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Der BGH hat in einer aktuellen Leitsatzentscheidung vom 08.10.2024 (VI ZR 250/22 - OLG Dresden, LG Chemnitz) zum Verdienstausfallschaden Stellung genommen. Der Geschädigte war von einem Fahrzeug in einer Waschstraße erfasst und eingeklemmt worden. Dadurch erlitt der Geschädigte eine tiefe, klaffende Riss- und Quetschwunde am linken Unterschenkel. Die volle Haftung der Beklagten war dem Grunde nach unstreitig. Der Geschädigte befand sich aufgrund des Unfalles in stationärer Behandlung und war längere Zeit arbeitsunfähig. Der Geschädigte verlangte dann mit seiner Klage die Differenz zwischen seinem letzten monatlichen Gehalt und dem Krankengeld sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und Zinsen.
Der Bundesgerichtshof gab dem Geschädigten vollumfänglich recht, nachdem die untere Instanz Verdienstausfallschaden nur für einen kürzeren Zeitraum zugebilligt hatte. Hintergrund war, dass der Geschädigte objektiv früher wieder arbeitsfähig war, jedoch aufgrund ärztlicher Bescheinigung subjektiv davon ausging, noch weiter arbeitsunfähig zu sein. Denn auch bei berechtigtem Vertrauen auf die objektiv falsche Krankschreibung bestehe kein Schadensersatzanspruch, so die unteren Instanzen.
Der BGH sah dies anders und gab dem Geschädigten seinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls im vollen Zeitraum. Grundsätzlich konnte insoweit der Geschädigte einen unfallbedingten Schaden in Form entgangenen Verdienstes aus abhängiger Arbeit geltend machen. Gemäß § 842 BGB, § 11 StVG erstreckt sich die Verpflichtung zum Schadenersatz auf die Vermögensnachteile, die der Verletzte durch die Aufhebung oder Minderung seiner Erwerbstätigkeit erleidet. Der Erwerbsschaden umfasst alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen, die der Geschädigte erleidet, weil er seine Arbeitskraft verletzungs- bzw. unfallbedingt nicht verwerten kann, die also der Mangel der vollen Einsatzfähigkeit seiner Person mit sich bringt. Der BGH führt aus, dass für einen Anspruch auf Schadenersatz des Verdienstausfalles nach § 842 BGB, § 11 StVG es nicht zwingend erforderlich sei, dass objektiv eine verletzungsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen hat. Ein Anspruch komme auch dann in Betracht, wenn der Geschädigte aufgrund der ärztlichen Beratung von einer solchen Einschränkung ausgehen musste. Der Geschädigte kann einen adäquat kausalen unfallbedingten zu ersetzenden Verdienstausfallschaden erleiden, wenn er berechtigterweise auf die ihm ärztlicherseits bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertraut hat und deshalb nicht zur Arbeit gegangen ist, auch wenn er objektiv arbeitsfähig gewesen war.
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