Entschä­di­gungs­an­spruch nach § 15 Abs. 2 AGG eines erfolglosen Bewerbers aufgrund Benach­tei­ligung wegen Schwer­be­hin­derung

Das Bundes­ar­beits­gericht hatte in einem aktuellen Fall, Az. 8 AZR 438/21, über Entschä­di­gungs­an­sprüche eines Bewerbers zu entscheiden, welcher sich auf die Stelle eines Verwal­tungs­fach­an­ge­stellten für ein Bauamt beworben hatte. Zuvor hatte das Arbeits­gericht die Klage des Bewerbers insgesamt abgewiesen. Das Landes­ar­beits­gericht hatte die Berufung des Bewerbers zurück­ge­wiesen. In der Revision verfolgte der Bewerber seinen Entschä­di­gungs­an­spruch weiter. Das Bundes­ar­beits­gericht hat die Ansprüche des Arbeit­nehmers dann endgültig zurück­ge­wiesen.

 

Dem Rechts­streit voraus­ge­gangen waren Streitig­keiten zwischen den Parteien aufgrund einer vormaligen Beschäf­tigung des Bewerbers bei demselben Arbeitgeber, bei dem er sich später wieder bewarb. Das Arbeits­ver­hältnis war durch Kündigung des Arbeit­gebers beendet worden. Nunmehr bewarb sich der Bewerber erneut auf die gleiche Stelle.

 

Als er abgelehnt wurde, klagte er auf Entschä­digung wegen Benach­tei­ligung aufgrund seiner Schwer­be­hin­derung. Gemäß dem Urteil des Bundes­ar­beits­ge­richtes kam es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber gegen Vorschriften verstoßen hatte, welche die Verfahrens- und/oder Förder­pflichten zu Gunsten schwer­be­hin­derter Menschen enthält, insbesondere ob ein Verstoß gegen die Verpflichtung aus § 165 S. 3 SGB IX vorlag.

 

Denn das Entschä­di­gungs­ver­langen eines erfolglosen Bewerbers gemäß § 15 Abs. 2 AGG kann dem durchgrei­fenden Rechts­miss­brauchs­einwand gemäß § 242 BGB ausgesetzt sein. Rechts­miss­brauch ist dann anzunehmen, wenn diese Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status eines Bewerbers im Sinne von § 6 Absatz 1 S. 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließ­lichen Ziel, Ansprüche auf Entschä­digung oder Schaden­ersatz geltend zu machen.

 

Gemäß § 142 BGB sind durch unredlichen Verhalten begründete oder erworbene Rechte oder Rechts­stel­lungen grundsätzlich nicht schutz­würdig. Der Arbeitgeber hatte sich in dem Prozess zur Begründung des Rechts­miss­brauchs­einwand auf ein Vorbringen des Arbeit­nehmers in einem vorange­gangenen arbeits­ge­richt­lichen Verfahren gestützt. In einem solchen Schriftsatz, den der Bewerber selbst verfasst hatte, hatte er als vormaliger Arbeit­nehmer der Beklagten vorgetragen, dass er bei dem Arbeitgeber insbesondere durch Verhalten eines Personal­ver­ant­wort­lichen in mehrfacher Hinsicht diskri­miniert worden sei. In diesem Zusammenhang hatte der Arbeit­nehmer auf Besonder­heiten betreffend des Personal­ver­ant­wort­lichen hingewiesen und hatte ausgeführt, dass er von schweren Straftaten des Personal­ver­ant­wort­lichen Kenntnis erlangt habe und daher „Angst um Leib und Leben“ haben musste.

 

Das Bundes­ar­beits­gericht wies darauf hin, dass in einem solchen Verhältnis zwischen Bewerber und Arbeitgeber nicht ernsthaft davon ausgegangen sein kann, dass dem Bewerber tatsächlich daran gelegen war, in das von ihm offensichtlich als äußerst belastend empfundene Arbeits­umfeld bei dem Arbeitgeber, deren Personal­ver­ant­wort­licher unverändert die Person war, vor der der Bewerber Angst hatte, zurück­kehren zu wollen. Insoweit sei davon auszugehen, dass es dem Bewerber lediglich darauf ankam, einen Entschä­di­gungs­an­spruch geltend zu machen. Insoweit stand der Einwand des Rechts­miss­brauchs dem Entschä­di­gungs­an­spruch des Bewerbers entgegen.

 

Quelle: Bundes­ar­beits­gericht.de/Entscheidung/8-AZR-438-21

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