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Mit Wirkung zum 01.01.2023 wurde in § 1358 BGB n.F. ein zeitlich begrenztes Recht der Ehegatten auf Vertretung des jeweils anderen Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge eingeführt (BGB L. I. 2021, 882, 883 - Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts).
Durch diese Neuregelung soll für den Zeitraum im Anschluss an eine erste Akutversorgung nach einem Unfall oder einer schweren Erkrankung eine gesetzliche Vertretung bestehen, bis der Patient selbst wieder in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu regeln. Häufig ist das nach wenigen Tagen oder Wochen bereits der Fall, weshalb die neue gesetzliche Regelung die Anordnung einer vorläufigen Betreuung nach § 300 FamFG in einer die Familie ohnehin äußerst belastenden Situation vermieden wird.
Zwar ließe sich eine solche Betreuerbestellung auch durch eine der Betreuung gegenüber vorrangige Vorsorgevollmacht für den jeweiligen Ehegatten vermeiden. Allerdings wird nach wie vor von dieser Möglichkeit der Errichtung einer Vorsorgevollmacht viel zu wenig Gebrauch gemacht.
Insoweit handelt es sich um eine durchaus sinnvolle Neuregelung.
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