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In einer selbst erstrittenen Entscheidung des Amtsgerichts Dresden, Az. 140 C 3306/19, hat das Amtsgericht Dresden die Mieterrechte gestärkt. Es wies eine Klage ab seitens einer Vermieterin, die den Mieter auf Schadensersatz in Anspruch genommen hatte, nachdem dem Mieter in einem abgeschlossenen Kfz in der Tiefgarage des Wohngebäudes ein Wohnungsschlüssel entwendet wurde.
Im konkreten Fall hatte der Mieter einen Wohnungsschlüssel nach seiner Urlaubsrückkehr in der Tiefgarage des Wohngebäudes in seinem abgeschlossenen Auto vergessen. Es kam zu einem Einbruch in die Tiefgarage und das Auto wurde aufgebrochen und der Schlüssel entwendet.
Die Vermieterin verlangte nunmehr für die Auswechslung der gesamten Schließanlage des Hauses ca. 4000,00 € vom Mieter. Der Vermieter warf dem Mieter vor, er habe fahrlässig gehandelt, als er den Schlüssel in seinem Kfz habe liegen lassen. Der Mieter hielt dagegen, dass er seine Obhutspflichten nicht verletzt habe, soweit der Zweitschlüssel zur Wohnung nach der Urlaubsrückkehr im PKW vergessen wurde, der zudem noch abgeschlossen war.
Das Amtsgericht bestätigte diese Rechtsauffassung und wies die Klage auf Schadenersatz ab. Gemäß Ausführungen des Amtsgerichts Dresden gehört es zur Obhutspflicht des Mieters, die Schlüssel zur Mietsache sorgsam aufzubewahren und darauf zu achten, dass sie nicht in Verlust geraten. Jedoch wurde der Schlüssel aus dem Handschuhfach des verschlossenen Pkw in einer abgeschlossenen Tiefgarage des Mietobjekts entwendet, weshalb ein Verstoß gegen die mietvertragliche Obhutspflicht nicht vorliegen könne. Aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft ergab sich, dass der PKW des Mieters aufgebrochen wurde, indem die Seitenscheibe der Fahrertür eingeschlagen wurde und anschließend wurde der gesamte Innenraum des Fahrzeugs durchsucht. Ein solcher Einbruchdiebstahl in ein abgeschlossenes Fahrzeug, was zudem noch in einem abgeschlossenen Objekt abgestellt wurde, kann dem Mieter nicht angelastet werden (Amtsgericht Dresden, AZ 140 C 3306/19.
Darauf hinzuweisen ist jedoch, dass immer im Einzelfall genau geprüft werden muss, ob ein Schlüsselverlust auf einer Obhutspflichtverletzung beruht oder ob konkrete Umstände vorliegen, die dem entgegenstehen.
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