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In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 05.10.2022, Az. VIII ZR 117/21, wurde nunmehr klargestellt, dass Wartungskosten einer Brandmeldeanlage grundsätzlich als sonstige Betriebskosten umlagefähig sind. Allerdings wurde offengelassen, ob eine Umlage der Wartungskosten auch als „neu entstehende Betriebskosten“ möglich ist, wenn eine ausdrückliche Umlagevereinbarung zwischen Vermieter und Mieter nicht getroffen wurde.
Hintergrund der Entscheidung ist, dass die klagenden Mieter eine Umlagevereinbarung mit dem Vermieter geschlossen hatten, wonach „Brandschutz- und Brandmeldeanlagen“ als sonstige Betriebskosten umlagefähig sein sollen. Die Mieter hatten nach Übermittlung einer Betriebskostenabrechnung auf Rückzahlung geklagt im Hinblick auf vom Vermieter abgerechnete Kosten der Wartung der sich in der Wohnung befindlichen Rauchmelder.
Der Bundesgerichtshof führte zur Begründung aus, dass der Subsumtion dieser Wartungskosten unter die zwischen den Parteien als umlagefähig vereinbarte Positionen „Brandschutz- und Brandmeldeanlagen“ nichts entgegenstehe. Dass der Vermieter mit der Wartung der Rauchwarnmelder zugleich eigenen Verkehrssicherungspflichten genüge, stehe einer Umlage gleichfalls nicht entgegen.
Der BGH ist der Auffassung, dass die Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten als rein haftungsrechtlicher Gesichtspunkt kein maßgebendes Kriterium zur Abgrenzung zwischen Instandhaltungs- und Betriebskosten ist.
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