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Durch Urteil vom 20.07.2021, Az. VI ZR 533/20, entschied der Bundesgerichtshof, dass eine sogenannte Wechselprämie nicht zu Gunsten eines Fahrzeugherstellers vom Schadensersatzanspruch eines Käufers, nach Kauf eines sogenannten Dieselskandal-Fahrzeugs, in Abzug gebracht werden kann. Denn nach Auffassung des Bundesgerichtshofes erhielt der betroffene Fahrzeugkäufer die Wechselprämie nur aufgrund seiner Entscheidung, das Auto und die Automarke zu wechseln. Insoweit hatte sie nichts mit dem Substanzwert oder dem Nutzungswert des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs zu tun und insoweit steht diese Prämie nicht dem Fahrzeughersteller zu.
Im Einzelnen:
Der Kläger hatte 2014 einen gebrauchten VW Passat erworben. Dieser war mit einem Dieselmotor ausgestattet, welcher eine Steuerungssoftware enthielt und erkannte, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand oder im normalen Straßenverkehr befindet. Die Software führte dann zu einer erhöhten Abgasrückführung, so dass auf dem Prüfstand die entsprechenden Abgaswerte eingehalten wurden. Noch während des Rechtsstreits erwarb dann der Käufer des Fahrzeuges ein anderes Fahrzeug einer anderen Marke und erhielt von dem dortigen Hersteller eine sogenannte "Wechselprämie". Strittig war insoweit, ob der Fahrzeugkäufer sich diese Wechselprämie anrechnen lassen müsse im Hinblick auf seinen Schadensersatzanspruch. Dies hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden und wie vorstehend verneint (BGH, Urteil vom 20.07.2021-VI ZR 533/20 sowie Pressemitteilung Nr. 137/2021 des Bundesgerichtshofes).
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