Kinder­zu­schlag ist unterhalts­rechtlich Einkommen

Gemäß Beschluss vom 28.10.2020 des Bundes­ge­richtshofes ist der Kinder­zu­schlag nach § 6 a BKGG unterhalts­rechtlich in voller Höhe als Einkommen des Kindes zu behandeln. Eine Aufteilung in einen Barunter­haltsteil sowie in einen Betreu­ungs­un­ter­haltsteil findet demnach nicht statt. Anspruch auf Kinder­zu­schlag haben Familien, deren Kind in ihrem Haushalt lebt und unter 25 Jahre alt ist und der betreuende Elternteil das Kindergeld erhält. Dabei muss das Brutto­ein­kommen der Familie mindestens 900 € betragen. Der Kinder­zu­schlag wird dann für jedes Kind einzelnen entsprechend berechnet (AZ.: XII ZB 512/19).

 

Im Rahmen der Bemessung des Selbst­behalts des Kindes­un­ter­halts­pflichtigen sind die von diesem für seinen Famili­en­verband getragenen Wohnkosten anteilig zu berück­sichtigen.

Zurück

Cookies erleichtern die Bereit­stellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einver­standen, dass wir Cookies verwenden.

Alternativ können Sie dies auch verweigern.