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Das Landgericht Zwickau hat in einem durch unsere Kanzlei Roth | partner selbst erstrittenen Urteil vom 29.08.2023, Az. 1 O 391/21, eine Schadenersatzklage abgewiesen, welche der Kläger gegen einen Verkehrsteilnehmer erhoben hatte, weil dieser ihm angeblich über seinen rechten Fuß auf einer Erschließungsstraße gefahren sei. In dem selbst erstrittenen Urteil wies das Landgericht Zwickau in einer ungewöhnlich klaren Art und Weise darauf hin, dass der vermeintlich Geschädigte selbst ein Unfallgeschehen fingiert hatte um unberechtigte Schadensersatzansprüche geltend machen zu können.
Der Kläger hatte vorgetragen, dass er am 30.10.2018 sich auf einem Klinikgelände aufgehalten habe, wobei es zu einem Verkehrsunfall gekommen sei. Der beklagte Fahrzeughalter habe auf dem Gelände der Klinik eine Erschließungsstraße mit dort befindlichen Parkplätzen befahren. Dabei soll sich der beklagte Fahrzeughalter dem Kläger genähert haben, welcher am rechten Rand der Erschließungsstraße gelaufen sei. Als der Fahrzeugführer einen vor ihm kommenden Kleintraktor passierte, soll dann der Kläger, als sich der von dem Fahrzeugführer geführte Pkw in dessen Höhe befand, gestürzt sein und vom Rad des PKW soll der rechte Fuß überfahren worden sein.
Das Landgericht Zwickau wies die Klage ab und wies darauf hin, dass ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB und aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG jeweils in Verbindung mit § 249 BGB sowie 253 Abs. 2 BGB nicht bestehe.
Eine Beweisaufnahme war durchgeführt worden. Dabei hatte der Darlegungs- und Beweisbelastete Kläger die im Kernbereich des Geschehensverlaufs gemachten Angaben in widersprüchlicher Weise immer wieder anders dargestellt. Dabei sei nach einer Unfallversion der Kläger auf der rechten Seite der Erschließungsstraße gegangen wobei ihm auf der gegenüberliegenden Seite der Straße ein Kleintraktor entgegenkam. Hiernach habe er beabsichtigt, zur linken Seite der Erschließungsstraße zu wechseln. Dabei habe er sich leicht mit seinem Körper zur linken Fahrbahnseite gewandt und unmittelbar hiernach noch bevor der Kläger diesen Weg weiterverfolgen konnte, habe er von hinten einen Anstoß verspürt der ursächlich für seinen Sturz gewesen sei. Danach habe er einen Schmerz im rechten Fuß verspürt, weil der PKW über seinen Fuß gefahren sei. Später dann gab der Kläger an, dass er nach dem Entschluss, die Straße nach links zu überqueren, zuerst nach hinten geschaut habe und dabei den sich nähernden PKW gesehen habe wobei der PKW seiner Einschätzung nach in einer ungefährlichen Entfernung gewesen sei. Hiernach habe er sich dann über die Straße begeben wobei er den Stoß verspürt habe und er dann und rücklinks zu Boden gefallen sei. Erst hiernach soll dann das rechte Vorderrad des PKW über seinen Fuß gefahren sein. Diese Version wurde dann wiederum geändert und der Zeuge gab an, dass er sich über den rückwärtigen Verkehr vergewissert hatte und auf Vorhalt, dass seine Schilderung von vorangegangenen Schilderungen abweichen, erklärte der Kläger dies mit Erinnerungslücken.
Das Landgericht hat in deutlicher Art und Weise herausgearbeitet, dass keiner der geschilderten Unfallhergänge tatsächlich so stattgefunden haben könne. Die im Kernbereich des Geschehensablaufs ohnehin widersprüchlichen Angaben des Klägers wurden durch das unfallanalytische Gutachten widerlegt. Der Kläger beharrte jedoch in seiner Anhörung an den einander widersprechenden Angaben zum Geschehensablauf. Das Landgericht wies darauf hin, dass der Kläger offensichtlich nicht zurückschrecke, durch ein von ihm herbeigeführtes Unfallereignis einen haftungsrelevanten Sachverhalt zu fingieren um bereits bei bestehender Vorverletzung unberechtigte Schadensersatzforderungen gegenüber Dritten zu generieren.
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