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Durch Beschluss vom 24.01.2023 hat der Bundesgerichtshof (BGH) klar zu verstehen gegeben, dass ein Gericht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens als Erkenntnisquelle die ortsübliche Vergleichsmiete zulässig bestimmen kann, solange das Gutachten sich auf einen Mietspiegel stützt. (BGH-Beschluss vom 24.01.2023 - VIII ZR 223/21). Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung damit aber auch klargestellt, dass die Ermittlung der Vergleichsmiete von Wohnungen immer letztlich auf dem Mietspiegel beruhen soll. Es gibt kein Nebeneinander von einem Sachverständigengutachten und einem Mietspiegel.
In dem entschiedenen Fall begehrte der Vermieter die Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung. Nachdem der Mieter seine Zustimmung verweigerte, klagte der Vermieter. Das Amtsgericht hatte dann seine Entscheidung auf ein schriftlich eingeholtes Gutachten eines Sachverständigen zur Miethöhe gestützt. In diesem Gutachten war der Mietspiegel der betroffenen Gemeinde zugrunde gelegt worden und wurde vom Sachverständigen zur Plausibilisierung der ermittelten Miete hinzugezogen.
Der Vermieter wehrte sich gegen die Entscheidung, welche die ortsübliche Vergleichsmiete nicht im Sinne des Vermieters wiedergab. Hiergegen wehrte sich der Vermieter dann vor dem Berufungsgericht und später vor dem BGH. Der BGH wies die Revision ab. Die ortsübliche Vergleichsmiete dürfe auf der Grundlage von Erkenntnisquellen bestimmt werden, die die tatsächlichen und üblicherweise gezahlten Mieten für vergleichbaren Wohnraum in einer für die freie Überzeugungsbildung des Gerichts hinreichende Art und Weise berücksichtigt. Dabei - so der BGH - begegne es keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Amtsgericht die Überzeugungsbildung bezüglich der Vergleichsmieten nicht unmittelbar auf den Mietspiegel stütze, sondern auf ein Sachverständigengutachten, welches wiederum seinerseits sich auf den Mietspiegel bezog. In diesem Fall lag der Überzeugungsbildung des Amtsgerichts nicht nur das Sachverständigengutachten zugrunde, sondern mittelbar der Mietspiegel der betroffenen Gemeinde. Dabei ist jedoch das Sachverständigengutachten keine über den Mietspiegel hinausgehende zusätzliche Erkenntnisquelle, sondern lediglich die Überzeugungsbildung auf dem im Sachverständigengutachten herangezogenen Mietspiegel.
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