Verdienst­aus­fall­schaden bei Vertrauen des Geschä­digten auf eine ärztli­cherseits bescheinigte Arbeits­un­fä­higkeit

Der BGH hat in einer aktuellen Leitsatz­ent­scheidung vom 08.10.2024 (VI ZR 250/22 - OLG Dresden, LG Chemnitz) zum Verdienst­aus­fall­schaden Stellung genommen. Der Geschädigte war von einem Fahrzeug in einer Waschstraße erfasst und eingeklemmt worden. Dadurch erlitt der Geschädigte eine tiefe, klaffende Riss- und Quetschwunde am linken Unterschenkel. Die volle Haftung der Beklagten war dem Grunde nach unstreitig. Der Geschädigte befand sich aufgrund des Unfalles in stationärer Behandlung und war längere Zeit arbeits­unfähig. Der Geschädigte verlangte dann mit seiner Klage die Differenz zwischen seinem letzten monatlichen Gehalt und dem Krankengeld sowie vorgerichtliche Rechts­an­walts­kosten und Zinsen.

 

Der Bundes­ge­richtshof gab dem Geschä­digten vollum­fänglich recht, nachdem die untere Instanz Verdienst­aus­fall­schaden nur für einen kürzeren Zeitraum zugebilligt hatte. Hintergrund war, dass der Geschädigte objektiv früher wieder arbeitsfähig war, jedoch aufgrund ärztlicher Beschei­nigung subjektiv davon ausging, noch weiter arbeits­unfähig zu sein. Denn auch bei berech­tigtem Vertrauen auf die objektiv falsche Krankschreibung bestehe kein Schadens­er­satz­an­spruch, so die unteren Instanzen.

 

Der BGH sah dies anders und gab dem Geschä­digten seinen Anspruch auf Ersatz des Verdienst­ausfalls im vollen Zeitraum. Grundsätzlich konnte insoweit der Geschädigte einen unfall­be­dingten Schaden in Form entgangenen Verdienstes aus abhängiger Arbeit geltend machen. Gemäß § 842 BGB, § 11 StVG erstreckt sich die Verpflichtung zum Schaden­ersatz auf die Vermögens­nachteile, die der Verletzte durch die Aufhebung oder Minderung seiner Erwerbs­tä­tigkeit erleidet. Der Erwerbs­schaden umfasst alle wirtschaft­lichen Beeinträch­ti­gungen, die der Geschädigte erleidet, weil er seine Arbeitskraft verletzungs- bzw. unfall­bedingt nicht verwerten kann, die also der Mangel der vollen Einsatz­fä­higkeit seiner Person mit sich bringt. Der BGH führt aus, dass für einen Anspruch auf Schaden­ersatz des Verdienst­aus­falles nach § 842 BGB, § 11 StVG es nicht zwingend erforderlich sei, dass objektiv eine verlet­zungs­be­dingte Einschränkung der Arbeits­fä­higkeit vorgelegen hat. Ein Anspruch komme auch dann in Betracht, wenn der Geschädigte aufgrund der ärztlichen Beratung von einer solchen Einschränkung ausgehen musste. Der Geschädigte kann einen adäquat kausalen unfall­be­dingten zu ersetzenden Verdienst­aus­fall­schaden erleiden, wenn er berech­tig­terweise auf die ihm ärztli­cherseits bescheinigte Arbeits­un­fä­higkeit vertraut hat und deshalb nicht zur Arbeit gegangen ist, auch wenn er objektiv arbeitsfähig gewesen war.

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