Kein Schaden­ersatz bei vorgetäuschtem Verkehrs­unfall

Das Landgericht Zwickau hat in einem durch unsere Kanzlei Roth | partner selbst erstrittenen Urteil vom 29.08.2023, Az. 1 O 391/21, eine Schaden­er­satzklage abgewiesen, welche der Kläger gegen einen Verkehrs­teil­nehmer erhoben hatte, weil dieser ihm angeblich über seinen rechten Fuß auf einer Erschlie­ßungs­straße gefahren sei. In dem selbst erstrittenen Urteil wies das Landgericht Zwickau in einer ungewöhnlich klaren Art und Weise darauf hin, dass der vermeintlich Geschädigte selbst ein Unfall­ge­schehen fingiert hatte um unberechtigte  Schadens­er­satz­an­sprüche geltend machen zu können.

 

Der Kläger hatte vorgetragen, dass er am 30.10.2018 sich auf einem Klinik­gelände aufgehalten habe, wobei es zu einem Verkehrs­unfall gekommen sei. Der beklagte Fahrzeug­halter habe auf dem Gelände der Klinik eine Erschlie­ßungs­straße mit dort befind­lichen Parkplätzen befahren. Dabei soll sich der beklagte Fahrzeug­halter dem Kläger genähert haben, welcher am rechten Rand der Erschlie­ßungs­straße gelaufen sei. Als der Fahrzeug­führer einen vor ihm kommenden Kleintraktor passierte, soll dann der Kläger, als sich der von dem Fahrzeug­führer geführte Pkw in dessen Höhe befand, gestürzt sein und vom Rad des PKW soll der rechte Fuß überfahren worden sein.

 

Das Landgericht Zwickau wies die Klage ab und wies darauf hin, dass ein Schadens­er­satz­an­spruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB und aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG jeweils in Verbindung mit § 249 BGB sowie 253 Abs. 2 BGB nicht bestehe.

 

Eine Beweis­aufnahme war durchgeführt worden. Dabei hatte der Darlegungs- und Beweis­be­lastete Kläger die im Kernbereich des Gesche­hens­verlaufs gemachten Angaben in widersprüch­licher Weise immer wieder anders dargestellt. Dabei sei nach einer Unfall­version der Kläger auf der rechten Seite der Erschlie­ßungs­straße gegangen wobei ihm auf der gegenüber­lie­genden Seite der Straße ein Kleintraktor entgegenkam. Hiernach habe er beabsichtigt, zur linken Seite der Erschlie­ßungs­straße zu wechseln. Dabei habe er sich leicht mit seinem Körper zur linken Fahrbahnseite gewandt und unmittelbar hiernach noch bevor der Kläger diesen Weg weiter­ver­folgen konnte, habe er von hinten einen Anstoß verspürt der ursächlich für seinen Sturz gewesen sei. Danach habe er einen Schmerz im rechten Fuß verspürt, weil der PKW über seinen Fuß gefahren sei. Später dann gab der Kläger an, dass er nach dem Entschluss, die Straße nach links zu überqueren, zuerst nach hinten geschaut habe und dabei den sich nähernden PKW gesehen habe wobei der PKW seiner Einschätzung nach in einer ungefähr­lichen Entfernung gewesen sei. Hiernach habe er sich dann über die Straße begeben wobei er den Stoß verspürt habe und er dann und rücklinks zu Boden gefallen sei. Erst hiernach soll dann das rechte Vorderrad des PKW über seinen Fuß gefahren sein. Diese Version wurde dann wiederum geändert und der Zeuge gab an, dass er sich über den rückwärtigen Verkehr vergewissert hatte und auf Vorhalt, dass seine Schilderung von vorange­gangenen Schilde­rungen abweichen, erklärte der Kläger dies mit Erinne­rungs­lücken.

 

Das Landgericht hat in deutlicher Art und Weise heraus­ge­ar­beitet, dass keiner der geschil­derten Unfall­hergänge tatsächlich so stattge­funden haben könne. Die im Kernbereich des Gesche­hens­ablaufs ohnehin widersprüch­lichen Angaben des Klägers wurden durch das unfall­ana­ly­tische Gutachten widerlegt. Der Kläger beharrte jedoch in seiner Anhörung an den einander widerspre­chenden Angaben zum Gesche­hens­ablauf. Das Landgericht wies darauf hin, dass der Kläger offensichtlich nicht zurück­schrecke, durch ein von ihm herbei­ge­führtes Unfall­er­eignis einen haftungs­re­le­vanten Sachverhalt zu fingieren um bereits bei bestehender Vorver­letzung unberechtigte Schadens­er­satz­for­de­rungen gegenüber Dritten zu generieren.

 

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