Massen­ent­lassung - Rechts­folgen von Fehlern im Anzeige­ver­fahren

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung im Rahmen einer Massen­ent­lassung. Entschei­dungs­er­heblich ist, ob diese bei der Agentur für Arbeit ordnungsgemäß angezeigt wurde. Der Sechste Senat des Bundes­ar­beits­ge­richts hat durch Beschluss vom 14. Dezember 2023 – 6 AZR 157/22 (B) – nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG bei dem Zweiten Senat des Bundes­ar­beits­ge­richts angefragt, ob dieser an seiner Rechts­auf­fassung festhält, dass eine im Rahmen einer Massen­ent­lassung erklärte Kündigung nichtig ist, wenn im Zeitpunkt ihres Zugangs keine oder eine fehlerhafte Anzeige nach § 17 Abs. 1 und Abs. 3 KSchG vorliegt.

Der Zweite Senat hat mit Beschluss vom 1. Februar 2024 – 2 AS 22/23 (A) – das Anfrage­ver­fahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um die Beantwortung von erforder­lichen Fragen zur Auslegung der den §§ 17 ff. KSchG zugrun­de­lie­genden Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung von Rechts­vor­schriften der Mitglied­staaten über Massen­ent­las­sungen ersucht.

In Ergänzung dieser Vorlage hat der Sechste Senat mit Beschluss vom heutigen Tag den EuGH um die Auslegung des Unions­rechts u.a. dazu ersucht, ob der Zweck der Massen­ent­las­sungs­anzeige erfüllt ist, wenn die Agentur für Arbeit eine fehlerhafte Massen­ent­las­sungs­anzeige nicht beanstandet und sich damit als ausreichend informiert betrachtet.

Der genaue Wortlaut der Vorlage­fragen ist nachzulesen auf www.bundes­ar­beits­gericht.de unter dem Menüpunkt „Sitzungs­er­gebnisse“.

Bundes­ar­beits­gericht, Beschluss vom 23. Mai 2024 – 6 AZR 152/22 (A) - Quelle: Presse­mit­teilung des Bundes­ar­beits­ge­richts vom 23.05.2024 (13/24)

 

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