Heizkosten: Ohne Wärmemen­gen­zähler erfolgt Kürzung

Gemäß einer aktuellen Entscheidung des Bundes­ge­richtshofes wird die Diskussion über die Frage der Anwendung des Kürzungs­rechts beendet.

 

Zu klären war die streitige Frage, ob dem Mieter bei auch nur teilweise fehlender Erfüllung der Tatbestands­merkmale des § 9 HeizkV ein Kürzungsrecht gemäß § 12 HeizkV zusteht.

 

Die streit­ge­gen­ständliche Wohnanlage verfügte über eine zentral verbundene Anlage zur Versorgung der Wohnungen mit Wärme und mit Warmwasser. Hierfür sieht § 9 der Heizkos­ten­ver­ordnung vor, dass die einheitlich für Wärme und Warmwasser entstandenen Kosten des Betriebs aufzuteilen sind. Diese Aufteilung erfolgt anhand der Anteile am Wärmever­brauch. Zur Ermittlung dieser Anteile am Wärmever­brauch, ist der Verbrauch der zentralen Warmwas­ser­ver­sor­gungs­anlage vom gesamten Verbrauch der verbundenen Anlage abzuziehen. Zu diesem Zweck wird geregelt, dass die auf die zentrale Warmwas­ser­ver­sor­gungs­anlage entfallende Wärmemenge mit Wärmemen­gen­zählern zu messen ist. Wenn diese fehlen, dann ist eine Kürzung durch die Mieter gerecht­fertigt. Bei diesem Kürzungsrecht des Mieters handelt es sich um einen pauscha­lierten Schadens­er­satz­an­spruch wegen Nichtbe­achtung, der sich aus der Heizkos­ten­ver­ordnung ergebenden und als mietver­tragliche Nebenpflichten einzuord­nenden Vermie­ter­pflichten

 

Die Möglichkeit zur pauschalen Schadens­be­rechnung ist dabei zwangs­läufig mit der Gefahr einer unzutref­fenden bzw. zu hohen Bemessung des Schadens verbunden. Insoweit gab der BGH dem Mieter recht, mit der Begründung, der Wille des Gesetz­gebers sieht genau diese Auslegung der Heizkos­ten­ver­ordnung so vor ((BGH, VIII ZR 151/20, Urteil vom 12.01.2022).

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