Entgel­tab­rech­nungen als elektro­nisches Dokument

Der Arbeitgeber hat dem Arbeit­nehmer gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbe­ordnung (GewO) bei Zahlung des Arbeits­entgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Diese Verpflichtung kann er grundsätzlich auch dadurch erfüllen, dass er die Abrechnung als elektro­nisches Dokument zum Abruf in ein passwort­ge­schütztes digitales Mitarbei­ter­postfach einstellt.

Die Klägerin ist im Einzel­han­dels­betrieb der Beklagten als Verkäuferin beschäftigt. Für den Konzern­verbund, dem die Beklagte angehört, regelt die Konzern­be­triebs­ver­ein­barung über die Einführung und Anwendung eines digitalen Mitarbei­ter­postfachs vom 7. April 2021, dass alle Personal­do­kumente, insbesondere Entgel­tab­rech­nungen, über einen externen Anbieter in einem digitalen Mitarbei­ter­postfach bereit­ge­stellt werden und von den Beschäf­tigten über einen passwort­ge­schützten Online-Zugriff abrufbar sind. Sofern für Beschäftigte keine Möglichkeit besteht, über ein privates Endgerät auf die im digitalen Mitarbei­ter­postfach hinter­legten Dokumente zuzugreifen, hat der Arbeitgeber zu ermöglichen, die Dokumente im Betrieb einzusehen und auszudrucken. Auf Grundlage der Konzern­be­triebs­ver­ein­barung stellte die Beklagte ab März 2022 Entgel­tab­rech­nungen nur noch elektronisch zur Verfügung. Dem widersprach die Klägerin und verlangte, ihr weiterhin Abrech­nungen in Papierform zu übersenden.

Das Landes­ar­beits­gericht hat der Klage, mit der die Klägerin die Erteilung der Entgel­tab­rech­nungen begehrt, stattgegeben. Es hat angenommen, die Entgel­tab­rech­nungen seien ihr durch Einstellen in das Online-Portal nicht ordnungsgemäß erteilt. Bei Entgel­tab­rech­nungen handele es sich um zugangs­be­dürftige Erklärungen. Ein digitales Mitarbei­ter­postfach sei nur dann als Empfangs­vor­richtung geeignet, wenn der Empfänger es – anders als die Klägerin im Streitfall – für den Erklärungs­empfang im Rechts- und Geschäfts­verkehr bestimmt habe.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundes­ar­beits­ge­richts Erfolg. Sie führt zur Zurück­ver­weisung der Sache an das Landes­ar­beits­gericht.

Erteilt der Arbeitgeber Entgel­tab­rech­nungen, indem er diese in ein digitales Mitarbei­ter­postfach einstellt, wahrt er damit grundsätzlich die von § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO vorgeschriebene Textform. Der Anspruch eines Arbeit­nehmers auf Abrechnung seines Entgelts ist eine sog. Holschuld, die der Arbeitgeber erfüllen kann, ohne für den Zugang der Abrechnung beim Arbeit­nehmer verant­wortlich zu sein. Es genügt, dass er die Abrechnung an einer elektro­nischen Ausgabe­stelle bereit­stellt. Hierbei hat er den berech­tigten Interessen der Beschäf­tigten, die privat nicht über die Möglichkeit eines Online-Zugriffs verfügen, Rechnung zu tragen.

Die in der Konzern­be­triebs­ver­ein­barung im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG geregelte digitale Zurver­fü­gung­stellung der Entgel­tab­rech­nungen greift nicht unverhält­nismäßig in die Rechte der betroffenen Arbeit­nehmer ein. Der Senat ist jedoch an einer abschlie­ßenden Entscheidung gehindert, weil bisher keine Feststel­lungen dazu getroffen worden sind, ob Einführung und Betrieb des digitalen Mitarbei­ter­postfachs in die Zustän­digkeit des Konzern­be­triebsrats fallen.

Bundes­ar­beits­gericht, Urteil vom 28. Januar 2025 – 9 AZR 48/24 –
Vorinstanz: Landes­ar­beits­gericht Nieder­sachsen, Urteil vom 16. Januar 2024 – 9 Sa 575/23 –

Quelle: Presse­mit­teilung des Bundes­ar­beits­ge­richts Nr. 3/25 vom 28.01.2025

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