Neuregelung der Benutzungs- und Verwal­tungs­re­ge­lungen durch Ehegatten

In einer aktuellen Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs (Beschluss vom 21.01.2026 VIII ZB 142/ 5) wurde bestätigt, dass jeder Ehegatte eine Neuregelung der Benutzung und Verwaltung bei gemeinsamen Eigentum an einer Immobilie vom anderen Ehegatten verlangen kann.

 

Haben Ehegatten, die keine Ehegat­ten­in­nen­ge­sell­schaft bilden, eine Immobilie zu hälftigem Miteigentum erworben und gemeinsam zu Wohnzwecken vermietet, ist jeder Teilhaber berechtigt, eine Änderung der bisherigen Verwaltungs- und Benutzungs­re­gelung zu fordern, wenn tatsächlich Verände­rungen eintreten, die ein Festhalten an der bisherigen Verein­barung unerträglich erscheinen lassen.

 

Der Antrag ist dann auf Zustimmung zu einer konkret zu bezeich­nenden Art der Benutzung zu richten. Die Entscheidung, ob nach erfolgter Regelung der Benutzung tatsächlich Verände­rungen eingetreten sind, die ein Festhalten an der bisherigen Verwal­tungs­ver­ein­barung unerträglich erscheinen lassen, hat der Tatrichter unter umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen.

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