Sorgerechts­über­tragung bei häuslicher Gewalt

Gemäß einer aktuellen Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt am Main kann es im Einzelfall im Hinblick auf Artikel 31 GewSchÜ geboten sein, das Sorgerecht für ein gemeinsames Kind auf die Kindes­mutter zur alleinigen Ausübung zu übertragen, sofern vom Kindesvater zuvor häusliche Gewalt ausgegangen ist sowie Nachstel­lungen und Bedrohungen gegenüber der Kindes­mutter.

Von einem Kind miterlebte Gewalt gegen seine Mutter ist als eine spezielle Form der Kindes­miss­handlung zu bewerten, so das Oberlan­des­gericht. Der Gewalt­be­troffene Elternteil kann in der Regel auch nicht zu einer Kooperation mit dem anderen Elternteil verpflichtet werden, so dass auch die Erteilung einer vom gewalt­tätigen Elternteil umfassend erteilten Sorgevollmacht eine Alleinsorge des betreuenden Elternteils nicht entbehrlich macht (OLG Frankfurt/Main 6 UF 144/24).

Zurück

Cookies erleichtern die Bereit­stellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einver­standen, dass wir Cookies verwenden.

Alternativ können Sie dies auch verweigern.