Neues Ehegat­ten­not­ver­tre­tungsrecht in Gesund­heits­an­ge­le­gen­heiten

Mit Wirkung zum 01.01.2023 wurde in § 1358 BGB n.F. ein zeitlich begrenztes Recht der Ehegatten auf Vertretung des jeweils anderen Ehegatten in Angele­gen­heiten der Gesund­heitssorge eingeführt (BGB L. I. 2021, 882, 883 - Gesetz zur Reform des Vormund­schafts- und Betreu­ungs­rechts).

Durch diese Neuregelung soll für den Zeitraum im Anschluss an eine erste Akutver­sorgung nach einem Unfall oder einer schweren Erkrankung eine gesetzliche Vertretung bestehen, bis der Patient selbst wieder in der Lage ist, seine Angele­gen­heiten zu regeln. Häufig ist das nach wenigen Tagen oder Wochen bereits der Fall, weshalb die neue gesetzliche Regelung die Anordnung einer vorläufigen Betreuung nach § 300 FamFG in einer die Familie ohnehin äußerst belastenden Situation vermieden wird.

Zwar ließe sich eine solche Betreu­er­be­stellung auch durch eine der Betreuung gegenüber vorrangige Vorsor­ge­vollmacht für den jeweiligen Ehegatten vermeiden. Allerdings wird nach wie vor von dieser Möglichkeit der Errichtung einer Vorsor­ge­vollmacht viel zu wenig Gebrauch gemacht.

Insoweit handelt es sich um eine durchaus sinnvolle Neuregelung.

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