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Immer wieder kommt es vor, dass bei vorgeschriebenen Trinkwasserprüfungen eine erhöhte Konzentration von Legionellen im Wasser gefunden wird. Hierbei stellt sich dann die Frage, welche Rechte die Mieter in solchen Fällen haben.
Legionellen sind kleine Bakterien, welche sich im warmen Wasser entwickeln. Temperaturen zwischen 25°C bis 50°C bieten dabei eine optimale Bedingung für die Vermehrung dieser Bakterienart. Legionellen können zu Infektionen führen, wenn beispielsweise beim Duschen ein Wassernebel mit bakterienhaltigem Wasser eingeatmet wird. Das Trinken des legionellenhaltigen Wassers ist hingegen nicht gesundheitsgefährdend.
Lt. Trinkwasserverordnung ist der Vermieter und Hauseigentümer verpflichtet, dass Trinkwasser in Mietwohnungen aller drei Jahre auf den Befall von Legionellen untersuchen zu lassen. Der Untersuchungspflicht unterliegen sämtliche Anlagen in Gebäuden mit einer zentralen Warmwasserversorgungsanlage. Lediglich in Ein- oder Zwei-Familienhäusern gilt diese Pflicht nicht. Ferner sind Eigentümer von Gebäuden, welche keine zentrale Erwärmung oder zentralen Warmwasserspeicher haben, nicht verpflichtet, diese Untersuchungen durchzuführen.
Für diese Untersuchungen müssen im Haus dann Wasserproben entnommen werden. Dies kann auch dann in der jeweiligen Mietwohnung erfolgen. Oftmals sind insbesondere in den oberen Etagen die Räume betroffen. Für diese Untersuchung hat der Mieter eine Duldungspflicht und muss den Zutritt zur Wohnung gestatten.
Werden bei der Untersuchung weniger als 100 KbE (Kolonie bildende Einheiten) je 100 ml Wasser gefunden, dann ist dieser Wert in Ordnung. Der Vermieter muss dann die nächste Untersuchung nach dem Ablauf von drei Jahren durchführen. Ab einen Wert von 100 KbE je 100 ml Trinkwasser handelt es sich dann um eine so genannte mittlere Kontamination. In diesem Fall sind weitere Untersuchungen erforderlich. Mittelfristig muss eine Sanierung der Trinkwasserinstallation angestrebt werden. Ferner hat der Vermieter die Pflicht, das Gesundheitsamt zu informieren. Eine hohe Kontamination liegt dann vor bei einem Wert von mehr als 1000 KbE je 100 ml Wasser. Hier muss dann die Trinkwasserinstallation sofort saniert werden. Ab einer Kontamination von 10.000 KbE je 100 ml Wasser wird vom Vermieter ein Duschverbot ausgesprochen. Hiernach sind weitreichende Maßnahmen erforderlich.
Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter umgehend das Ergebnis der Legionellen-Untersuchung bekanntzugeben. Ausreichend hierfür ist in der Regel ein Aushang im Treppenhaus. Sofern ein Legionellen-Befall festgestellt wurde hat der Vermieter gegebenenfalls gesundheitsgefährdende Umstände dem Mieter sofort mitzuteilen, damit auch der Mieter Schutzmaßnahmen ergreifen kann. Insbesondere im Hinblick auf das Duschverhalten kann die Gefahr reduziert werden.
Dem Mieter steht das Recht zu, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen sowie Schadenersatz für Umzug und Maklerkosten zu verlangen soweit der Vermieter es versäumt hat, über einen schwerwiegenden Legionellen-Befall zu informieren. Erkrankt der Mieter an einer Legionelleninfektion, nachdem der Vermieter seiner Pflicht zur regelmäßigen Prüfung des Trinkwassers nicht nachgekommen ist, stehen dem Mieter Schadenersatz und Schmerzensgeld zu (BGH in WuM 2015,412). Ferner stehen dem Mieter Mietminderungsrechte zu. So hat das Amtsgericht Dresden bereits im Jahr 2014 entschieden, dass der Mieter den Mietzins um 25% mindern darf bei einer deutlich überhöhten Legionellenkonzentration. Dabei wies jedoch auch das Amtsgericht München im Jahr 2015 daraufhin, dass kurzfristige erhöhte Konzentrationen von Legionellen nicht zur Mietminderung führen können.
Die dem Vermieter entstehenden Kosten der regelmäßigen Legionellen-Überprüfung kann der Vermieter als Teil der Warmwasserkosten auf den Mieter im Rahmen der Betriebskosten umlegen. Soweit eine Kontamination festgestellt wird ist der Vermieter jedoch nicht berechtigt, erforderliche Sanierungskosten auf die Mieter umzulegen.
Wird ein erhöhter Legionellen-Bestand festgestellt empfiehlt es sich grundsätzlich immer, einen Rechtsanwalt im Hinblick auf die Prüfung der jeweiligen Ansprüche zu kontaktieren. Sehr gern stehen wir Ihnen hierzu zur Verfügung.
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