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Erfolgreicher Abschluss eines mietrechtlichen Klageverfahrens vor dem Amtsgericht Dresden
Unsere Kanzlei hat eine Mieterin in einem umfangreichen mietrechtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Dresden erfolgreich vertreten. Gegenstand des Rechtsstreits waren zahlreiche Mängel in der seit vielen Jahren bewohnten Mietwohnung sowie die hieraus resultierende Mietminderung.
Das Gericht gab der Klage überwiegend statt und verpflichtete die Vermieterin insbesondere zur Beseitigung mehrerer erheblicher Mängel der Mietwohnung. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass die Bruttogesamtmiete aufgrund der festgestellten Mängel um 10 % gemindert ist.
Ein wesentlicher Streitpunkt war ein Schimmelpilzbefall in den mineralischen Fliesenfugen im Bereich der Badewanne bzw. Dusche. Die Vermieterin hatte sich unter anderem darauf berufen, dass die Ursache des Schimmelbefalls im Verhalten der Mieterin liegen könne. Das Gericht holte deshalb ein Sachverständigengutachten ein.
Der Sachverständige stellte fest, dass im Badezimmer tatsächlich Schimmelpilzbefall in den mineralischen Fliesenfugen vorhanden war. Als wesentlichen Faktor benannte er die unzureichende Qualität der Verfugung. Vertiefungen und Fehlstellen in den Fugen führten zu Feuchtereservoirs und erschwerten die Austrocknung und Reinigung. Das Gericht bewertete dies als einen baulichen Aspekt.
Entscheidend war dabei auch: Eine konkrete vertragswidrige Nutzung durch die Mieterin konnte nicht festgestellt werden. Die Vermieterin konnte den von ihr behaupteten Verantwortungsbereich der Mieterin hinsichtlich des Badezimmerbefalls nicht nachweisen.
Das Amtsgericht verurteilte die Vermieterin daher zur Beseitigung des Schimmelpilzbefalls im Badezimmer.
Auch hinsichtlich des Laminatbodens im Wohnzimmer war die Klage erfolgreich. Bei der gerichtlichen Besichtigung stellte das Gericht fest, dass sich die Fugen des Laminatbodens teilweise auseinandergezogen hatten und einzelne Elemente nach oben gewölbt waren. Im Bereich zum Fenster bestand zwischen einzelnen Laminat-elementen sogar eine etwa 2 mm breite Spalte. Das Gericht stellte klar, dass ein mitvermieteter Fußboden Bestandteil der Mietsache ist und während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten werden muss.
Interessant ist dabei die ausdrückliche Feststellung des Gerichts, dass selbst Verschleißerscheinungen aufgrund eines gewöhnlichen vertragsgemäßen Gebrauchs die Erhaltungspflicht des Vermieters nicht ohne Weiteres entfallen lassen. Die Vermieterin wurde deshalb verpflichtet, die festgestellten Schäden am Laminatboden im Wohnzimmer zu beseitigen.
Ein weiterer Erfolg betraf die Oberfläche der Badewanne. Bei der gerichtlichen Inaugenscheinnahme stellte das Gericht eine raue und dunkel verfärbte Beschichtung fest. Nach Auffassung des Gerichts ging dieser Zustand über eine lediglich unerhebliche optische Gebrauchsspur hinaus. Gerade bei einer Badewanne beeinträchtige eine raue und angegriffene Oberfläche auch die Möglichkeit einer sachgerechten Reinigung. Die Vermieterin hatte behauptet, die Beschädigung könne durch die Verwendung stark ätzender Reinigungsmittel verursacht worden sein. Einen entsprechenden Nachweis konnte sie jedoch nicht führen.
Auch insoweit wurde die Vermieterin deshalb zur Instandsetzung verpflichtet.
Besonders relevant für die Mieterin war neben der Mängelbeseitigung die Frage der Mietminderung.
Die Mieterin hatte zunächst eine Mietminderung von 25 % geltend gemacht. Das Gericht hielt nach Würdigung sämtlicher festgestellter Umstände letztlich eine Gesamtminderung von 10 % der Bruttogesamtmiete für angemessen. Grundlage für die Berechnung war dabei die Bruttomiete einschließlich der Betriebskostenvorauszahlungen.
Das Verfahren zeigt zugleich, welche Bedeutung eine fachgerechte Beweiserhebung bei Streitigkeiten über Schimmel und Feuchtigkeit in Mietwohnungen haben kann.
Die Vermieterin hatte insbesondere bestritten, dass der Schimmel im Badezimmer auf einen baulichen Mangel zurückzuführen sei. Das Gericht ließ hierzu ein Sachverständigengutachten erstellen. Der Sachverständige nahm unter anderem Feuchtemessungen und biologische Laboruntersuchungen vor.
Während ein Schimmelbefall in den betreffenden Bereichen von Küche und Wohnzimmer nicht nachgewiesen werden konnte, wurde der Schimmelbefall im Badezimmer fachlich bestätigt. Die Ursachen konnten dort konkret eingegrenzt werden.
Damit zeigt das Verfahren auch, dass bei einem behaupteten Schimmelbefall nicht allein das sichtbare Erscheinungsbild entscheidend ist. Maßgeblich können vielmehr die baulichen Gegebenheiten, die Feuchtigkeitsverhältnisse und die konkrete Ursache des Befalls sein.
Das Verfahren zeigt exemplarisch, dass Mieter erhebliche Mängel ihrer Wohnung nicht ohne Weiteres hinnehmen müssen.
Sie haben ebenfalls Probleme mit Mängeln in Ihrer Mietwohnung, Schimmel, Feuchtigkeit oder der Durchsetzung einer Mietminderung?
Unsere Kanzlei berät und vertritt Mieter und Vermieter bundesweit in allen Fragen des Mietrechts – außergerichtlich und vor Gericht.
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