BGH: Rauchmeld­er­war­tungs­kosten sind umlegbaren Betriebs­kosten

In einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofes vom 05.10.2022, Az. VIII ZR 117/21, wurde nunmehr klarge­stellt, dass Wartungs­kosten einer Brandmel­de­anlage grundsätzlich als sonstige Betriebs­kosten umlagefähig sind. Allerdings wurde offenge­lassen, ob eine Umlage der Wartungs­kosten auch als „neu entstehende Betriebs­kosten“ möglich ist, wenn eine ausdrückliche Umlage­ver­ein­barung zwischen Vermieter und Mieter nicht getroffen wurde.

 

Hintergrund der Entscheidung ist, dass die klagenden Mieter eine Umlage­ver­ein­barung mit dem Vermieter geschlossen hatten, wonach „Brandschutz- und Brandmel­de­anlagen“ als sonstige Betriebs­kosten umlagefähig sein sollen. Die Mieter hatten nach Übermittlung einer Betriebs­kos­ten­ab­rechnung auf Rückzahlung geklagt im Hinblick auf vom Vermieter abgerechnete Kosten der Wartung der sich in der Wohnung befind­lichen Rauchmelder.

 

Der Bundes­ge­richtshof führte zur Begründung aus, dass der Subsumtion dieser Wartungs­kosten unter die zwischen den Parteien als umlagefähig vereinbarte Positionen „Brandschutz- und Brandmel­de­anlagen“ nichts entgegenstehe. Dass der Vermieter mit der Wartung der Rauchwarn­melder zugleich eigenen Verkehrs­si­che­rungs­pflichten genüge, stehe einer Umlage gleichfalls nicht entgegen.

Der BGH ist der Auffassung, dass die Erfüllung von Verkehrs­si­che­rungs­pflichten als rein haftungs­recht­licher Gesichtspunkt kein maßgebendes Kriterium zur Abgrenzung zwischen Instand­haltungs- und Betriebs­kosten ist.

Zurück

Cookies erleichtern die Bereit­stellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einver­standen, dass wir Cookies verwenden.

Alternativ können Sie dies auch verweigern.