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Gemäß Beschluss vom 28.10.2020 des Bundesgerichtshofes ist der Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG unterhaltsrechtlich in voller Höhe als Einkommen des Kindes zu behandeln. Eine Aufteilung in einen Barunterhaltsteil sowie in einen Betreuungsunterhaltsteil findet demnach nicht statt. Anspruch auf Kinderzuschlag haben Familien, deren Kind in ihrem Haushalt lebt und unter 25 Jahre alt ist und der betreuende Elternteil das Kindergeld erhält. Dabei muss das Bruttoeinkommen der Familie mindestens 900 € betragen. Der Kinderzuschlag wird dann für jedes Kind einzelnen entsprechend berechnet (AZ.: XII ZB 512/19).
Im Rahmen der Bemessung des Selbstbehalts des Kindesunterhaltspflichtigen sind die von diesem für seinen Familienverband getragenen Wohnkosten anteilig zu berücksichtigen.
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