Unzulässige Geschwin­dig­keits­messung bei Nachfahren mit einem ungeeichten Tacho

Das Amtsgericht Dortmund hatte in einer Entscheidung vom 22.11.2022, (Az. 729 OWI-265 Js 1807/22-117/22) entschieden, dass ein betroffener Autofahrer freige­sprochen werden muss, welcher mit einer überhöhten Geschwin­digkeit gemessen wurde.

 

Der Autofahrer war auf der Autobahn mit seinem Fahrzeug unterwegs und geriet in eine Geschwin­dig­keits­messung. Er erhielt einen Bußgeld­be­scheid, welcher eine Überschreitung von 36 km/h auswies. Der Autofahrer war durch zwei Polizei­beamte, welche unter Verwendung eines nicht geeichten Tachos hinter ihm hergefahren war, gemessen worden.

 

Der Fahrer legte Einspruch gegen den Bußgeld­be­scheid ein. Das Amtsgericht Dortmund stellte dann klar, dass die Geschwin­dig­keits­messung nicht nachvollzogen werden kann. Einerseits sei gar nicht erkennbar, wie eine zuverlässige Messstrecke von 1.000 m und andererseits der gleich­bleibende Abstand des Fahrzeugs sowie eine durchgehende Tachome­ter­be­ob­achtung durch zwei Zeugen sicher­ge­stellt hätte werden können.

 

Es wäre eine ununter­brochene Beobachtung des Fahrzeugs des Betroffenen erforderlich sowie eine durchgehende Kontrolle des gleich­blei­benden Abstandes des Polizei­fahr­zeuges und darüber hinaus eine gleich­zeitige Feststellung der Messstrecke, was keinem mensch­lichen Ermessen möglich wäre.

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