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Wann müssen erwachsene Kinder für den Unterhalt ihrer Eltern aufkommen? Und wie viel vom eigenen Einkommen darf ein unterhaltspflichtiges Kind behalten, wenn es über ein überdurchschnittlich hohes Einkommen verfügt?
Mit diesen Fragen beschäftigt sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 22. Januar 2025 – XII ZB 148/24. Die Entscheidung ist insbesondere für Personen mit höherem Einkommen von Bedeutung, die wegen der Pflegebedürftigkeit oder Hilfebedürftigkeit eines Elternteils mit Forderungen des Sozialhilfeträgers konfrontiert werden.
Der BGH stellt dabei klar: Der angemessene Selbstbehalt beim Elternunterhalt darf nicht schematisch anhand einer festen Einkommensgrenze bestimmt werden. Entscheidend sind vielmehr die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls.
In dem vom BGH entschiedenen Fall verlangte ein Sozialhilfeträger von einem erwachsenen Sohn Elternunterhalt aus übergegangenem Recht. Die Mutter des Antragsgegners war psychisch erkrankt und erhielt im Zeitraum von August 2020 bis Dezember 2021 Sozialhilfeleistungen in Höhe von insgesamt rund 61.663 Euro. Der Sohn verfügte über ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von rund 5.300 Euro. Das Amtsgericht wies den Anspruch zunächst zurück. Auch das Oberlandesgericht München ging davon aus, dass der Sohn wegen seines Selbstbehalts nicht leistungsfähig sei.
Das Oberlandesgericht hatte dabei einen Selbstbehalt von 5.500 Euro netto zugrunde gelegt. Zur Begründung stellte es unter anderem auf die durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz eingeführte Jahreseinkommensgrenze von 100.000 Euro ab.
Der Bundesgerichtshof hielt diese Betrachtungsweise für rechtsfehlerhaft. Besonders wichtig ist die Abgrenzung zur sozialrechtlichen Einkommensgrenze von 100.000 Euro. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz können Sozialhilfeträger grundsätzlich nicht mehr auf Kinder zurückgreifen, deren jährliches Einkommen 100.000 Euro nicht überschreitet. Daraus folgt nach Auffassung des BGH jedoch nicht, dass ein Kind mit einem Einkommen unterhalb dieser Grenze zivilrechtlich keinen Elternunterhalt schuldet. Der Gesetzgeber habe durch die Einführung der Einkommensgrenze das bürgerlich-rechtliche Unterhaltsrecht gerade nicht geändert. Die grundsätzliche Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren bedürftigen Eltern bleibe daher bestehen.
Das Sozialhilferecht und das bürgerliche Unterhaltsrecht sind deshalb voneinander zu unterscheiden. Der BGH weist ausdrücklich darauf hin, dass die sozialhilferechtliche Rückgriffsmöglichkeit nicht unmittelbar bestimmt, in welchem Umfang zivilrechtlich Elternunterhalt geschuldet wird. Das zentrale Ergebnis der Entscheidung liegt in der Ablehnung eines pauschalen Selbstbehalts von 5.500 Euro. Das Oberlandesgericht München hatte argumentiert, dass bei einem Einkommen bis zu 100.000 Euro jährlich ein entsprechender Selbstbehalt geboten sei. Der BGH erteilt dieser Betrachtungsweise eine klare Absage. Der angemessene Eigenbedarf müsse vielmehr anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls ermittelt werden. Dabei sind insbesondere die besonderen Lebensverhältnisse beim Elternunterhalt zu berücksichtigen.
Der BGH beschreibt die Berechnung in mehreren Schritten. Zunächst sind vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes insbesondere
abzuziehen.
Aus dem anschließend verbleibenden bereinigten Einkommen ist sodann der Betrag zu bestimmen, der dem Unterhaltspflichtigen zur Sicherung seines eigenen Lebensstandards verbleiben muss. Der Selbstbehalt besteht damit nicht lediglich aus einem starren Freibetrag. Vielmehr setzt er sich nach der Rechtsprechung des BGH aus einem Mindestselbstbehalt und einem zusätzlichen Anteil des darüber hinausgehenden Einkommens zusammen. Für die Zeit nach Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes hält der BGH es grundsätzlich für möglich, dem Unterhaltspflichtigen einen höheren Anteil des über dem Mindestselbstbehalt liegenden Einkommens zu belassen. Der Senat nennt dabei beispielhaft einen Anteil von 70 Prozent.
Die Entscheidung ist insbesondere deshalb interessant, weil sie zeigt, dass beim Elternunterhalt nicht allein auf das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes abgestellt werden darf. Auch bei einem relativ hohen Einkommen muss vielmehr eine umfassende unterhaltsrechtliche Berechnung vorgenommen werden. Dabei können beispielsweise eigene Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Ehegatten oder Kindern eine erhebliche Rolle spielen. Ebenso können bestimmte Belastungen und Aufwendungen für die eigene Altersvorsorge zu berücksichtigen sein.
Der BGH stellt ausdrücklich klar, dass von den bisherigen Grundsätzen zur Einkommensermittlung und Einkommensbereinigung beim Elternunterhalt nicht ohne Weiteres abgewichen werden darf. Die Entscheidung macht deutlich, dass beim Elternunterhalt eine pauschale Betrachtung nach Einkommensgrenzen nicht ausreicht. Insbesondere die sozialrechtliche Grenze von 100.000 Euro darf nicht mit einer unterhaltsrechtlichen Selbstbehaltsgrenze gleichgesetzt werden. Für die konkrete Berechnung kommt es vielmehr auf die individuelle wirtschaftliche Situation des unterhaltspflichtigen Kindes an. Das kann insbesondere bei höheren Einkommen einen erheblichen Unterschied machen. Denn mit zunehmendem Einkommen steigen regelmäßig auch die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und die Aufwendungen, die bei der Bestimmung des angemessenen Eigenbedarfs berücksichtigt werden können.
Gleichzeitig bedeutet ein hohes Einkommen nicht automatisch, dass ein Sozialhilfeträger den gesamten über dem Selbstbehalt liegenden Betrag verlangen kann. Der BGH verlangt vielmehr eine individuelle Abwägung zwischen dem Unterhaltsinteresse des bedürftigen Elternteils und dem Interesse des unterhaltspflichtigen Kindes an der Aufrechterhaltung seines beruflichen und einkommenstypischen Lebensstandards.
Der BGH stärkt mit seiner Entscheidung die Bedeutung einer individuellen Berechnung des Elternunterhalts. Ein pauschaler Selbstbehalt von 5.500 Euro lässt sich nach der Entscheidung nicht allein mit der sozialrechtlichen Jahreseinkommensgrenze von 100.000 Euro begründen. Vielmehr müssen Einkommen, vorrangige Unterhaltspflichten, Belastungen, Vorsorgeaufwendungen und die konkreten Lebensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Kindes berücksichtigt werden.
Wer wegen der Pflege- oder Sozialhilfekosten eines Elternteils von einem Sozialhilfeträger auf Elternunterhalt in Anspruch genommen wird, sollte daher die Berechnung nicht ungeprüft akzeptieren. Gerade bei höheren Einkommen und bestehenden weiteren Unterhaltsverpflichtungen kann eine genaue Prüfung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der Forderung haben.
Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen, weil der angemessene Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen nicht rechtsfehlerfrei ermittelt worden war.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung. Ob und in welcher Höhe Elternunterhalt geschuldet wird, hängt stets von den konkreten wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Einzelfalls ab.
(Quelle: BGH, Beschluss vom 22. Januar 2025 – XII ZB 148/24)
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