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Das Landgericht München hatte in einem Urteil vom 25.05.2022 (Az. 14 S 16374/21) über einen Streit zwischen Mieter und Vermieter zu befinden, in welchem der Mieter vom Vermieter die Erlaubnis zur Installation einer so genannten Wallbox für das Laden seines Elektrofahrzeuges in einer Garage geltend gemacht hatte. Das Landgericht gab in der Entscheidung dem Mieter recht.
Die Parteien waren durch ein Mietverhältnis über ein Reihenhaus miteinander verbunden. Vom Vermieter wurde eine Einzelgarage an den Mieter mitvermietet. Die Parteien stritten dann über die Erlaubniserteilung zur Installation der Wallbox in dieser Garage. Der Mieter wollte dort sein Elektrofahrzeug täglich laden. Der Vermieter war vom Amtsgericht zunächst verurteilt worden, die Erlaubnis zur Installation der Wallbox in der Garage für das Laden eines Elektrofahrzeuges zu erteilen. Gegen diese Entscheidung ging der Vermieter in Berufung. Vermieterseits wurde dargetan, dass dem Mieter kein Anspruch auf Installation einer Wallbox zustehe, da es sich um bauliche Veränderungen handele, die unter Würdigung der Interessen von Mieter und Vermieter dem Vermieter nicht zugemutet werden können. Auch ihr Konservierungsinteresse überwiege, nachdem durch die Installation auch ein gefahrträchtiger Zustand geschaffen werde. Ferner waren sie der Ansicht, dass auch eine baurechtswidrige Situation geschaffen würde.
Das Landgericht wies die Berufung zurück und bestätigte das Urteil des Amtsgerichts München. Dem Mieter steht der geltend gemachte Anspruch auf Abgabe der Erlaubnis zur Installation einer Wallbox zu. Ein Anspruch bestehe gemäß § 554 Absatz 1 Satz 1 BGB und wäre auch nicht aus sonstigen Gründen ausgeschlossen. Die im Zusammenhang mit der Installation stehende bauliche Veränderung sei für Vermieter grundsätzlich zumutbar. Im Rahmen einer Interessenabwägung sei zu Gunsten des Mieters zu berücksichtigen, dass der Mieter nach Installation der Wallbox nicht mehr auf Nutzung öffentlicher Ladestationen angewiesen wäre. Und im Hinblick auf das grundsätzliche Konservierungsinteresse des Vermieters sei zu berücksichtigen, dass die bauliche Veränderung einerseits denkbar gering ausfällt. Andererseits handle sich auch lediglich um die Befestigung an der Garagenwand und die Verbindung mit dem vorhandenen Starkstromanschluss. Dieser bauliche Eingriff ist von geringer Intensität, so dass auch die Rückbaukosten als niedrig zu betrachten wären. Der Mieter habe zudem gemäß § 554 Absatz 1 Satz 3 BGB mehrfach angeboten, eine Sicherheit zu leisten im Hinblick auf die Rückbaukosten, was ebenfalls zu Gunsten des Mieters Berücksichtigung finden kann.
Gemäß den Ausführungen des Landgerichts komme es auch nicht zu einer konkreten Gefährdung der Mietsache. Insbesondere sei zu einer erhöhten Brandgefahr nichts vorgetragen. Pauschale Befürchtungen und ein Verweis auf latent hohe Brandgefahr bei Elektrofahrzeugen sei nicht ausreichend.
Die Nutzung der Garage zum Einstellen eines Elektrofahrzeuges sei insoweit dem Mieter unzweifelhaft erlaubt und stelle einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache dar. Eine Unzumutbarkeit der Erlaubniserteilung rechtfertige auch nicht die moralischen Vorbehalte von Vermietern gegenüber der Nutzung von Elektrofahrzeugen. Diese können im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung keine Berücksichtigung finden.
Insoweit sollte jeder Vermieter im Einzelfall prüfen, ob er gegen das Ansinnen des Mieters eine Wallbox in der Garage zu installieren, vorgehen möchte. Dabei bleibt abzuwarten, ob sich diese Rechtsprechung auch auf größere Garagen von Mietshäusern durchsetzen wird.
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