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Verkehrsrecht
Bei allen Rechtsstreitigkeiten fahren Sie gut mit uns.
Unsere Arbeit beginnt, wenn Sie mobil sind. Mit den Verkehrsrechtsexperten der Kanzlei Roth befinden Sie sich in einer vorteilhaften Position. Zum Beispiel direkt nach dem Unfall: Verweisen Sie am besten bereits am Unfallort darauf, einen Anwalt zu beauftragen, statt sich durch ungeschickte Aussagen und Formulierungen selbst zu verstricken. Wir beurteilen Haftungsfragen und schätzen Ihre Schadensersatzansprüche realistisch ein. Außerdem setzen wir Ihre Rechte gegenüber der Versicherung durch – es geht um das Geld, das Ihnen zusteht.
Denn oft unterlassen es Geschädigte aus Unkenntnis, Ihnen zustehende Ansprüche geltend zu machen.
Außerdem erhalten Sie von uns Hilfe rund um den Führerschein, sowie in allen Belangen rund um das Bußgeld und dem Verkehrsstrafrecht. Wir lösen für Sie auch Probleme mit der Werkstatt oder beim Autokauf. Es ist auf jeden Fall ratsam, sich beraten zu lassen, bevor »das Kind in den Brunnen gefallen« ist. Mit fundiertem Spezialwissen stehen wir immer an Ihrer Seite. Behalten Sie einfach Ihr gutes Recht!
Die Beauftragung eines Anwaltes mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen aus einen Verkehrsunfallereignis ist eine adäquate Schadensfolge, so dass die durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes entstandenen Kosten von der in Anspruch genommen Haftpflichtversicherung (in Höhe des Verschuldensanteils des Unfallgegners) zu tragen sind. Der Bundesgerichtshof billigt in ständiger Rechtsprechung dem Geschädigten zu, nach einem Unfall mit der Versicherung auf Augenhöhe zu kommunizieren. Dies kann nur dadurch gewährleistet werden, dass der Geschädigte einen Anwalt beauftragt, so dass die Kosten der Versicherung in Rechnung gestellt werden können.
Ein Anspruch auf Finanzierungskosten besteht seitens des Geschädigten nur dann, wenn er seine Rechnungen nicht aus eigenen Mitteln begleichen kann. Dies setzt jedoch voraus, dass zunächst die gegnerische Versicherung über die nicht vorhandenen Liquiditätsmittel in Kenntnis gesetzt wird und erst wenn seitens der Versicherung ein Ausgleich der Rechnungen nicht stattgefunden hat, kann eine Finanzierung in Anspruch genommen werden. Wird durch den schadenersatzpflichtigen Versicherer eine Regulierung verweigert und besteht bei dem Geschädigten eine Vollkaskoversicherung, so kann auch diese, nach einem entsprechenden Hinweis an die Versicherung, in Anspruch genommen werden. -Eine Pflicht zur Inanspruchnahme der Kaskoversicherung besteht allerdings nicht. Eine sofortige Inanspruchnahme der Kaskoversicherung empfiehlt sich nicht, da sonst u.U ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliegt, da gleich die teuere Kaskoversicherung in Anspruch genommen wurde und nicht der beteiligten Haftpflichtversicherung die Regulierungsmöglichkeit gegeben wurde.
Den Ersterwerb des Führerscheins organisiert die Fahrschule.
Den Erhalt des Führerscheins und den Wiedererwerb einer Fahrerlaubnis können Sie in die Hand des spezialisierten Verkehrsrechtsanwalts legen.
Gefährdet ist der Führerschein, wenn zuviel Punkte im Verkehrszentralregister stehen, weil Verkehrsverstöße begangen werden. Das kann der Verkehrsanwalt oft verhindern.
Gefährdet ist der Führerschein, infolge verkehrsrelevanter Krankheiten. Der Verkehrsanwalt und der Arzt zeigen Wege auf, das zu vermeiden.
Gefährdet ist die Fahrerlaubnis infolge Alkohol- und Drogenmissbrauch. Hier arbeiten der Verkehrsanwalt und der Verkehrspsychologe zusammen, damit der richtige Ausweg gefunden wird.
Gefährdet ist der Wiedererwerb der entzogenen Fahrerlaubnis, wenn die falschen Vorbereitungen getroffen werden. Der Verkehrsanwalt erklärt, wie eine medizinisch-psychologische Untersuchung sinnvoll vorbereitet wird, damit sich die Kosten in Grenzen halten und der Führerscheinswiedererwerb gelingt.
Nachlesen kann man die Problemlösungen auch bei Roth „Verkehrsrecht“, Nomos Verlag, 3. Auflage 2012, 1193 – 1314.
Wenn der Geschädigte verletzungsbedingt nicht mehr in der Lage ist, seinen Haushalt vollständig oder teilweise zu fuhren, so kann er hierfür Ersatz verlangen.
Jeder Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten, der sich jedoch lediglich auf die erforderlichen Aufwendungen beschränkt. Dies bedeutet, dass nur solche Aufwendungen als ersatzfahig angesehen werden, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Das Wirtschaftlichkeitsgebot erfordert jedoch nicht, ein Sparen zu Gunsten des Schädigers. Als maßgeblicher Bezugspunkt für die Angemessenheit der Mietwagenkosten gilt die Schwackeliste. Die dort verankerten Preise stellen in jedem Falle das angemessene Maß dar. Nicht berücksichtigt in den dortigen Preisen und damit zusätzlich in Rechnung zu stellen sind, soweit tatsächlich angefallen und auch notwendig, Positionen wie Winterreifen, Zustell- und Abholkosten, 2. Fahrer, Haftungsbefreiung, unfallbedingter Zuschlag in Höhe von 20 % auf Nettomietwagenkosten. Bei Anmietung eines Ersatzfahrzeuges sollte der Kunde noch darauf hingewiesen werden, dass im Ergebnis eine Strecke von 20 km täglich nicht unterschritten werden sollte, da sonst seitens der Versicherung der Einwand, dass in einem solchen Falle die Taxikosten geringer gewesen wären und damit ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliegt, nicht als unberechtigt zurückgewiesen werden kann.
Zur Vermeidung von Streitigkeiten sollte der Geschädigte stets ein klassentieferes Fahrzeug zur Verfügung gestellt bekommen, da sonst Abzüge für die Eigenersparnis in Höhe von 10 % drohen.
Dem Geschädigten steht ein Anspruch auf geldwerten Ersatz für die Nichtnutzbarkeit des eigenen Fahrzeuges, wenn kein Mietwagen genutzt wird, zu, wenn sich ein entsprechender Nutzungswille und eine Nutzungsmöglichkeit ergeben. Ist z.B. der Geschädigte der alleinige Nutzer des Fahrzeuges und befindet er sich nach dem Unfall in einer stationären Behandlung, so kann aufgrund der fehlenden Nutzungsmöglichkeit keine Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht werden. Des Weiteren schließen sich Nutzungsausfall und Mietwagenkosten für den gleichen Zeitraum aus, eine Kombination der beiden Positionen für unterschiedliche Zeiträume im gesamten Reparaturzeitraum ist jedoch möglich.
Dem Geschädigten steht im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen eine unfallbedingte Pauschale für Wege, Telefonate Porti, ohne konkreten Nachweis in Höhe von 30,00 € zu.
Stellt sich nach sachverständiger Prüfung heraus, dass eine Reparatur des beschädigten Fahrzeuges notwendig und sinnvoll ist, so stehen dem Geschädigten 2 Möglichkeiten der Abrechnung zur Verfügung. Im Falle der tatsächlichen Reparatur kann er mittels der Reparaturrechnung die konkret angefallen und nachgewiesen Reparaturkosten ersetzt verlangen. Der Geschädigte kann auch sein Wahrrecht ausüben und fiktiv abrechnen, d.h. die mittels eines Sachverständigengutachtens oder Kostenvoranschlag ermittelten Reparaturkosten netto ersetzt verlangen. Bei Auszahlung der Reparaturkosten netto bestellt keine Pflicht zur gebundenen Verwendung des gezahlten Betrages. Bei fiktiver Abrechnung ist allerdings zu beachten, dass weder ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten noch Nutzungsausfall besteht.
Dem Geschädigten steht ein Anspruch auf Erstellung und Bezahlung des Sachverständigengutachtens zu, sofern es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt. Die Wahl des Gutachters obliegt dem Geschädigten, d.h. er kann einen Gutachter seiner Wahl mit der Schadensfeststellung beauftragen und muss sich nicht auf einen von der Versicherung benannten Schadensgutachter verweisen lassen.
Bei unfallbedingt erlittenen Verletzungen, welche die Bagatellgrenze überschreiten, steht dem Geschädigten eine billige Entschädigung in Geld, gemessen an den erlittenen Verletzungen/Einschränkungen, zu.
Ersatzanspruch, der dem Geschädigten im Falle eines Weiterverkaufes und dem daraus resultierenden geringeren Verkaufspreises bzw. bei Weiternutzung des ordnungsgemäß reparierten Fahrzeuges den Mangel als „Unfallfahrzeug" vergütet Problemkreis 130 % - Reparatur In Fällen, in denen die durch den Gutachter festgestellten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert überschreiten, jedoch nicht mehr als 130 % dessen betragen, steht dem Geschädigten dennoch ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten zu, wenn dieser sein entsprechendes Interesse (Integritätsinteresse) an einer Reparatur nachweist. Der Nachweis des Integritätsinteresses erfolgt darüber, dass der Geschädigte sein Fahrzeug noch über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten weiter fahrt und damit sein besonderes Interesse an einer sach- und fachgerechten Wiederherstellung nachweist. Der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten wird indes sofort und nicht erst nach 6 Monaten fällig. Gleichzeitig steht es dem Geschädigten frei, sich gegen eine Reparatur zu entscheiden und auf Basis eines Totalschadens abzurechnen.
Im Falle eines unfallbedingt erlittenen Totalschadens, dessen Reparaturkosten sich über 130 % des Wiederbeschaffungswertes befinden, besteht keine Ersatzmöglichkeit. Der Geschädigte kann dann vom Versicherer den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes des Fahrzeuges verlangen.
In zwei Fällen ist es ratsam, die Abrechnung des Unfallschadens über die Kaskoversicherung durchzufuhren. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn eine Mithaftung des Geschädigten in Betracht kommt und zum anderen, wenn die gegnerische Versicherung die Regulierung hinauszögert. Bevor jedoch die eigene Kaskoversicherung und damit der teurere Abrechnungsweg in Anspruch genommen wird, muss zunächst die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners in Verzug gesetzt werden, um ihr die Möglichkeit zu geben, den Schaden selbst zu regulieren. Würde ein solcher Schritt unterbleiben, sieht sich der Geschädigte oftmals dem Vorwurf der Verletzung der Schadensminderungspflicht ausgesetzt. Die durch die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung entstandenen zusätzlichen Kosten (Selbstbehalt, Höherstufungsschaden) sind ebenfalls von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu ersetzen.
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