Legionel­len­befall des Trinkwassers nicht immer Mietmangel

Das Landgericht Dresden hatte sich in einer aktuellen Entscheidung damit ausein­an­der­zu­setzen, ob bei einem Legionel­len­befall des Trinkwassers immer ein Mietmangel vorliegt (LG Dresden Urteil vom 24.09.2024,4 S 81/23).

 

Der Mieter hatte in dem Fall nach Feststellung eines Legionel­len­befalls des Trinkwassers den Mietzins gemindert. Aufgrund der nicht erfolgten Mietzah­lungen wegen der Minderung wurde das Mietver­hältnis dann vom Vermieter gekündigt und ein Räumungs- und Heraus­ga­be­an­spruch gerichtlich geltend gemacht.

 

Das Amtsgericht Dresden gab der Klage statt und wies darauf hin, dass weder eine Gebrauchs­be­ein­träch­tigung der Mietsache vorliege noch eine konkrete Gesund­heits­gefahr für den Mieter bestanden habe. Denn der Mieter hatte nicht dargelegt, inwieweit dieser konkret durch den Legionel­len­befall in seiner Gesundheit geschädigt worden sei. Erst bei Überschreitung von 10.000 KbE/100 ml bestehe überhaupt die Möglichkeit einer Gesund­heits­gefahr.

 

Der Mieter wendete sich gegen dieses Urteil des Amtsgericht Dresden und legte Berufung ein. Allerdings bestätigte das Landgericht Dresden die erstin­stanzliche Entscheidung. Das Landgericht Dresden führte aus, dass die Auslegung dafür, ob überhaupt eine Gebrauchs­be­ein­träch­tigung vorliege es immer gebiete, nicht auf die Empfind­lichkeit oder gesund­heit­lichen Besonder­heiten des einzelnen Mieters abzustellen, sondern auf eine Art überin­di­vi­duellen allgemeinen Maßstab eines Durchschnitts­nutzers. Dabei gehören zu den Maßstäben immer die medizi­nischen anerkannten Regeln sowie auch die technischen Regelungen sowie die gesetz­lichen Vorschriften und Richtwerte. Insoweit lag keine Gebrauchs­be­ein­träch­tigung in diesem Falle vor.

 

Dabei ist die Frage, unter welcher Voraus­setzung bei der Belastung des Trinkwassers mit Legionellen eine Mietmin­derung angenommen werden kann, höchst­rich­terlich bisher noch nicht entschieden. Andere Gerichte lassen eine Gebrauchs­be­ein­träch­tigung bereits dann vorliegen, wenn nur eine abstrakte Gefahr für den jeweiligen Mieter besteht. Insoweit bleibt eine Klärung abzuwarten. Wir halten Sie informiert.

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