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Der BGH hat mit Urteil vom 18.06.2025, Az. VIII ZR 291/23, die absolut herrschende Meinung in der Rechtsprechung und Literatur bestätigt und sich zu einem Vorenthalten der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses geäußert.
Der Mieter hatte das Mietverhältnis ordentlich gekündigt. Nach Ablauf der Kündigungsfrist nutzte der Mieter die Wohnung nicht mehr als solche, beließ dort aber noch eine Küche und einige Möbelstücke zurück. Der Vermieter forderte dann vom Mieter die Zahlung von Nutzungsentschädigung für die aus seiner Sicht weiter genutzte Wohnung.
Der Bundesgerichtshof gab dem Mieter recht und verneinte den Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Ein Fall der Vorenthaltung hatte nicht vorgelegen, so die Richter. An dem zur Erfüllung des Tatbestands der Vorenthaltung erforderlichen Rückerlangungswillen des Vermieters fehlt es, wenn der Wille des Vermieters nicht auf die Rückgabe der Mietsache gerichtet ist, etwa weil er vom Fortbestehen des Mietverhältnisses ausgeht. Daher war der Anspruch auf Nutzungsentschädigung ausgeschlossen.
Fehlt es an einem Anspruch auf Nutzungsentschädigung, kann aber unter Umständen unter den Voraussetzungen des § 812 BGB der Vermieter für tatsächlich gezogene Nutzungen einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegenüber dem Mieter geltend machen. Der Bundesgerichtshof sprach dem Vermieter einen Wertersatz zu, nachdem die Wohnung ja zur Einlagerung von Möbeln vom Mieter genutzt wurde. Nachdem die Räume nur als Lagerraum genutzt wurden, wurde der Nutzungsersatzanspruch mit lediglich 120,00 € pro Monat bemessen. Nach den Ausführungen des BGH kommt es nicht auf den objektiven Mietwert der betroffenen Wohnung an, wenn die Wohnung nicht als solche genutzt wird. Der Mieter hat anderweitige Aufwendungen für die Aufbewahrung der in der Wohnung belassenen Gegenstände erspart, wofür 120,00 € als „Lagerkosten“ angemessen seien.
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