Wohnungs­schlüs­sel­diebstahl aus abgeschlossenem Auto in Tiefgarage ist kein Verschulden des Mieters

In einer selbst erstrittenen Entscheidung des Amtsge­richts Dresden, Az. 140 C 3306/19, hat das Amtsgericht Dresden die Mieter­rechte gestärkt. Es wies eine Klage ab seitens einer Vermieterin, die den Mieter auf Schadens­ersatz in Anspruch genommen hatte, nachdem dem Mieter in einem abgeschlossenen Kfz in der Tiefgarage des Wohnge­bäudes ein Wohnungs­schlüssel entwendet wurde.

 

Im konkreten Fall hatte der Mieter einen Wohnungs­schlüssel nach seiner Urlaubs­rückkehr in der Tiefgarage des Wohnge­bäudes in seinem abgeschlossenen Auto vergessen. Es kam zu einem Einbruch in die Tiefgarage und das Auto wurde aufgebrochen und der Schlüssel entwendet.

 

Die Vermieterin verlangte nunmehr für die Auswechslung der gesamten Schließ­anlage des Hauses ca. 4000,00 € vom Mieter. Der Vermieter warf dem Mieter vor, er habe fahrlässig gehandelt, als er den Schlüssel in seinem Kfz habe liegen lassen. Der Mieter hielt dagegen, dass er seine Obhuts­pflichten nicht verletzt habe, soweit der Zweitschlüssel zur Wohnung nach der Urlaubs­rückkehr im PKW vergessen wurde, der zudem noch abgeschlossen war.

 

Das Amtsgericht bestätigte diese Rechts­auf­fassung und wies die Klage auf Schaden­ersatz ab. Gemäß Ausfüh­rungen des Amtsge­richts Dresden gehört es zur Obhuts­pflicht des Mieters, die Schlüssel zur Mietsache sorgsam aufzube­wahren und darauf zu achten, dass sie nicht in Verlust geraten. Jedoch wurde der Schlüssel aus dem Handschuhfach des verschlossenen Pkw in einer abgeschlossenen Tiefgarage des Mietobjekts entwendet, weshalb ein Verstoß gegen die mietver­tragliche Obhuts­pflicht nicht vorliegen könne. Aus der Ermitt­lungsakte der Staats­an­walt­schaft ergab sich, dass der PKW des Mieters aufgebrochen wurde, indem die Seiten­scheibe der Fahrertür eingeschlagen wurde und anschließend wurde der gesamte Innenraum des Fahrzeugs durchsucht. Ein solcher Einbruch­diebstahl in ein abgeschlossenes Fahrzeug, was zudem noch in einem abgeschlossenen Objekt abgestellt wurde, kann dem Mieter nicht angelastet werden (Amtsgericht Dresden, AZ 140 C 3306/19.

 

Darauf hinzuweisen ist jedoch, dass immer im Einzelfall genau geprüft werden muss, ob ein Schlüs­sel­verlust auf einer Obhuts­pflicht­ver­letzung beruht oder ob konkrete Umstände vorliegen, die dem entgegen­stehen.

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