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Gemäß einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main kann es im Einzelfall im Hinblick auf Artikel 31 GewSchÜ geboten sein, das Sorgerecht für ein gemeinsames Kind auf die Kindesmutter zur alleinigen Ausübung zu übertragen, sofern vom Kindesvater zuvor häusliche Gewalt ausgegangen ist sowie Nachstellungen und Bedrohungen gegenüber der Kindesmutter.
Von einem Kind miterlebte Gewalt gegen seine Mutter ist als eine spezielle Form der Kindesmisshandlung zu bewerten, so das Oberlandesgericht. Der Gewaltbetroffene Elternteil kann in der Regel auch nicht zu einer Kooperation mit dem anderen Elternteil verpflichtet werden, so dass auch die Erteilung einer vom gewalttätigen Elternteil umfassend erteilten Sorgevollmacht eine Alleinsorge des betreuenden Elternteils nicht entbehrlich macht (OLG Frankfurt/Main 6 UF 144/24).
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