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In einem vom Landgericht Frankfurt/Oder bereits im Oktober 2023 entschiedenen Fall wurde dem Mieter das Recht zur fristlosen Kündigung zugesprochen, nachdem der Vermieter dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch an der Mietsache ganz oder zum Teil nicht gewährt hatte. Hintergrund war, dass der Mieter vom Vermieter die Erlaubnis zur Haltung eines Hundes begehrte. Auf die Aufforderung des Mieters, die Erlaubnis hierzu zu erteilen erwiderte der Vermieter, dass er die Zustimmung nicht erteilen werde und forderte Nachweise vom Mieter, welche dieser gar nicht beizubringen hatte. Hierauf kündigte der Mieter das Mietverhältnis fristlos. Der Vermieter trat der Kündigung entgegen.
Das Landgericht Frankfurt/Oder gab dem Mieter Recht und entschied, dass ein Grund zur fristlosen Kündigung vorliege. In dem Mietvertrag war Tierhaltung nicht generell verboten, sondern wurde unter den sogenannten Erlaubnisvorbehalt der Zustimmung des Vermieters gestellt. Dabei kann der Vermieter die Zustimmung nur versagen, wenn wegen der Größe der Wohnung und der Anzahl der Bewohner eine artgerechte Haltung des Tieres nicht gewährleistet wäre. Andererseits kann der Mieter auf das Tier unter gesundheitlich-psychischen und therapeutischen Gründen angewiesen sein oder der Vermieter bereits anderen Mietern eine Erlaubnis erteilt haben. Diese Interessenlage muss der Vermieter abwägen. Gewichtige Gründe, die gegen eine Tierhaltung sprechen könnten hat der Vermieter jedoch im Verfahren nicht angeführt. Insoweit hatte der Mieter das Recht, das Mietverhältnis über die Wohnung fristlos zu kündigen. Einer Abmahnung hat es nicht bedurft da diese keinen Erfolg versprochen hätte (LG Frankfurt/Oder, 16 S 25/23).
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