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In einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 21.01.2026 VIII ZB 142/ 5) wurde bestätigt, dass jeder Ehegatte eine Neuregelung der Benutzung und Verwaltung bei gemeinsamen Eigentum an einer Immobilie vom anderen Ehegatten verlangen kann.
Haben Ehegatten, die keine Ehegatteninnengesellschaft bilden, eine Immobilie zu hälftigem Miteigentum erworben und gemeinsam zu Wohnzwecken vermietet, ist jeder Teilhaber berechtigt, eine Änderung der bisherigen Verwaltungs- und Benutzungsregelung zu fordern, wenn tatsächlich Veränderungen eintreten, die ein Festhalten an der bisherigen Vereinbarung unerträglich erscheinen lassen.
Der Antrag ist dann auf Zustimmung zu einer konkret zu bezeichnenden Art der Benutzung zu richten. Die Entscheidung, ob nach erfolgter Regelung der Benutzung tatsächlich Veränderungen eingetreten sind, die ein Festhalten an der bisherigen Verwaltungsvereinbarung unerträglich erscheinen lassen, hat der Tatrichter unter umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen.
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