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Landgericht Görlitz, Urteil vom 13.03.2026 – Az. 5 O 83/25
Unsere Kanzlei hat vor dem Landgericht Görlitz erfolgreich die Interessen einer Mandantin nach einem Verkehrsunfall mit einem minderjährigen Radfahrer vertreten.
Das Landgericht Görlitz hat der von uns vertretenen Klägerin mit Urteil vom 13.03.2026 (Az. 5 O 83/25) weiteren Schadensersatz zugesprochen und festgestellt, dass der Beklagte für zukünftige materielle Schäden aus dem Unfallereignis grundsätzlich zu 75 % einzustehen hat.
Der Unfall
Die Klägerin war am 28.08.2024 mit ihrem Pkw in einem Wohngebiet unterwegs. Der damals 11-jährige Beklagte fuhr mit seinem Fahrrad aus der Ausfahrt des elterlichen Grundstücks auf die Straße, ohne auf den herannahenden Pkw der Klägerin ausreichend zu achten.
Es kam zur Kollision. Dabei wurde das Fahrzeug der Klägerin erheblich beschädigt.
Ein von der Klägerin beauftragter Sachverständiger ermittelte Reparaturkosten in Höhe von rund 9.632,78 Euro netto. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten regulierte den Schaden zunächst lediglich teilweise.
Die Klägerin machte daraufhin die noch offenen Schadensersatzansprüche gerichtlich geltend.
75 % Haftung des minderjährigen Radfahrers
Das Landgericht Görlitz stellte zunächst klar, dass der Beklagte grundsätzlich für die von ihm verursachte Eigentumsverletzung haftet (§ 823 Abs. 1 BGB).
Entscheidend war dabei insbesondere der Verstoß gegen § 10 StVO. Danach muss sich derjenige, der aus einem Grundstück auf eine öffentliche Straße einfährt, so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Beklagte diese Sorgfaltspflicht verletzt. Er hätte bei der Ausfahrt aus dem Grundstück auf den bevorrechtigten Verkehr achten müssen.
Interessant ist der Fall insbesondere deshalb, weil der Unfallverursacher zum Unfallzeitpunkt erst 11 Jahre alt war.
Minderjährigkeit bedeutet nicht automatisch Haftungsfreiheit
Das Gericht setzte sich ausführlich mit der Frage auseinander, welche Bedeutung das Alter des Beklagten für die Haftung hat.
Nach § 828 Abs. 2 BGB kann ein Kind zwischen sieben und zehn Jahren bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug grundsätzlich privilegiert sein. Der Beklagte war jedoch bereits elf Jahre alt und fiel damit nicht unter diese besondere gesetzliche Haftungsprivilegierung.
Gleichwohl musste das Alter bei der Bewertung des Verschuldens berücksichtigt werden.
Das Landgericht führte hierzu aus, dass bei Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Abwägung nach §§ 7 StVG, 254 BGB das Mitverschulden grundsätzlich geringer zu bewerten sein kann als bei einem Erwachsenen. Ein gewisser altersbedingter Leichtsinn kann sich dabei verschuldensmindernd auswirken.
Im konkreten Fall sah das Gericht deshalb zwar einen vorwerfbaren, aber keinen grob vorwerfbaren Sorgfaltsverstoß des elfjährigen Beklagten.
Trotzdem überwiegende Haftung des Radfahrers
Auf Seiten der Klägerin war allerdings die sogenannte Betriebsgefahr des Pkw zu berücksichtigen.
Nach § 7 StVG haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich verschuldensunabhängig für Schäden, die beim Betrieb des Fahrzeugs entstehen. Bei einer Kollision zwischen einem Kraftfahrzeug und einem Fahrrad kann daher auch dann eine Mithaftung des Pkw-Halters verbleiben, wenn der Radfahrer den Unfall schuldhaft verursacht hat.
Das Landgericht Görlitz nahm deshalb eine Haftungsverteilung vor:
75 % des Schadens trägt der Beklagte; 25 % verbleiben bei der Klägerin aufgrund der Betriebsgefahr ihres Pkw.
Damit folgte das Gericht im Ergebnis weitgehend der von unserer Kanzlei vertretenen Auffassung, wonach der Verstoß des minderjährigen Radfahrers gegenüber der lediglich zu berücksichtigenden Betriebsgefahr des Pkw deutlich überwiegt.
Ersatz der erforderlichen Reparaturkosten
Eine weitere zentrale Frage des Verfahrens betraf die Höhe der erforderlichen Reparaturkosten.
Das Gericht stützte sich hierbei auf das eingeholte Sachverständigengutachten. Danach beliefen sich die voraussichtlichen Reparaturkosten auf insgesamt 10.007,25 Euro netto.
Das Landgericht stellte ausdrücklich klar, dass es der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen kann, wenn sich die Reparaturkosten zwischenzeitlich erhöht haben. Dieses Kostenrisiko trägt grundsätzlich der Schädiger, solange der Schaden nicht vollständig reguliert wurde.
Von den erforderlichen Reparaturkosten musste sich die Klägerin allerdings einen günstigeren Reparaturweg in einer freien Fachwerkstatt entgegenhalten lassen. Da es sich bei dem Fahrzeug um einen im Jahr 2017 erstmals zugelassenen Pkw handelte und eine ausschließliche Wartung in einer markengebundenen Fachwerkstatt nicht nachgewiesen werden konnte, hielt das Gericht eine entsprechende Verweisung für zumutbar.
Unter Berücksichtigung der Haftungsquote ergab sich danach ein weiterer Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 3.120,70 Euro.
Zusätzlich sprach das Gericht der Klägerin weitere 75 Euro wegen der beschädigten Windschutzscheibe zu.
Auch zukünftige Schäden wurden berücksichtigt
Von besonderer Bedeutung war daneben der von uns geltend gemachte Feststellungsantrag.
Das Landgericht stellte fest, dass der Beklagte auch für zukünftige materielle Schäden aus dem Verkehrsunfall einzustehen hat – zunächst in Höhe von 75 %.
Das Gericht sah insbesondere ein berechtigtes Interesse der Klägerin an dieser Feststellung, weil nach der Reparatur noch weitere Schäden bzw. Schadenspositionen entstehen können, die zum Zeitpunkt der Klage noch nicht abschließend bezifferbar waren.
Fazit: Minderjähriger Unfallverursacher – Schadensersatzansprüche sorgfältig prüfen lassen
Der Fall zeigt, dass die Regulierung eines Verkehrsunfalls mit einem minderjährigen Unfallgegner rechtlich anspruchsvoll sein kann.
Gerade bei einer nur teilweisen Regulierung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung lohnt sich daher eine genaue rechtliche Prüfung.
Das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 13.03.2026 – Az. 5 O 83/25 bestätigt dabei insbesondere, dass auch bei einem erst 11-jährigen Unfallverursacher erhebliche Schadensersatzansprüche bestehen können, wenn dieser die ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt hat. Zugleich zeigt die Entscheidung, dass die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs bei der Haftungsabwägung zu berücksichtigen ist, ohne die überwiegende Verantwortlichkeit des Unfallverursachers auszuschließen.
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