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In einer aktuellen Entscheidung des OLG Nürnberg (Beschluss vom 31.10. 2018 - 7 UF 617/18) wurde eine Ehefrau zur Rückzahlung von unberechtigt abgehobenen Geldbeträgen vom Konto des Ehemannes an den Ehegatten verpflichtet. Der Ehemann verlangte von der Ehefrau, welche zu diesem Zeitpunkt bereits geschieden war, die Rückzahlung eines Betrages über 83.000 €, welche die Ehefrau von einem Konto des Antragstellers abgebucht hatte. Die beteiligten Ehegatten hatten im Jahr 2000 die Ehe miteinander geschlossen. Ab 2002 lebten sie getrennt. Der Ehemann war alleiniger Inhaber eines Kontos. Zu diesem Konto hatte der Ehemann der Ehefrau vor der Trennung eine Kontovollmacht erteilt. Nach der Trennung erteilte die Ehefrau der Bank den Auftrag, einen Betrag i.H.v. 83.000 € von diesem Konto auf ein Konto bei ihrer Mutter zu überweisen. Als Verwendungszweck gab sie an: „Privatschulden“.
Der Ehemann verlangte nunmehr diesen Betrag zurückerstattet. Sowohl das Amtsgericht als auch dann das Rechtsmittelgericht gaben dem Ehemann Recht. Der Ehemann konnte von der Ehefrau aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB die Rückzahlung der 83.000 € verlangen. Nach § 823 Abs. 2 BGB ist derjenige, welcher gegen ein Gesetz verstößt, das den Schutz eines anderen bezweckt, verpflichtet, diesem den aus dem Verstoß entstandenen Schaden zu ersetzen. Ein Schutzgesetz in dem genannten Sinn stellt auch § 266 StGB (Untreue) dar. Danach macht sich strafbar, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. Die Ehefrau hatte schuldhaft gegen § 266 Abs. 1 StGB verstoßen. Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass ein Ehegatte, der nach erfolgter Trennung eine ihm vor der Trennung von dem anderen Ehegatten erteilte Kontovollmacht nutzt, um gegen den erkennbaren Willen des Vollmachtgebers Verfügungen über ein alleine dem Vollmachtgeber zustehendes Bankkonto vorzunehmen, den dem anderen Ehegatten dadurch entstehenden Vermögensschaden zu ersetzen hat. Dem liegt zugrunde, dass die in der Ehe erteilte Vollmacht im Regelfall, wie vom Ehemann unstreitig dargelegt, der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen soll und in dem Zusammenleben der Ehegatten ihre Grundlage hat. Findet die Lebensgemeinschaft durch die Trennung der Ehepartner ein Ende, so liegt darin ein Wegfall der Geschäftsgrundlage. Der Ehegatte, der den anderen während des Zusammenlebens aus besonderem Vertrauen die Verfügungsbefugnis eingeräumt hat, muss davor geschützt werden, dass der andere die Befugnis nach der Trennung in eigensüchtiger oder sonst missbräuchlicher Weise ausnutzt. Wenn ein Ehegatte noch nach der Trennung gegen den erkennbaren Willen des anderen von dessen Konto oder Ausnutzung einer noch nicht wirksam widerrufenen Vollmacht Beträge abhebt, um sie seinem eigenen Vermögen oder dem Vermögen eines Dritten zuzuführen, so kommt eine Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung und daneben eine Herausgabepflicht wegen angemaßter Geschäftsführung in Betracht (BGH in FamRZ 1989,34, BGH in FamRZ 1988,476). Insoweit hat die Ehefrau den unberechtigt abgehobenen Betrag dem Ehemann vollständig zu erstatten.
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