruppe nunmehr bei 2.100,00 € beginnt, anstatt bei 1.900,00 € gemäß der vorjährigen Düsseldorfer Tabelle(n). Der Selbstbehalt wurde allerdings ebenfalls erhöht und auf 1.450,00 € festgelegt. Bei Erwerbslosigkeit bleiben 1.200,00 € monatlich als Selbstbehalt bestehen, wobei für Unterkunft, Nebenkosten und Heizung jeweils 520,00 € im Selbstbehalt enthalten sind.
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