Fahrrad­fahrer überholen: Wie viel Abstand muss sein?

Fahrrad­fahrer halten sich nicht an Verkehrs­regeln. Autofahrer sind grundsätzlich aggressiv. An Vorur­teilen wie diesen mangelt es nicht zwischen Radlern und Motori­sierten. Besonders unfriedlich wird die Koexistenz auf den Straßen, wenn Rad- und Autofahrer sich beim Überholen begegnen. Die Radler fühlen sich von zu dicht vorbei­fah­renden PKW bedrängt – die Autofahrer schimpfen über Zweirad­fahrer, die mitten auf der Straße fahren und den Verkehr blockieren.

Innerorts sind 1,5 Meter Pflicht, außerorts zwei Meter

Ob sie an einem Radfahrer vorbei­ziehen oder geduldig hinter ihm herfahren, entscheiden viele Autofahrer nach Gefühl. Doch es gibt Vorschriften für den Überhol­vorgang. Mit der Novelle der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO), die im April 2020 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber diese Vorschriften konkre­tisiert. § 5 StVO zufolge muss man sich beim Überholen so verhalten, dass eine Gefährdung nachfol­genden Verkehrs ausgeschlossen ist. Außerdem muss man genug Abstand zu den anderen Verkehrs­teil­nehmern einhalten.

Für Autofahrer bedeutet das: Beim Überholen mit Kraftfahr­zeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektro­kleinst­fahrzeug Führenden beträgt der ausrei­chende Seiten­abstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m.

Je nach Straßen- und Wetter­ver­hält­nissen, Geschwin­digkeit und Größe des eigenen Fahrzeugs können auch größere Abstände geboten sein. Das ist auch der Fall, wenn auf dem Fahrrad ein Kind trans­por­tiert wird – dann müssen Autofahrer nach einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Naumburg mindestens 2 Meter Abstand halten (AZ 12 U 29/05).

Was tun, wenn Radler schleichen?

 

Grundsätzlich dürfen Autofahrer überholen, ohne die Spur zu wechseln – übrigens auch bei durch­zo­gener Mittel­linie. Bei einer durch­schnitt­lichen Fahrbahn­breite von 3 Metern innerorts ist es für Autofahrer aber häufig nicht möglich, Radfahrer mit ausrei­chend Abstand zu überholen, ohne auf die Gegenspur zu wechseln. Wenn diese durch dichten Gegen­verkehr versperrt ist, bleibt dem PKW-Fahrer nichts anderes übrig, als langsam hinter dem Radfahrer herzu­fahren.

Selbst wenn der Fahrrad­fahrer eindeutig zu weit mittig fährt oder zwei Radfahrer neben­ein­ander fahren und die Straße blockieren, dürfen Autofahrer den Mindestab­stand beim Überholen nicht unter­schreiten. Nur weil sich der eine Verkehrs­teil­nehmer falsch verhält, darf sich der andere nicht auch falsch verhalten.

Wie man sich rechtlich gegen rücksichtslose Fahrer wehren kann

Jede Behin­derung durch bummelnde Radler müssen sich Autofahrer aller­dings nicht bieten lassen. Wenn ein Fahrrad­fahrer durch seinen Fahrstil bewusst andere Verkehrs­teil­nehmer ausbremst, indem er beispiels­weise über eine längere Strecke mitten auf der Fahrbahn fährt, führt dies zu einem Verstoß gegen das Rechts­fahr­gebot und damit einer Ordnungs­wid­rigkeit. Im Extremfall kann dies sogar den Straf­tat­be­stand der Nötigung darstellen. Wer eine solche Tat anzeigt, sollte sie aller­dings auch nachweisen können, zum Beispiel durch die Aussage eines Mitfahrers oder eine Video­auf­nahme.

Beweise sind auch im umgekehrten Fall nötig: Wenn Radfahrer sich gegen rücksichtslose Autofahrer wehren möchten. Hier ist theoretisch eine Anzeige wegen Gefährdung des Straßen­verkehrs möglich – allerdings nur bei grob verkehrs­widrigem Überholen des Autofahrers. Wenn der Fahrrad­fahrer wegen eines zu dicht überho­lenden Fahrzeugs nachweislich stürzt und sich verletzt, kann er zudem Schaden­ersatz geltend machen.

Radsport­wettkampf: Schadens­ersatz nach Unfall beim Überholen

 

Bei Radsport-Wettkämpfen oder Trainings­fahrten fahren die Teilnehmer im Pulk. Es hängt vom Zufall ab, wer einen Unfall verursacht. Daher gibt es einen Haftungs­aus­schluss. Die Haftung ist aber dann nicht mehr ausgeschlossen, wenn sich die Teilneh­mer­gruppe bereits ausein­an­der­gezogen hatte und eine ruhige Phase der gemeinsamen Ausfahrt eingetreten war. Das Unfallopfer kann dann Schadens­ersatz beanspruchen, hat das Oberlan­des­ge­richts Frankfurt am 12. März 2020 (AZ: 1 U 31/19) entschieden

In dem Fall nahm der spätere Kläger mit dem Beklagten und 15 weiteren Teilnehmern an einer Fahrradtour teil. Der Kläger fuhr hier neben einem anderen Teilnehmer, der Beklagte versuchte links zu überholen. Durch eine Berührung stürzten mehrere Fahrer, der Kläger schleuderte gegen einen Baum und verletzte sich erheblich.

Da der Beklagte die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hatte, musste er Schadens­ersatz zahlen, so das Oberlan­des­gericht. Nach Auffassung des Gerichts hatte der Beklagte beim Überholen keinen ausrei­chenden Sicher­heits­abstand eingehalten. Selbst nach seinen eigenen Angaben habe der Abstand zum Lenker des anderen maximal 48 cm betragen.

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