Verkehrsrecht

Bei allen Rechts­strei­tig­keiten fahren Sie gut mit uns.

Unsere Arbeit beginnt, wenn Sie mobil sind. Mit den Verkehrs­rechts­ex­perten der Kanzlei Roth befinden Sie sich in einer vorteil­haften Position. Zum Beispiel direkt nach dem Unfall: Verweisen Sie am besten bereits am Unfallort darauf, einen Anwalt zu beauftragen, statt sich durch ungeschickte Aussagen und Formulie­rungen selbst zu verstricken. Wir beurteilen Haftungs­fragen und schätzen Ihre Schadens­er­satz­an­sprüche realistisch ein. Außerdem setzen wir Ihre Rechte gegenüber der Versicherung durch – es geht um das Geld, das Ihnen zusteht.

Denn oft unterlassen es Geschädigte aus Unkenntnis, Ihnen zustehende Ansprüche geltend zu machen.

Außerdem erhalten Sie von uns Hilfe rund um den Führer­schein, sowie in allen Belangen rund um das Bußgeld und dem Verkehrs­strafrecht. Wir lösen für Sie auch Probleme mit der Werkstatt oder beim Autokauf. Es ist auf jeden Fall ratsam, sich beraten zu lassen, bevor »das Kind in den Brunnen gefallen« ist. Mit fundiertem Spezial­wissen stehen wir immer an Ihrer Seite. Behalten Sie einfach Ihr gutes Recht!

Die Beauftragung eines Anwaltes mit der Durchsetzung von Schadens­er­satz­an­sprüchen aus einen Verkehrs­un­fall­er­eignis ist eine adäquate Schadensfolge, so dass die durch die Beauftragung eines Rechts­an­waltes entstandenen Kosten von der in Anspruch genommen Haftpflicht­ver­si­cherung (in Höhe des Verschul­dens­anteils des Unfall­gegners) zu tragen sind. Der Bundes­ge­richtshof billigt in ständiger Rechtsprechung dem Geschä­digten zu, nach einem Unfall mit der Versicherung auf Augenhöhe zu kommuni­zieren. Dies kann nur dadurch gewähr­leistet werden, dass der Geschädigte einen Anwalt beauftragt, so dass die Kosten der Versicherung in Rechnung gestellt werden können.

Ein Anspruch auf Finanzie­rungs­kosten besteht seitens des Geschä­digten nur dann, wenn er seine Rechnungen nicht aus eigenen Mitteln begleichen kann. Dies setzt jedoch voraus, dass zunächst die gegnerische Versicherung über die nicht vorhandenen Liquidi­täts­mittel in Kenntnis gesetzt wird und erst wenn seitens der Versicherung ein Ausgleich der Rechnungen nicht stattge­funden hat, kann eine Finanzierung in Anspruch genommen werden. Wird durch den schaden­er­satz­pflichtigen Versicherer eine Regulierung verweigert und besteht bei dem Geschä­digten eine Vollkas­ko­ver­si­cherung, so kann auch diese, nach einem entspre­chenden Hinweis an die Versicherung, in Anspruch genommen werden. -Eine Pflicht zur Inanspruchnahme der Kaskover­si­cherung besteht allerdings nicht. Eine sofortige Inanspruchnahme der Kaskover­si­cherung empfiehlt sich nicht, da sonst u.U ein Verstoß gegen die Schadens­min­de­rungs­pflicht vorliegt, da gleich die teuere Kaskover­si­cherung in Anspruch genommen wurde und nicht der beteiligten Haftpflicht­ver­si­cherung die Regulie­rungs­mög­lichkeit gegeben wurde.

Den Ersterwerb des Führer­scheins organisiert die Fahrschule.

Den Erhalt des Führer­scheins und den Wieder­erwerb einer Fahrer­laubnis können Sie in die Hand des spezia­li­sierten Verkehrs­rechts­anwalts legen.
Gefährdet ist der Führer­schein, wenn zuviel Punkte im Verkehrs­zen­tral­re­gister stehen, weil Verkehrs­verstöße begangen werden. Das kann der Verkehrs­anwalt oft verhindern.

Gefährdet ist der Führer­schein, infolge verkehrs­re­le­vanter Krankheiten. Der Verkehrs­anwalt und der Arzt zeigen Wege auf, das zu vermeiden.
Gefährdet ist die Fahrer­laubnis infolge Alkohol- und Drogen­miss­brauch. Hier arbeiten der Verkehrs­anwalt und der Verkehrs­psy­chologe zusammen, damit der richtige Ausweg gefunden wird.

Gefährdet ist der Wieder­erwerb der entzogenen Fahrer­laubnis, wenn die falschen Vorberei­tungen getroffen werden. Der Verkehrs­anwalt erklärt, wie eine medizinisch-psycho­lo­gische Untersuchung sinnvoll vorbereitet wird, damit sich die Kosten in Grenzen halten und der Führer­scheins­wie­der­erwerb gelingt.
Nachlesen kann man die Problem­lö­sungen auch bei Roth „Verkehrsrecht“, Nomos Verlag, 3. Auflage 2012, 1193 – 1314.

Wenn der Geschädigte verlet­zungs­bedingt nicht mehr in der Lage ist, seinen Haushalt vollständig oder teilweise zu fuhren, so kann er hierfür Ersatz verlangen.

Jeder Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Mietwa­gen­kosten, der sich jedoch lediglich auf die erforder­lichen Aufwen­dungen beschränkt. Dies bedeutet, dass nur solche Aufwen­dungen als ersatzfahig angesehen werden, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschä­digten machen würde. Das Wirtschaft­lich­keitsgebot erfordert jedoch nicht, ein Sparen zu Gunsten des Schädigers. Als maßgeb­licher Bezugspunkt für die Angemes­senheit der Mietwa­gen­kosten gilt die Schwackeliste. Die dort verankerten Preise stellen in jedem Falle das angemessene Maß dar. Nicht berück­sichtigt in den dortigen Preisen und damit zusätzlich in Rechnung zu stellen sind, soweit tatsächlich angefallen und auch notwendig, Positionen wie Winter­reifen, Zustell- und Abholkosten, 2. Fahrer, Haftungs­be­freiung, unfall­be­dingter Zuschlag in Höhe von 20 % auf Nettomiet­wa­gen­kosten. Bei Anmietung eines Ersatz­fahr­zeuges sollte der Kunde noch darauf hingewiesen werden, dass im Ergebnis eine Strecke von 20 km täglich nicht unterschritten werden sollte, da sonst seitens der Versicherung der Einwand, dass in einem solchen Falle die Taxikosten geringer gewesen wären und damit ein Verstoß gegen die Schadens­min­de­rungs­pflicht vorliegt, nicht als unberechtigt zurück­ge­wiesen werden kann.

Zur Vermeidung von Streitig­keiten sollte der Geschädigte stets ein klassen­tieferes Fahrzeug zur Verfügung gestellt bekommen, da sonst Abzüge für die Eigener­sparnis in Höhe von 10 % drohen.

Dem Geschä­digten steht ein Anspruch auf geldwerten Ersatz für die Nichtnutz­barkeit des eigenen Fahrzeuges, wenn kein Mietwagen genutzt wird, zu, wenn sich ein entspre­chender Nutzungswille und eine Nutzungs­mög­lichkeit ergeben. Ist z.B. der Geschädigte der alleinige Nutzer des Fahrzeuges und befindet er sich nach dem Unfall in einer stationären Behandlung, so kann aufgrund der fehlenden Nutzungs­mög­lichkeit keine Nutzungs­aus­fall­ent­schä­digung geltend gemacht werden. Des Weiteren schließen sich Nutzungs­ausfall und Mietwa­gen­kosten für den gleichen Zeitraum aus, eine Kombination der beiden Positionen für unterschiedliche Zeiträume im gesamten Repara­tur­zeitraum ist jedoch möglich.

Dem Geschä­digten steht im Zusammenhang mit der Geltend­machung von Schadens­er­satz­an­sprüchen eine unfall­be­dingte Pauschale für Wege, Telefonate Porti, ohne konkreten Nachweis in Höhe von 30,00 € zu.

Stellt sich nach sachver­ständiger Prüfung heraus, dass eine Reparatur des beschä­digten Fahrzeuges notwendig und sinnvoll ist, so stehen dem Geschä­digten 2 Möglich­keiten der Abrechnung zur Verfügung. Im Falle der tatsäch­lichen Reparatur kann er mittels der Repara­tur­rechnung die konkret angefallen und nachge­wiesen Repara­tur­kosten ersetzt verlangen. Der Geschädigte kann auch sein Wahrrecht ausüben und fiktiv abrechnen, d.h. die mittels eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens oder Kosten­vor­an­schlag ermittelten Repara­tur­kosten netto ersetzt verlangen. Bei Auszahlung der Repara­tur­kosten netto bestellt keine Pflicht zur gebundenen Verwendung des gezahlten Betrages. Bei fiktiver Abrechnung ist allerdings zu beachten, dass weder ein Anspruch auf Ersatz von Mietwa­gen­kosten noch Nutzungs­ausfall besteht.

Dem Geschä­digten steht ein Anspruch auf Erstellung und Bezahlung des Sachver­stän­di­gen­gut­achtens zu, sofern es sich nicht um einen Bagatell­schaden handelt. Die Wahl des Gutachters obliegt dem Geschä­digten, d.h. er kann einen Gutachter seiner Wahl mit der Schadens­fest­stellung beauftragen und muss sich nicht auf einen von der Versicherung benannten Schadens­gut­achter verweisen lassen.

Bei unfall­bedingt erlittenen Verlet­zungen, welche die Bagatell­grenze überschreiten, steht dem Geschä­digten eine billige Entschä­digung in Geld, gemessen an den erlittenen Verlet­zungen/Einschrän­kungen, zu.

Ersatz­an­spruch, der dem Geschä­digten im Falle eines Weiter­ver­kaufes und dem daraus resultie­renden geringeren Verkaufs­preises bzw. bei Weiter­nutzung des ordnungsgemäß reparierten Fahrzeuges den Mangel als „Unfall­fahrzeug" vergütet Problemkreis 130 % - Reparatur In Fällen, in denen die durch den Gutachter festge­stellten Repara­tur­kosten den Wieder­be­schaf­fungswert überschreiten, jedoch nicht mehr als 130 % dessen betragen, steht dem Geschä­digten dennoch ein Anspruch auf Ersatz der Repara­tur­kosten zu, wenn dieser sein entspre­chendes Interesse (Integri­täts­in­teresse) an einer Reparatur nachweist. Der Nachweis des Integri­täts­in­teresses erfolgt darüber, dass der Geschädigte sein Fahrzeug noch über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten weiter fahrt und damit sein besonderes Interesse an einer sach- und fachge­rechten Wieder­her­stellung nachweist. Der Anspruch auf Ersatz der Repara­tur­kosten wird indes sofort und nicht erst nach 6 Monaten fällig. Gleich­zeitig steht es dem Geschä­digten frei, sich gegen eine Reparatur zu entscheiden und auf Basis eines Totalschadens abzurechnen.

Im Falle eines unfall­bedingt erlittenen Totalschadens, dessen Repara­tur­kosten sich über 130 % des Wieder­be­schaf­fungs­wertes befinden, besteht keine Ersatz­mög­lichkeit. Der Geschädigte kann dann vom Versicherer den Wieder­be­schaf­fungswert abzüglich des Restwertes des Fahrzeuges verlangen.

In zwei Fällen ist es ratsam, die Abrechnung des Unfall­schadens über die Kaskover­si­cherung durchzu­fuhren. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn eine Mithaftung des Geschä­digten in Betracht kommt und zum anderen, wenn die gegnerische Versicherung die Regulierung hinaus­zögert. Bevor jedoch die eigene Kaskover­si­cherung und damit der teurere Abrech­nungsweg in Anspruch genommen wird, muss zunächst die Haftpflicht­ver­si­cherung des Unfall­gegners in Verzug gesetzt werden, um ihr die Möglichkeit zu geben, den Schaden selbst zu regulieren. Würde ein solcher Schritt unterbleiben, sieht sich der Geschädigte oftmals dem Vorwurf der Verletzung der Schadens­min­de­rungs­pflicht ausgesetzt. Die durch die Inanspruchnahme der Kaskover­si­cherung entstandenen zusätz­lichen Kosten (Selbst­behalt, Höherstu­fungs­schaden) sind ebenfalls von der gegnerischen Haftpflicht­ver­si­cherung zu ersetzen.

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Weitere Informa­tionen

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