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Gemäß einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 08.07.2020, Az. VIII ZR 270/18) muss der Vermieter bei einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag die Schönheitsreparaturen selbst durchführen, wenn der Mieter dies von ihm während des Mietverhältnisses verlangt.
Damit schreibt der Bundesgerichtshof seine aktuelle Rechtsprechung fort, wonach bei unwirksamen Schönheitsreparaturklauseln der Mieter die Schönheitsreparaturen selbst nicht durchführen muss. Es stellte sich in der Rechtsanwendung dann die Frage, ob der Mieter in einem solchen Fall vom Vermieter während des laufenden Mietverhältnisses die Durchführung der Schönheitsreparaturen verlangen darf. Dies wurde nunmehr in der Entscheidung des BGH so bestätigt. Der Vermieter muss gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB dem Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und sie während der Mietzeit auch in diesem Zustand weiter erhalten. Hierzu gehört es, dass eine nach der Überlassung eingetretene Verschlechterung der Mietsache zu beseitigen ist und der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand wiederherzustellen ist. An die Stelle der unwirksamen Schönheitsreparaturklausel tritt dann die entsprechende gesetzliche Bestimmung, wonach der Vermieter die Instandhaltungslast im Hinblick auf das Mietobjekt hat. Eine ergänzende Vertragsauslegung wurde seitens des Bundesgerichtshofs abgelehnt, mithin die Frage verneint, dass keine der beiden Parteien im Fall der unwirksamen Schönheitsreparaturklausel die Kosten zu tragen habe.
Grundsätzlich sei der Zustand wie bei Wohnungsübergabe geschuldet. Dass der Vermieter jedoch bei Durchführung der Schönheitsreparaturen einen besseren Zustand durch die Neurenovierung schafft, als der Mieter bei Anmietung der Wohnung hatte, da die Wohnung im unrenovierten Zustand angemietet wurde, ist unerheblich und der Vermieter muss diese Situation akzeptieren. Jedoch kann der Mieter durch eine Kostenbeteiligung an den Renovierungskosten mit in Anspruch genommen werden. Der Bundesgerichtshof hält in der Regel ein hälftige Kostenbeteiligung in diesem Falle für angebracht, da der Mieter einen besseren Zustand erhält als bei Anmietung der Wohnung aufgrund des dort unrenovierten Zustands.
Nunmehr bleibt abzuwarten, wie sich diese Entscheidung in der Praxis auswirken wird. Es kann diesseits nur vermutet werden, dass der Mieter eher nicht die Durchführung von Schönheitsreparaturen vom Vermieter einfordern wird, da aufgrund der hälftigen Kostenbeteiligung die Durchführung der Schönheitsreparaturen in Eigenleistung deutlich günstiger sein wird. Wir halten Sie von der Fortentwicklung informiert.
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