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Das Landgericht Berlin hatte in einem Beschluss vom 13.09.2018 entschieden, dass auch eine unpünktliche Zahlung der monatlichen Miete und eine zuvor gefälschte Sterbeurkunde kein Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung im Einzelfall sein müssen.
Gemäß § 543 Abs. 1 BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Verschuldens der anderen Partei, unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzung kann gegeben sein, wenn der Mieter die vereinbarte Miete trotz Abmahnung nicht pünktlich zahlt. Kündigungsgrund kann auch sein, wenn der Mieter den Vermieter eine gefälschte Sterbeurkunde übergibt. Es ist im Hinblick auf den zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Grund eine Abwägung vorzunehmen.
Denn insbesondere bei langandauernden Mietverhältnissen rechtfertigt eine fristlose Kündigung nicht, dass der Mieter unpünktlich Mietzins zahlt. Soweit sich der Mieter darauf beruft, Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschaffen zu können, muss das Amtsgericht dabei auch erwägen, ob dem Mieter eine sogenannte Beweiserleichterung zugutekommt. Insbesondere wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen nicht möglich sei, wäre der Mieter besonders schutzwürdig und eine Abwägung führt zugunsten des Mieters dazu, dass ein zur fristlosen Kündigung berechtigender Grund nicht vorliegt (LG Berlin, Beschluss vom 13.09.2018, 67 T 137/18).
Die Entscheidung zeigt, dass immer anhand des konkreten Einzelfalles die Möglichkeiten in rechtlicher Hinsicht geprüft werden müssen und auch eine für sich genommen „klare Sachlage“ nicht immer zu dem erwarteten Ergebnis führen kann.
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