Anspruch des Mieters auf eine Instal­lation einer Wallbox in einer Garage

Das Landgericht München hatte in einem Urteil vom 25.05.2022 (Az. 14 S 16374/21) über einen Streit zwischen Mieter und Vermieter zu befinden, in welchem der Mieter vom Vermieter die Erlaubnis zur Instal­lation einer so genannten Wallbox für das Laden seines Elektro­fahr­zeuges in einer Garage geltend gemacht hatte. Das Landgericht gab in der Entscheidung dem Mieter recht.

 

Die Parteien waren durch ein Mietver­hältnis über ein Reihenhaus miteinander verbunden. Vom Vermieter wurde eine Einzel­garage an den Mieter mitver­mietet. Die Parteien stritten dann über die Erlaub­nis­er­teilung zur Instal­lation der Wallbox in dieser Garage. Der Mieter wollte dort sein Elektro­fahrzeug täglich laden. Der Vermieter war vom Amtsgericht zunächst verurteilt worden, die Erlaubnis zur Instal­lation der Wallbox in der Garage für das Laden eines Elektro­fahr­zeuges zu erteilen. Gegen diese Entscheidung ging der Vermieter in Berufung. Vermie­terseits wurde dargetan, dass dem Mieter kein Anspruch auf Instal­lation einer Wallbox zustehe, da es sich um bauliche Verände­rungen handele, die unter Würdigung der Interessen von Mieter und Vermieter dem Vermieter nicht zugemutet werden können. Auch ihr Konser­vie­rungs­in­teresse überwiege, nachdem durch die Instal­lation auch ein gefahr­trächtiger Zustand geschaffen werde. Ferner waren sie der Ansicht, dass auch eine baurechts­widrige Situation geschaffen würde.

 

Das Landgericht wies die Berufung zurück und bestätigte das Urteil des Amtsge­richts München. Dem Mieter steht der geltend gemachte Anspruch auf Abgabe der Erlaubnis zur Instal­lation einer Wallbox zu. Ein Anspruch bestehe gemäß § 554 Absatz 1 Satz 1 BGB und wäre auch nicht aus sonstigen Gründen ausgeschlossen. Die im Zusammenhang mit der Instal­lation stehende bauliche Veränderung sei für Vermieter grundsätzlich zumutbar. Im Rahmen einer Interes­sen­ab­wägung sei zu Gunsten des Mieters zu berück­sichtigen, dass der Mieter nach Instal­lation der Wallbox nicht mehr auf Nutzung öffent­licher Ladesta­tionen angewiesen wäre. Und im Hinblick auf das grundsätzliche Konser­vie­rungs­in­teresse des Vermieters sei zu berück­sichtigen, dass die bauliche Veränderung einerseits denkbar gering ausfällt. Andererseits handle sich auch lediglich um die Befestigung an der Garagenwand und die Verbindung mit dem vorhandenen Starkstrom­an­schluss. Dieser bauliche Eingriff ist von geringer Intensität, so dass auch die Rückbau­kosten als niedrig zu betrachten wären. Der Mieter habe zudem gemäß § 554 Absatz 1 Satz 3 BGB mehrfach angeboten, eine Sicherheit zu leisten im Hinblick auf die Rückbau­kosten, was ebenfalls zu Gunsten des Mieters Berück­sich­tigung finden kann.

 

Gemäß den Ausfüh­rungen des Landge­richts komme es auch nicht zu einer konkreten Gefährdung der Mietsache. Insbesondere sei zu einer erhöhten Brandgefahr nichts vorgetragen. Pauschale Befürch­tungen und ein Verweis auf latent hohe Brandgefahr bei Elektro­fahr­zeugen sei nicht ausreichend.

 

Die Nutzung der Garage zum Einstellen eines Elektro­fahr­zeuges sei insoweit dem Mieter unzwei­felhaft erlaubt und stelle einen vertrags­gemäßen Gebrauch der Mietsache dar. Eine Unzumut­barkeit der Erlaub­nis­er­teilung rechtfertige auch nicht die moralischen Vorbehalte von Vermietern gegenüber der Nutzung von Elektro­fahr­zeugen. Diese können im Rahmen der vom Gericht vorzuneh­menden Interes­sen­ab­wägung keine Berück­sich­tigung finden.

 

Insoweit sollte jeder Vermieter im Einzelfall prüfen, ob er gegen das Ansinnen des Mieters eine Wallbox in der Garage zu instal­lieren, vorgehen möchte. Dabei bleibt abzuwarten, ob sich diese Rechtsprechung auch auf größere Garagen von Mietshäusern durchsetzen wird.

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