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Das Bundesarbeitsgericht hatte in einem aktuellen Fall, Az. 8 AZR 438/21, über Entschädigungsansprüche eines Bewerbers zu entscheiden, welcher sich auf die Stelle eines Verwaltungsfachangestellten für ein Bauamt beworben hatte. Zuvor hatte das Arbeitsgericht die Klage des Bewerbers insgesamt abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hatte die Berufung des Bewerbers zurückgewiesen. In der Revision verfolgte der Bewerber seinen Entschädigungsanspruch weiter. Das Bundesarbeitsgericht hat die Ansprüche des Arbeitnehmers dann endgültig zurückgewiesen.
Dem Rechtsstreit vorausgegangen waren Streitigkeiten zwischen den Parteien aufgrund einer vormaligen Beschäftigung des Bewerbers bei demselben Arbeitgeber, bei dem er sich später wieder bewarb. Das Arbeitsverhältnis war durch Kündigung des Arbeitgebers beendet worden. Nunmehr bewarb sich der Bewerber erneut auf die gleiche Stelle.
Als er abgelehnt wurde, klagte er auf Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund seiner Schwerbehinderung. Gemäß dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes kam es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber gegen Vorschriften verstoßen hatte, welche die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zu Gunsten schwerbehinderter Menschen enthält, insbesondere ob ein Verstoß gegen die Verpflichtung aus § 165 S. 3 SGB IX vorlag.
Denn das Entschädigungsverlangen eines erfolglosen Bewerbers gemäß § 15 Abs. 2 AGG kann dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand gemäß § 242 BGB ausgesetzt sein. Rechtsmissbrauch ist dann anzunehmen, wenn diese Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status eines Bewerbers im Sinne von § 6 Absatz 1 S. 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung oder Schadenersatz geltend zu machen.
Gemäß § 142 BGB sind durch unredlichen Verhalten begründete oder erworbene Rechte oder Rechtsstellungen grundsätzlich nicht schutzwürdig. Der Arbeitgeber hatte sich in dem Prozess zur Begründung des Rechtsmissbrauchseinwand auf ein Vorbringen des Arbeitnehmers in einem vorangegangenen arbeitsgerichtlichen Verfahren gestützt. In einem solchen Schriftsatz, den der Bewerber selbst verfasst hatte, hatte er als vormaliger Arbeitnehmer der Beklagten vorgetragen, dass er bei dem Arbeitgeber insbesondere durch Verhalten eines Personalverantwortlichen in mehrfacher Hinsicht diskriminiert worden sei. In diesem Zusammenhang hatte der Arbeitnehmer auf Besonderheiten betreffend des Personalverantwortlichen hingewiesen und hatte ausgeführt, dass er von schweren Straftaten des Personalverantwortlichen Kenntnis erlangt habe und daher „Angst um Leib und Leben“ haben musste.
Das Bundesarbeitsgericht wies darauf hin, dass in einem solchen Verhältnis zwischen Bewerber und Arbeitgeber nicht ernsthaft davon ausgegangen sein kann, dass dem Bewerber tatsächlich daran gelegen war, in das von ihm offensichtlich als äußerst belastend empfundene Arbeitsumfeld bei dem Arbeitgeber, deren Personalverantwortlicher unverändert die Person war, vor der der Bewerber Angst hatte, zurückkehren zu wollen. Insoweit sei davon auszugehen, dass es dem Bewerber lediglich darauf ankam, einen Entschädigungsanspruch geltend zu machen. Insoweit stand der Einwand des Rechtsmissbrauchs dem Entschädigungsanspruch des Bewerbers entgegen.
Quelle: Bundesarbeitsgericht.de/Entscheidung/8-AZR-438-21
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