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In einem vom Landgericht Paderborn entschiedenen Rechtsstreit wurde dem Mieter recht gegeben, welcher im Erdgeschoss eines ca.1926 errichteten Mietobjekts wohnte und sich gegen seine feuchten Außenwände gegenüber dem Vermieter wehrte. Der Keller des Hauses war feucht und Feuchtigkeit bestand auch in Teilen der Wände der Mietwohnung. Der Mieter hatte den Vermieter dann auf Mangelbeseitigung in Anspruch genommen sowie auf Feststellung zur Mietminderungsberechtigung.
Das Landgericht gab dem Mieter in zweiter Instanz recht und wies darauf hin, dass die Durchfeuchtung einer Wand als solche einhellig in der Rechtsprechung und auch großen Teilen der Literatur als Mangel bewertet wird. Bezug genommen wurde auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum Wohnungseigentumsrecht (IMR 2018, 335). Eine massive Durchfeuchtung muss dabei nicht hingenommen werden, selbst auch dann nicht, wenn gesundheitsschädlicher Schimmel (noch) nicht aufgetreten ist.
Die Durchfeuchtung als solche stellt regelmäßig einen Mietmangel dar. Diesen muss der Mieter nicht dulden und hat entsprechend einen Anspruch auf Beseitigung dieses Mangels (LG Paderborn, Urteil vom 06.03.2024, 1 S 72/22).
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