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Durch ein durch unsere Kanzlei selbst erstrittenes Urteil des Landgerichts Dresden, Az. 8 S 394/22 wurde die Klage eines Verpächters gegenüber einer Pächterin eines Kleingartens abgewiesen. Die Verpächterin hatte der Pächterin im Jahr 2021 außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt, da die Pächterin in der Kleingartenanlage vor ihrer Laube eine Terrasse gebaut hatte. Diese war ohne Genehmigung des Verpächters errichtet worden und insoweit könne wegen dieses Umstandes jederzeit gekündigt werden, so der Verpächter.
Das Amtsgericht Dresden hatte dem Verpächter recht gegeben und hatte die Pächterin zur Räumung und Herausgabe des Kleingartens verurteilt. Die von uns hiergegen vor dem Landgericht Dresden für die Pächterin eingelegte Berufung führte zur Aufhebung des Urteils des Amtsgericht Dresden und Abweisung der Klage auf Räumung und Herausgabe des Kleingartens.
Die Pächterin hatte bereits im Jahr 2014 die streitgegenständliche Terrasse angefangen zu bauen. Bei der Terrasse handelte es sich auch um eine, der Laube zuzurechnende bauliche Anlage, da diese aus Bauprodukten hergestellt ist. Das Landgericht wies darauf hin, dass dem Verpächter insoweit seit dem Jahr 2014 bekannt gewesen ist, dass die Terrasse seitens der Pächterin errichtet wurde. Mithin habe der Verpächter über 7 Jahre hinweg die Terrasse geduldet, ohne dass es zu einer Abmahnung oder Kündigung gekommen war. Dies führe zur Verwirkung der Kündigungsrechte.
Denn es liegt seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts und seiner tatsächlichen Ausübung eine längere Zeitspanne vor, während der Berechtigte untätig geblieben ist. Die erforderliche Dauer des Zeitablaufs richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Beweisaufnahme habe zu dem Ergebnis geführt, dass Mitarbeiter des Verpächters Kenntnis von der Terrasse hatten und dies bereits seit vielen Jahren.
Insoweit durfte die Pächterin nach dem gesamten Verhalten des Verpächters sich darauf einrichten, dass dieser auch in Zukunft den Baurechtsverstoß nicht geltend machen werde. Neben dem Zeitmoment traten besonders auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzu, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen. Wegen dieses geschaffenen Vertrauenstatbestands erscheint die Geltendmachung des Rechts im Jahr 2021 als eine mit Treu und Glauben unvereinbarte Härte. Der Verstoß gegen Treu und Glauben besteht nämlich in der verspäteten Geltendmachung des Anspruchs. Es wird insoweit eine Forderung verfolgt, obwohl der Vertragspartner bereits darauf vertrauen durfte, dass keine Forderungen mehr geltend gemacht werden und er sich auch hierauf eingerichtet hatte.
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