BGH urteilt zur Frage des Abzugs einer sogenannten Wechsel­prämie

Durch Urteil vom 20.07.2021, Az. VI ZR 533/20, entschied der Bundes­ge­richtshof, dass eine sogenannte Wechsel­prämie nicht zu Gunsten eines Fahrzeug­her­stellers vom Schadens­er­satz­an­spruch eines Käufers, nach Kauf eines sogenannten Dieselskandal-Fahrzeugs, in Abzug gebracht werden kann. Denn nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofes erhielt der betroffene Fahrzeug­käufer die Wechsel­prämie nur aufgrund seiner Entscheidung, das Auto und die Automarke zu wechseln. Insoweit hatte sie nichts mit dem Substanzwert oder dem Nutzungswert des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs zu tun und insoweit steht diese Prämie nicht dem Fahrzeug­her­steller zu.

Im Einzelnen:

Der Kläger hatte 2014 einen gebrauchten VW Passat erworben. Dieser war mit einem Dieselmotor ausgestattet, welcher eine Steuerungs­software enthielt und erkannte, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand oder im normalen Straßen­verkehr befindet. Die Software führte dann zu einer erhöhten Abgasrück­führung, so dass auf dem Prüfstand die entspre­chenden Abgaswerte eingehalten wurden. Noch während des Rechts­streits erwarb dann der Käufer des Fahrzeuges ein anderes Fahrzeug einer anderen Marke und erhielt von dem dortigen Hersteller eine sogenannte "Wechsel­prämie". Strittig war insoweit, ob der Fahrzeug­käufer sich diese Wechsel­prämie anrechnen lassen müsse im Hinblick auf seinen Schadens­er­satz­an­spruch. Dies hat der Bundes­ge­richtshof nunmehr entschieden und wie vorstehend verneint (BGH, Urteil vom 20.07.2021-VI ZR 533/20 sowie Presse­mit­teilung Nr. 137/2021 des Bundes­ge­richtshofes).

Zurück

Cookies erleichtern die Bereit­stellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einver­standen, dass wir Cookies verwenden.

Alternativ können Sie dies auch verweigern.