Übertragung der elterlichen Sorge bei unbekannten Aufenthalts des Vaters

Durch einen seitens unserer Kanzlei selbst erstrittenen Beschluss des Amtsge­richts Bautzen, Az. 12 F 161/23, wurde die elterliche Sorge für zwei minder­jährige Kinder allein auf die antrag­stellende Kindes­mutter übertragen.

Hintergrund war, dass der Kindesvater nach der Trennung der Beteiligten im Jahr 2021 aus dem vormals gemeinsamen Hausgrundstück ausgezogen war. Er hielt sich dann zeitweise zum Teil im Ausland bei seiner Mutter auf. Umgangs­kontakte mit den Kindern fanden immer weniger statt. Zuletzt fand dann noch ein Umgangs­kontakt in einem Cafe statt. Zu diesem erschien der Kindesvater im betrunkenen Zustand. Schließlich verzog der Kindesvater unbekannt und war für die Kindes­mutter sowie auch Ämter und Behörden nicht mehr auffindbar.

Gemäß der Entscheidung des Amtsgericht Bautzen ist in derartigen Fällen die Übertragung der elterlichen Sorge allein auf den betreuenden Elternteil zwingend erforderlich. Mitwir­kungs­mög­lich­keiten im Rahmen der elterlichen Sorge sind bei unbekanntem Aufenthalt des Vaters nicht mehr vorhanden. Der betreuende Elternteil muss in die Lage versetzt werden, allein Anmeldungen zur Schule, Kontener­öff­nungen etc. vornehmen zu können. Insoweit ist die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben und auf den betreuenden Elternteil allein zu übertragen.

Zurück

Cookies erleichtern die Bereit­stellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einver­standen, dass wir Cookies verwenden.

Alternativ können Sie dies auch verweigern.