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Wer nach einem Verkehrsunfall auf die Regulierung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung wartet, braucht Geduld – aber nicht unbegrenzt. Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat mit Beschluss vom 24.03.2026 (Az. 3 W 12/25) klargestellt, dass Versicherer auch bei einem Auslandsbezug nicht monatelang untätig bleiben dürfen.
Der Fall: Unfall auf Parkplatz mit französischem Fahrzeug
Auf einem Parkplatz kam es beim Ausparken zu einem Verkehrsunfall. Die Haftungslage war eindeutig: Die Unfallverursacherin trug die Verantwortung für den Schaden. Allerdings war ihr Fahrzeug in Frankreich zugelassen.
Die Geschädigte meldete den Schaden zeitnah über den zuständigen Regulierungsbeauftragten und reichte ein Schadensgutachten über rund 7.000 Euro ein. Danach geschah zunächst nichts.
Nach vier Monaten erhob die Geschädigte über ihren Anwalt Klage gegen die Versicherung. Kurz nach Zustellung der Klage zahlte die Versicherung den Schaden vollständig, sodass es nicht mehr zu einer mündlichen Verhandlung kam.
Streit um die Prozesskosten
Trotz der Zahlung wollte die Versicherung nicht für die Anwalts- und Gerichtskosten aufkommen. Die Geschädigte legte dagegen Beschwerde ein. Sie argumentierte, dass die Klage überhaupt erst notwendig geworden sei, weil die Versicherung den Schaden nicht innerhalb angemessener Zeit reguliert habe.
Die Versicherung verteidigte sich damit, dass wegen des Auslandsbezugs und der beabsichtigten Einsicht in die Ermittlungsakte eine längere Prüffrist erforderlich gewesen sei.
Die Entscheidung des OLG Saarbrücken
Das OLG Saarbrücken stellte sich auf die Seite der Geschädigten. Nach Auffassung des Gerichts beträgt die übliche Prüffrist eines Kfz-Haftpflichtversicherers bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen regelmäßig nur vier bis sechs Wochen.
Zwar könne sich diese Frist in besonderen Fällen verlängern – etwa bei:
Eine Prüfungsdauer von vier Monaten sei bei klarer Haftungslage jedoch auch bei einem Unfall mit Auslandsbezug deutlich zu lang.
Auch die angekündigte Einsicht in die Ermittlungsakte rechtfertige keine derart lange Verzögerung. Eine verlängerte Prüffrist komme nur dann in Betracht, wenn die Akteneinsicht tatsächlich für eine vertiefte Prüfung erforderlich sei. Das sah das Gericht hier nicht als gegeben an.
Versicherung muss die Kosten tragen
Da die Versicherung durch ihr zögerliches Verhalten Anlass zur Klage gegeben habe, müsse sie auch die entstandenen Prozesskosten übernehmen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung zeigt erneut, dass Haftpflichtversicherer Schäden nicht beliebig lange prüfen dürfen. Geschädigte müssen nicht monatelang auf eine Regulierung warten, wenn die Haftungslage eindeutig ist.
Nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist kann daher die Einschaltung eines Rechtsanwalts und gegebenenfalls auch eine Klage gerechtfertigt sein – mit der Folge, dass die Versicherung die dadurch entstehenden Kosten tragen muss.
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