Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.
Alternativ können Sie dies auch verweigern.
Das Amtsgericht Dortmund hatte in einer Entscheidung vom 22.11.2022, (Az. 729 OWI-265 Js 1807/22-117/22) entschieden, dass ein betroffener Autofahrer freigesprochen werden muss, welcher mit einer überhöhten Geschwindigkeit gemessen wurde.
Der Autofahrer war auf der Autobahn mit seinem Fahrzeug unterwegs und geriet in eine Geschwindigkeitsmessung. Er erhielt einen Bußgeldbescheid, welcher eine Überschreitung von 36 km/h auswies. Der Autofahrer war durch zwei Polizeibeamte, welche unter Verwendung eines nicht geeichten Tachos hinter ihm hergefahren war, gemessen worden.
Der Fahrer legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Das Amtsgericht Dortmund stellte dann klar, dass die Geschwindigkeitsmessung nicht nachvollzogen werden kann. Einerseits sei gar nicht erkennbar, wie eine zuverlässige Messstrecke von 1.000 m und andererseits der gleichbleibende Abstand des Fahrzeugs sowie eine durchgehende Tachometerbeobachtung durch zwei Zeugen sichergestellt hätte werden können.
Es wäre eine ununterbrochene Beobachtung des Fahrzeugs des Betroffenen erforderlich sowie eine durchgehende Kontrolle des gleichbleibenden Abstandes des Polizeifahrzeuges und darüber hinaus eine gleichzeitige Feststellung der Messstrecke, was keinem menschlichen Ermessen möglich wäre.
Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.
Alternativ können Sie dies auch verweigern.