Amt der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tretung bei Absinken der Anzahl der schwer­be­hin­derten Beschäf­tigten in einem Betrieb unter 5 gilt fort

Gemäß Beschluss des Bundes­ar­beits­ge­richts vom 19.10.2022 (7 ABR 27/21) gilt das Amt der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tretung bei Absinken der Anzahl der schwer­be­hin­derten Beschäf­tigten in einem Betrieb unter 5 weiter fort. Die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tretung ist die Interes­sen­ver­tretung der schwer­be­hin­derten und gleich­ge­stellten Beschäf­tigten. Sie wird gemäß § 177 Absatz 1 Satz 1 SGB IX unter anderem in Betrieben mit wenigstens 5, nicht nur vorüber­ge­henden Beschäf­tigten, schwer­be­hin­derten Menschen für eine Amtszeit von regelmäßig 4 Jahren gewählt. Sinkt die Anzahl schwer­be­hin­derter Beschäf­tigter im Betrieb unter den Schwel­lenwert von 5, ist das Amt der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tretung nicht vorzeitig beendet.

 

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Kölner Betrieb einer Arbeit­geberin mit ungefähr 120 Mitarbeitern, wurde im November 2019 eine Schwer­be­hin­der­ten­ver­tretung gewählt. Zum 01.08.2020 sank die Zahl der schwer­be­hin­derten Menschen in diesem Betrieb auf 4 Beschäftigte. Die Arbeit­geberin informierte die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tretung darüber, dass sie nicht mehr existiere und die schwer­be­hin­derten Beschäf­tigten von der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tretung in einem anderen Betrieb vertreten würden.

 

In dem von ihr eingeleiteten Verfahren hat die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tretung des Kölner Betriebes die Feststellung begehrt, dass ihr Amt nicht aufgrund des Absinkens der Anzahl schwer­be­hin­derter Menschen im Betrieb vorzeitig beendet ist. Arbeits­gericht und Landes­ar­beits­gericht haben den Antrag abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Rechts­be­schwerde der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tretung hatte vor dem 7. Senat des Bundes­ar­beits­ge­richts Erfolg. Das Amt der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tretung ist nicht vorzeitig beendet. Eine ausdrückliche Regelung, die das Erlöschen der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tretung bei Absinken der Anzahl schwer­be­hin­derter Beschäf­tigter unter den Schwel­lenwert nach § 177 Abs. 1 SGB IX vorsieht, besteht im Gesetz nicht. Eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit ist auch nicht aus gesetzes­sys­te­ma­tischen Gründen oder im Hinblick auf Sinn und Zweck des Schwel­lenwerts geboten (Quelle: Presse­mit­teilung des Bundes­ar­beits­ge­richts vom 19.10.2022 Nr. 41/22).

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