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Gemäß einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes wird die Diskussion über die Frage der Anwendung des Kürzungsrechts beendet.
Zu klären war die streitige Frage, ob dem Mieter bei auch nur teilweise fehlender Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 9 HeizkV ein Kürzungsrecht gemäß § 12 HeizkV zusteht.
Die streitgegenständliche Wohnanlage verfügte über eine zentral verbundene Anlage zur Versorgung der Wohnungen mit Wärme und mit Warmwasser. Hierfür sieht § 9 der Heizkostenverordnung vor, dass die einheitlich für Wärme und Warmwasser entstandenen Kosten des Betriebs aufzuteilen sind. Diese Aufteilung erfolgt anhand der Anteile am Wärmeverbrauch. Zur Ermittlung dieser Anteile am Wärmeverbrauch, ist der Verbrauch der zentralen Warmwasserversorgungsanlage vom gesamten Verbrauch der verbundenen Anlage abzuziehen. Zu diesem Zweck wird geregelt, dass die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge mit Wärmemengenzählern zu messen ist. Wenn diese fehlen, dann ist eine Kürzung durch die Mieter gerechtfertigt. Bei diesem Kürzungsrecht des Mieters handelt es sich um einen pauschalierten Schadensersatzanspruch wegen Nichtbeachtung, der sich aus der Heizkostenverordnung ergebenden und als mietvertragliche Nebenpflichten einzuordnenden Vermieterpflichten
Die Möglichkeit zur pauschalen Schadensberechnung ist dabei zwangsläufig mit der Gefahr einer unzutreffenden bzw. zu hohen Bemessung des Schadens verbunden. Insoweit gab der BGH dem Mieter recht, mit der Begründung, der Wille des Gesetzgebers sieht genau diese Auslegung der Heizkostenverordnung so vor ((BGH, VIII ZR 151/20, Urteil vom 12.01.2022).
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